Öffentliche Aufträge

Auskünfte Gewerbezentralregister

Was ist das Gewerbezentralregister und wozu dient es?

Das Gewerbezentralregister ist kein allgemeines Gewerberegister der Behörden. Ein derartiges, die gesamte Bundesrepublik umfassendes Gewerberegister gibt es nicht. Der Eintrag ins Gewerbezentralregister hat vor allem den Zweck, Behörden für die Verfolgung gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten und für sonstige gewerberechtliche Entscheidungen das erforderliche Material für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellen. Eingetragen (§ 149 Gewerbeordnung) werden z. B. Verwaltungsentscheidungen der Gewerbebehörden wegen Unzuverlässigkeit oder sonstige Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende. Eintragungsfähig sind Bußgeldentscheidungen dann, wenn ein Bußgeld von mehr als 200,- EUR verhängt wurde (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Entgegen einer häufig anzutreffenden Meinung ist es also kein Nachteil, nicht im Gewerbezentralregister zu stehen - im Gegenteil, man sollte sich immer so verhalten, dass nie ein Eintrag nötig wird. 

Wo ist der Antrag auf Auskunft zu stellen?

Privatpersonen (natürliche Personen) können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Behörde (Gewerbe-/Ordnungsamt) beantragen. Alternativ kann der Antrag über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz erfolgen. Für den Online-Antrag über das Online-Portal werden der neue elektronische Personalausweis / ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Gerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes (Smartphone) benötigt.
Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Allgemeinen bei der für sie zuständigen Gewerbe-/Ordnungsbehörde. Im Einzelfall sind in einigen Bundesländern die Meldebehörden auch für Anträge juristischer Personen und Personenvereinigungen für zuständig erklärt worden. Es empfiehlt sich, vor Ort die Zuständigkeit für die Antragstellung vorab zu klären.
Juristische Personen und Personenvereinigungen haben auch die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Hierfür werden der neue elektronische Personalausweis / ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Gerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes (Smartphone) benötigt.
Anträge und Anfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.

Was kostet die Auskunft?

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die amtliche Gebühr beträgt 13,- EUR pro Auskunft. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten. 

Gibt es ein Antragsabonnement?

Ein Antragsabonnement ist nicht möglich. Allerdings ist die Anzahl der Anträge, die beantragt werden können, nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr fällig.

Wie wird die Auskunft erteilt?

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine andere, bevollmächtigte Person, wie ein Rechtsanwalt, ist nicht möglich.
Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach Paragraph 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Paragraph 38 Abs. 1 Gewerbeordnung.
Für alle anderen Verwendungszwecke ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.
Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postweg.

Eilbedürftigkeit

Bei besonders eilbedürftigen Angelegenheiten kann in Ausnahmefällen eine Übermittlung per Fax erfolgen. Hierzu hat der Antragsteller eine erreichbare Fax-Nummer mitzuteilen. 

Noch Fragen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz