Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsprodukte in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wurden in den letzten Jahren verändert (z. B. DVG, DiGAV).
Was sind DiGA?
DiGA - auch Apps auf Rezept genannt - sind bestimmte Gruppen von digitalen CE-gekennzeichneten Medizinprodukten, die die Versicherten etwa bei der Behandlung von Erkrankungen oder dem Ausgleich von Beeinträchtigungen unterstützen können. Häufig sind DiGAs als Apps für das Smartphone verfügbar, es gibt auch browserbasierte Webanwendungen oder Software zur Verwendung auf Desktop-Rechnern. Voraussetzung ist, dass die Anwendungen zuvor eine Prüfung auf Anforderungen wie Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit beim BfArM durchlaufen haben. Zugleich müssen DiGA einen positiven Versorgungseffekt nachweisen. (Quelle: BMG 2025)
Rechtliche Grundlagen der DiGA
Während das DVG 2019 die rechtliche Grundlage für DiGA als Kassenleistung gelegt hat, sorgt das DigiG 2024 für deren Weiterentwicklung und systemweite Integration.
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
- In Kraft seit Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)
- Einführung des Leistungsanspruchs auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) für gesetzlich Versicherte
- Einrichtung des DiGA-Fast-Track-Verfahrens beim BfArM
Digital-Gesetz (DigiG)
- In Kraft seit März 2024 (BGBl. I Nr. 101/2024)
- Ziel: Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
- Flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und Verbindlichkeit des E-Rezepts
- Erweiterung des DiGA-Leistungsanspruchs auf höhere Risikoklassen, schnellere Freischaltung durch Krankenkassen, stärkere Anbindung an ePA und E-Rezept
- → Weitere Informationen zum DigiG
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erstattung von Gesundheitsanwendungen ist, dass die DiGA ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich durchlaufen haben und im Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnnis) gelistet sind. Das Verfahren zur Aufnahme des Produktes in das Verist als “Fast-Tracking”-Verfahren konzipiert. Das Antragsportal des BfARM zum Fast-Tracking-Verfahren erfolgt nach § 139e SGB V.
- DiGA-Leitfaden:
Für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender stellt das BfARM einen DiGA-Leitfaden zur Verfügung. Dieser gibt einen transparenten Überblick zum Verfahren und Interpretationshilfe zu den Anforderungen. - zum Antragsportal “Fast-Tracking-Verfahren für DiGA (BfARM)
- zum DiGA-Verzeichnis (BfARM)