Einsatz von Gutscheinen

Gutscheine stehen stellvertretend für Waren beziehungsweise Dienstleistungen im Wert des Ausstellungsbetrags. Viele Unternehmen bieten Gutscheine an. Wichtig ist zu wissen, welche Ansprüche sich aus einem solchen Gutschein ergeben – etwa wenn es um die Einlösung, die Barauszahlung oder auch um die Verjährung eines Geschenkgutscheines geht.

Geschenk- und Umtauschgutscheine

Geschenkgutscheine

Ein Geschenkgutschein liegt dann vor, wenn ein Händler einem Kunden einen Gutschein im Wert des zuvor gezahlten Betrags ausstellt. Oftmals enthalten diese Gutscheine neben dem Ausstellungsbetrag auch den Namen des Berechtigten. Die hat jedoch keine rechtliche Bedeutung, da nicht nur die benannte Person zur Einlösung des Gutscheins berechtigt ist. Der Händler ist auch jedem Dritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet.
Kann ein Gutschein befristet werden?

Umtauschgutscheine

In den Fällen, in denen ein Kunde zuvor erworbene Waren an den Händler zurück gibt und der Händler im Gegenzug einen Gutschein über den entsprechenden Betrag ausstellt, handelt es sich um einen Umtauschgutschein. Innerhalb dieser Gutscheine ist zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Kunde mangelfreie beziehungsweise mangelhafte Ware umtauscht.
Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler gesetzlich nicht verpflichtet. Gewährt er dem Kunden die Möglichkeit eines Umtauschs, handelt es sich dabei nur um reine Kulanz. Die Ausstellung eines Gutscheins im Wert der umgetauschten Ware ist dann möglich.
Beim Erwerb mangelhafter Ware hat der Kunde hingegen einen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung gegen den Händler, nicht aber auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich nicht mit der Ausstellung eines Gutscheins zufrieden geben. Akzeptiert der Kunde jedoch die Ausstellung eines Gutscheins, so muss er sich daran festhalten lassen; seine gesetzlichen Ansprüche erlöschen dann.
Achtung: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Ansprüche des Kunden beim Umtausch mangelhafter Ware auf die Ausstellung eines Gutscheins beschränken, sind unwirksam.
Sie können einen Gutschein befristen. Die Anforderungen an vorformulierte Befristungen auf einem Gutschein sind recht hoch. Eine eindeutige Regelung dafür gibt es nicht.
In einem Urteil wurde eine 10-monatige Einlösefrist bei einem Geschenkgutschein im Elektrohandel als zu kurz eingestuft.
In einem anderen Urteil wurde es auch als unwirksam angesehen, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach Ausstellung verfällt.

Wie sollte ein Gutschein beschaffen sein?

  • Er muss schriftlich abgefasst sein.
  • Der Gutschein muss den Betrag enthalten.
  • Der Aussteller des Gutscheines sollte deutlich sichtbar sein. Eine Unterschrift ist allerdings nicht notwendig.
  • Der Gutschein sollte ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten. Dies ist wichtig für die Fristen, bis zu denen der Gutschein gültig ist.

Wie lange müssen Sie einen Gutschein einlösen?

Ein unbefristeter Geschenkgutschein kann drei Jahre lang eingelöst werden. Hier gilt die allgemeine Verjährungfrist. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Deshalb vergessen Sie bitte das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein nicht.

Kann ein Gutschein befristet werden?

Sie können einen Gutschein befristen. Die Anforderungen an vorformulierte Befristungen auf einem Gutschein sind recht hoch. Eine eindeutige Regelung dafür gibt es nicht.
Tipp: Am einfachsten ist es, auf die gesetzliche Verjährungsfrist zu setzen. Dann ist ein Gutschein drei Jahre lang einzulösen. Bitte beachten Sie, dass die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Muss ein Gutschein ausgezahlt werden?

Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, den Gutschein ausbezahlt zu bekommen, wenn ihm beispielsweise das Sortiment nicht gefällt.
Kann der Händler die Leistung, für die der Gutschein ausgestellt wurde, nicht erbringen, dann muss er den Gutschein auszahlen.

Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?

Weder gesetzlich noch gerichtlich ist geklärt, wie mit Gutscheinen umgegangen wird, die nicht in vollem Umfang eingelöst werden. Es besteht kein Anspruch darauf, die Restsumme des Geschenkgutscheins ausbezahlt zu bekommen. Viele Händler bezahlen aus Kulanz Gutscheine aus, wenn mehr als die Hälfte eingelöst wurde.
Tipp: Gehen Sie davon aus, dass grundsätzlich ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Vermerken Sie beispielsweise die Restsumme auf dem Gutschein.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Mit der sogenannten „Gutschein-Richtlinie“ wurden  Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) aufgenommen.
Weitere Informationen >>   IHK-Dok. 4295824 interner Link