NGastG

Das niedersächsische Gaststättengesetz

Nach dem niedersächsischen Gaststättengesetz muss ein Gastronom seinen Betrieb spätestens vier Wochen vor der Eröffnung bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung anzeigen, die für den Betriebssitz zuständig ist. Die Gewerbemeldestelle informiert neben dem Finanzamt auch die Behörden, die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.
Werden in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen folgende Unterlagen beantragt bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Meldestelle eingereicht werden:
  • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt)
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (ebenfalls bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt; bei bereits tätigen Gewerbetreibenden ist der Antrag bei der Gewerbemeldestelle zu stellen)
Die Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs erhält im Gesetz besonderes Gewicht. Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. heraufgerechneten Preis für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gast­wirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten erlauben. Der Betrieb von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen fällt ausdrücklich nicht unter das neue Niedersächsische Gaststättengesetz. An Auto­bahnen kann also weiterhin für die Toilettenbenutzung eine "Gebühr" verlangt werden.