Reiserecht - Reiseveranstalter: Gesetz Insolvenzversicherung

Mit dem Gesetz über die Insolvenzversicherung durch einen Reisesicherungsfond wurde eine langjährige Diskussion zur Stärkung der Pauschalreiseabsicherung für Verbraucher (Kundengeldabsicherung) in Deutschland finalisiert.
Das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften trat am 01.07.2021 in Kraft. Die Pauschalreise-Absicherung in Deutschland wurde ab 1. November 2021 auf ein Fondmodell umgestellt.

Zum Gesetz

Der Reisesicherungsfonds geht auf die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) zurück. Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, jeweils ein nationales System zur Insolvenzsicherung für Reiseanbieter einzurichten. Dieses System sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters die von den Reisenden erbrachten Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden ab. Die Insolvenzsicherung erfolgt nun über den Deutschen Reisesicherungsfonds, in das die Reiseveranstalter einzahlen.
Der Reisesicherungsfonds soll die Absicherungsformen, die von den Versicherungen und Banken angeboten werden, grundsätzlich ablösen. Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns hat Anlass gegeben, dieses System zu überprüfen und eine Neuregelung zu erarbeiten.

Gesetzesgrundlage: 

Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen wird nun über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) errichtet wurde und sich aus Entgelten der abgesicherten Reiseanbieter finanziert. Der Reisesicherungsfonds soll für die Insolvenzsicherung der Reiseanbieter der maßgebliche Insolvenzabsicherer sein.

Zeitliche Eckdaten

  • 9. Juni 2021: Billigung des Gesetzentwurfs mit Änderungen durch die Ausschüsse für Recht und Verbraucherschutz sowie Tourismus
  • 10. Juni 2021: Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag
  • 1. Juli 2021: Inkrafttreten
  • 1. November 2021: Start Deutscher Reisesicherungsfonds

Absicherungsgrenze: 10 Mio. Euro Umsatz 

Reiseanbieter, die in Deutschland über 10 Mio. Euro Umsatz erwirtschaften, müssen sich beim DRSF für den Fall der Zahlungsunfähigkeit absichern. Dazu ist ein Absicherungsvertrag abzuschließen. Kleinunternehmen sollen sich weiter über ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut absichern dürfen. Die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf EUR 110 Mio. pro Jahr wird künftig entfallen.
Sicherheitsleistung und Fondkapital
  • Sicherheitsleistung der betroffenen Veranstalter: fünf Prozent des Umsatzes 
    (Es ist zu erwarten, dass die Höhe der Sicherheitsleistung je nach Markterholung (Corona-Auswirkungen) angepasst werden können. Die früheste Anhebung wäre nach Vorlage zum 1. November 2022 möglich. Eine Deckelung bei sieben Prozent ist vorgesehen.)
  • Fondkapital: Bis zum 31. Oktober 2027 (Aufbauphase) soll das Zielkapital in Höhe von 750 Mio. Euro  gebildet werden. Die Entgelte, die Veranstalter dem Fonds zahlen sollen, bleiben wie ursprünglich geplant bei jährlich ein Prozent ihres Umsatzes.

Verbundene Reiseleistung

Der Umsatzbegriff wurde geschärft: Abzusichern sind demnach nur Zahlungen auf den Reisepreis, die Veranstalter von Pauschalreisenden vorab kassieren. Auch ohne Vorauszahlung immer abzusichern ist die Rückreise der Reisenden, wenn diese vertraglich vereinbart ist
  • Busreise-Veranstalter: Die Busreise-Veranstalter brachten bereits in der Anhörung ein, dass kein oder nur ein geringes Rückholungsrisiko bestehe. Festgesetzt ist im Gesetz: “Erzielt beispielsweise ein Busunternehmen seinen Gesamtumsatz zu je einem Drittel aus dem Verkauf von Pauschalreisen, aus reinen Beförderungsleistungen (z. B. Hin- und Rückfahrt zu einem bestimmten Ziel ohne sonstige Leistungen) und aus Leistungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, sei nur ein Drittel absicherungspflichtig.” 
  • Vermittler verbundener Reiseleistungen: Insolvenzsicherungspflicht für Pauschalreisen, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind. Daher sind Umsätze zu berücksichtigen, die auf Vorauszahlungen für eigene Reiseleistungen oder – unabhängig
    vom Zeitpunkt der Bezahlung – auf Zahlungen für eigene Reiseleistungen beruhen, die auch die Rückbeförderung umfassen.

Haftungsübernahme

  • Altverträge bis 30. Oktober 2021 werden nach altem Recht gehandhabt
  • Fondabsicherung ab 1. November 2021 (auch für jene Reisen, die bis dahin für das neue Reisejahr verkauft und angezahlt werden.) 
  • Eine Aufsichtsbehörde soll jede Haftungsübernahme genehmigen