Änderungen Sanierungs- und Insolvenzrecht

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft. Das SanInsFoG gibt Unternehmern neue Möglichkeiten an die Hand, ihren Betrieb zu sanieren. Unternehmen können sich ab sofort mittels eines Restrukturierungsverfahrens sanieren, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

Für wen kommt ein Restrukturierungsverfahren nach dem SanInsFoG in Betracht?

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die zahlungsfähig sind, aber von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht sind. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre.

Positive Aussicht auf Sanierung erforderlich

Ferner ist es erforderlich, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist. Bisher konnten Unternehmen in solchen Fällen Insolvenz beantragen und hierüber eine Sanierung erreichen. Alternativ soll dies nun auch durch ein Restrukturierungsverfahren ermöglicht werden, das vor Gericht beantragt wird. Zuständig sind die Amtsgerichte.

Unterschiede zum Insolvenzverfahren

Für die Sanierung im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens ist kein Insolvenzantrag nötig. Stattdessen wird dem Unternehmen vom Amtsgericht ein Restrukturierungsbeauftragter zur Seite gestellt. Das Unternehmen erarbeitet mit den Gläubigern einen Restrukturierungsplan, dem die Mehrheit der Gläubiger zustimmen müssen. Es genügt die Mehrheit der Gläubigerstimmen, einzelne Gläubiger können überstimmt werden.

Ablauf des Restrukturierungsverfahrens     

Während des Restrukturierungsverfahrens führt der Unternehmer seinen Betrieb selbstständig weiter. Er ist für drei Monate vor Zwangsvollstreckungen geschützt. Die Sanierung wird vom Restrukturierungsbeauftragten überwacht und unterstützt. Auf Anordnung des Gerichts kann der Restrukturierungsbeauftragte die wirtschaftliche Lage des Betriebes überprüfen und den Zahlungsverkehr während des Restrukturierungsverfahrens überwachen.