Eichrecht

Vom Markthändler über den Gemüsehändler, den Käsehändler bis hin zum Fleischer - alle benutzen in der Regel beim Verkauf von Obst, Gemüse, Käse oder Wurst eine Waage. Wenn auch oft unbewusst, so wiegen viele Händler fehlerhaft und verhalten sich damit gesetzeswidrig.
In den letzten Jahren sind eine Reihe neuer Regeln im Eichwesen in Kraft getreten. Beim Einsatz von Waagen ist mindestens zu beachten:

Kennzeichnung und Information

Händler müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den entsprechenden Kennzeichen versehen sind und die Informationen zur Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.

Anzeigepflicht

Neugeräte oder erneuerte Waagen müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme beim zuständigen Eichamt angemeldet werden. Eine Kopie der Konformitätserklärung der Waage ist mindestens 10 Jahre lang nach Inbetriebnahme aufzuheben.

Antrag auf Eichung

Die Eichung erfolgt auf Antrag und gilt gem. § 34 MessEV für zwei Jahre, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist (z. B. Anlage 7 MessEV). Die Eichfrist endet immer zum 31.12. eines Kalenderjahres. Die Eichung ist mindestens zehn Wochen vor dem Ende der Eichfrist bei der Eichdirektion Nord zu beantragen. Sollte das Eichamt nach einer fristgerechten Beantragung die Eichung nicht zeitnah durchführen können, darf die Waage auch nach Ablauf der Eichfrist weiterhin bis zur tatsächlich stattfindenden Eichung verwendet werden und gilt bis dahin als geeicht. Wird die Eichung weniger als zehn Wochen vor der Eichfrist beantragt und kann das Eichamt die Eichung nicht mehr vor dem Fristende durchführen, kann das Eichamt eine vorläufige Benutzung gestatten, muss dies allerdings nicht. In diesem Fall können Verwarngelder oder Geldbußen  folgen.
Auch bei ordnungsgemäßer Eichung können beim Fehler beim Wiegen geschehen
So wird beim Wiegen oft Brutto- und Netto verwechselt. Das Nettogewicht ist ausschließlich das Gewicht der Ware. Das Bruttogewicht schließt die Verpackung in das Gewicht mit ein. Bei Erdbeeren beispielsweise wird jedoch häufig die Schale mit gewogen und verteuert somit den Preis der Ware. In der Regel wird der Netto-Preis ausgewiesen. Das Gewicht der Verpackung ist somit vom Gesamtgewicht einer Ware abzuziehen. Alternativ muss die Waage auf null gestellt werden, wenn die Verpackung bereits darauf liegt. Ein dünnes Papier oder eine dünne Folie, die aus hygienischen Gründen wie beim Fleischer, untergelegt werden und nicht mehr als zwei Gramm ausmachen, können außeracht gelassen werden.
Schulen Sie Ihr Personal über den richtigen Umgang mit der Waage und beim Wiegen, so können Sie wesentliche Fehler vermeiden. Achten Sie darauf, dass das exakte Wiegen nicht durch einen unsachgemäßen Transport beeinträchtigt wird. Manipulationen an der Waage sind strafbar und werden mit Bußgeldern geahndet.