Gründung und Förderung

Einstiegsinformationen Förderprogramme

Überblick: Vier Grundmuster der Finanzierungshilfen

In Niedersachsen steht Gründerinnen und Gründern sowie Unternehmen eine Vielzahl an öffentlichen Förderprogrammen zur Verfügung. Dabei fällt die Orientierung nicht leicht. Im Folgenden soll daher die Struktur öffentlicher Finanzierungshilfen dar­gestellt werden. So können grundsätzlich vier Grundmuster von Finan­zierungshilfen unterschieden werden:
  • Zuschüsse
  • Darlehen
  • Bürgschaften (Haftungsfreistellungen, Garantien)
  • Beteiligungen

Voraussetzungen

Einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Vielmehr ist die Gewährung eines Förderprogramms davon abhängig, dass bestimmte Vor­aussetzungen erfüllt werden:
  • Antragstellende müssen förderberechtigt sein (einige Programme schließen z. B. bestimmte Branchen, etablierte oder große Unternehmen aus)
  • das Vorhaben muss (volkswirtschaftlich) förderwürdig und (betriebs­wirtschaftlich) vertretbar sein
  • der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden
  • die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein
  • Verwendungsnachweise sind zu führen
Allerdings gelten diese Voraussetzungen zwar für die meisten, keineswegs aber für alle Förderprogramme. Folglich sollte stets die jeweilige Förderricht­linie beachtet werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Von besonderer Bedeutung ist die Unternehmensgröße. So können die meisten Förderprogramme nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beantragt werden. Diese werden nach einer EU-Bestimmung folgen­dermaßen definiert:
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter sowie max. 2 Mio. Euro Jahres­umsatz oder 2 Mio. Euro Bilanzsumme
  • Kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter sowie max. 10 Mio. Euro Jahres­umsatz oder 10 Mio. Euro Bilanzsumme
  • Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter sowie max. 50 Mio. Euro Jahres­umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme
Alle Unternehmen, die diese Größenordnung – ggf. auch durch Einbe­ziehung verbundener Unternehmen – übertreffen, zählen zu den großen Unternehmen und sind damit von fast allen Programmen ausgeschlossen.

Beihilfen

Förderprogramme (Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen) können auch als Beihilfen (Subventionen) bezeichnet werden. Diese sind nach dem EG-Vertrag grundsätzlich verboten, da sie negative Aus­wirkungen auf den (innergemeinschaftlichen) Wettbewerb haben können. Die Vielzahl öffentlicher Finanzierungshilfen basiert deshalb auf ent­sprechenden Ausnahmeregelungen wie der „de minimis“-Verordnung oder der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Für sehr viele Förderprogramme gilt die sogenannte „de minimis“-Verord­nung. Danach dürfen Unternehmen binnen drei Jahren max. 200.000 EUR (im Straßengüterverkehr max. 100.000 EUR) an Subventionen erhalten. Dieser Maximalbetrag darf im jeweiligen laufenden sowie in den zwei vorhergehenden Kalenderjahren kumuliert nicht überschritten werden. Der Zeitraum von drei Jahren ist also fließend und kann 25 bis 36 Monate umfassen.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) umfasst Rege­lungen zu 26 Kategorien (u. a. zu den Bereichen KMU, Forschung & Ent­wicklung, Ausbildung, Regionalbeihilfen, Umwelt, Risikokapital). Danach kann beispielsweise die maximale Beihilfeintensität (Beihilfeintensität = Beihilfewert/förderfähige Investitionskosten) bei Regionalbeihilfen wie der „Einzelbetrieblichen Investitionsförderung“ (GRW) in Abhängigkeit von Fördergebiet und Unternehmensgröße bis zu 50% betragen.

Förderprogramme für Gründung, Sicherung und Nachfolge in Niedersachsen

Zuschüsse

  • Zuschüsse in strukturschwachen Regionen
  • Zuschüsse der Agentur für Arbeit bzw. der Grundsicherungsstellen
  • Zuschüsse zur Unternehmensberatung

Darlehen (zum Teil mit Haftungsfreistellung)

Bürgschaften und Haftungsfreistellungen

Beteiligungen