FinVermV

Prüfungsberichtspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Gemäß § 24 FinVermV müssen Finanzanlagenvermittler die Einhaltung der sich aus den §§ 12-23 FinVermV ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Prüfer bestätigen lassen. Zu den Pflichten zählen die in der FinVermV festgelegten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. Der Prüfer hat einen Prüfungsbericht zu erstellen, welcher bis zum 31.12. des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingereicht werden muss.

Prüfungsbericht oder Negativerklärung?

Die Prüfungspflicht besteht schon bei nur einem Vermittlungsauftrag im Berichtszeitraum. Schon dann muss die Prüfung von einem Prüfer im Sinne des § 24 Abs. 3, 4 FinVermV durchgeführt werden. Die Prüfungsberichtspflicht greift schon dann, wenn es am Ende zwar nicht zu einer Vermittlung gekommen ist, diesbezüglich aber eine konkrete Beratung stattgefunden hat (selbst wenn diese zu einem Abraten geführt haben sollte).
Sollte während des Berichtszeitraums keine einschlägige Tätigkeit stattgefunden haben, so hat der Gewerbetreibende statt des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 145 KB) abzugeben.

Wann und wem sind die Prüfungsberichte vorzulegen?

Die Prüfungsberichte sind der zuständigen Erlaubnisbehörde bis zum 31.12. des Folgejahres zuzusenden. In Niedersachsen sind dies die jeweils örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern. Sowohl der Prüfbericht als auch die Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 145 KB) müssen unaufgefordert eingereicht werden.

Was passiert, wenn der Prüfungsbericht gar nicht oder zu spät eingereicht wird?

Die betroffenen Gewerbetreibenden sind zur Abgabe der Prüfungsberichte verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden. Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht oder Verstöße gegen prüfungsrelevante Pflichten nach den §§ 12 bis 23 FinVermV können neben Geldbußen in letzter Konsequenz sogar den Widerruf der Erlaubnis nach sich ziehen.
Gemäß § 24 Abs. 2 FinVermV kann auf Kosten des Gewerbetreibenden durch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung angeordnet werden. Der Prüfer wird in diesem Fall von der Behörde bestimmt. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfung können zum Beispiel vorliegen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.

Wer darf die Prüfungsberichte erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Nach Abs. 4 dürfen auch solche Personen die Prüfungsberichte erstellen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Dazu gehören z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) bestellte und vereidigte Personen.

Gibt es auch Sammelprüfungsberichte?

Auch die Vornahme sogenannter Sammelprüfungen bei größeren Vertriebseinheiten (Strukturvertriebe) ist weiterhin möglich. Hierbei werden nicht alle angeschlossenen Vermittler (Untervertreter) geprüft. Stattdessen erfolgt eine Systemprüfung der Dachgesellschaft sowie stichprobenartige Einzelprüfungen der angeschlossenen Vermittler.
Der Abschlussbericht einer Sammelprüfung muss unter anderem eine Liste aller angeschlossenen Vermittler enthalten, die im Prüfungszeitraum für die Gesellschaft tätig waren. Sollte ein Vermittler innerhalb des Berichtszeitraums den Vertrieb gewechselt haben, muss er folglich auch den Prüfungsbericht des neuen Vertriebs vorlegen sowie sein Name in der o. g. Liste aufgeführt sein. Die im Rahmen der Stichprobe geprüften Vermittler werden namentlich genannt.
Im Falle der Sammelprüfung sollen sämtliche für den Vertrieb tätigen Vermittler in einem bestimmten Zeitraum mindestens ein Mal geprüft worden sein. Sollten bei einem Vermittler Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sein, so wird dieser im darauf folgenden Prüfungszeitraum wieder geprüft, um sicherzustellen, dass die Fehler nicht wiederholt worden sind.
Vertreibt der Vermittler Produkte, die nicht vom Sammelprüfungsbericht der Dachgesellschaft abgedeckt sind, so muss diesbezüglich ein gesonderter Prüfungsbericht erstellt werden (Ventillösung).