AGB für Unternehmen

Einführung: Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt (vgl. § 305 Abs. 1 BGB).
Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden und es zwischen den Parteien keine davon abweichenden individuellen Vertragsabreden – die gemäß § 305b BGB dann Vorrang vor den AGB hätten – existieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Vertragsbedingungen nicht individuell ausgehandelt, wenn der Verwender der AGB dem Vertragspartner die Unterzeichnung „freistellt“. Für ein individuelles Aushandeln ist es vielmehr erforderlich, dass der Vertragspartner den Sinn erfasst und die tatsächliche Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um AGB.
AGB können nicht beliebig gestaltet werden, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zieht enge Grenzen. Die §§ 307 ff. BGB enthalten umfassende Vorgaben, welche Klauseln zulässig bzw. unzulässig sind (hierzu unten mehr).    
Ein Verstoß gegen die AGB-Bestimmungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für das Unternehmen haben. 
Achtung: Wir raten davon ab, AGB selbst zu erstellen oder sogar fremde AGB ungeprüft zu übernehmen. Unten finden Sie Muster-AGB, die einen ersten Eindruck von möglichen AGB vermitteln können. Es ist aber zu beachten, dass der zulässige Wortlaut von AGB sich je nach Branche unterscheiden kann. Die AGB-Klauseln müssen für das Unternehmen im Einzelfall formuliert werden. Wird eine unzulässige Bestimmung verwendet, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, welche meist ungünstiger ist für das Unternehmen.

Wir empfehlen einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Erstellung bzw. mindestens der Überprüfung Ihrer AGB zu beauftragen. Nur dieser kann die mittlerweile recht unübersichtliche und umfassende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen.

Sind AGB für mein Unternehmen erforderlich und was können diese regeln?

Es gibt in Deutschland keine gesetzliche AGB-Pflicht für Unternehmen. Dennoch sind AGB aus dem heutigen Geschäftsleben oftmals nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag einheitliche und detaillierte Regelungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
AGB ermöglichen es, für das Unternehmen unzweckmäßige Gesetze durch eigene Regelungen fortzuentwickeln bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen, können in AGB bspw. folgende Punkte zu Gunsten von Unternehmen geregelt werden:
  • Zustandekommen des Vertrages (vor allem beim Online-Handel relevant)
  • Zahlungsmodalitäten (u. a. Art der Zahlung, Vereinbarung von Preisnachlässen oder Ratenzahlungen)
  • Höhe der Versandkosten
  • Fälligkeit bzw. Lieferzeit
  • Übernahme der Warenlogistik bzw. Warenlieferung durch Drittunternehmen
  • Übernahme der Rücksendekosten bei Widerruf des Vertrages
  • Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
  • Preisgestaltung (Preis exklusive oder inklusive Umsatzsteuer zu verstehen?)
  • Vereinbarung einer Preisänderungsklausel
  • Haftungsausschluss /-beschränkung des Unternehmens für einfache Fahrlässigkeit
  • Ausschlussfristen für offensichtliche oder nicht offensichtliche Mängel
  • Abwehrklausel bzgl. kollidierender AGB
  • Verzugsschadensklauseln
  • Rücktrittsklauseln (Regelung über Ablauf und Folgen eines Rücktritts)
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Gesetzgeber bei AGB im B2B-Bereich deutlich mehr Spielraum zulässt als im B2C-Bereich. Dem Verbraucher als typischen Endkunden wird weniger Wissen um Vertragsklauseln unterstellt als dem erfahrenen Händler – der Verbraucher gilt daher als schützenswerter.

In welcher Form müssen AGB gestaltet werden?

Im AGB-Recht gilt das sog. Transparenz- bzw. Verständlichkeitsgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). AGB müssen so klar und verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann. Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen. Laut BGH muss der durchschnittliche Leser einseitig vorformulierte Regelungen mit wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen erkennen können (BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 116, 1, 4).

Wie werden AGB Bestandteil des Vertrages?

Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.
Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:
  • Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen:
    Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät, da dieser Hinweis nicht mehr „bei Vertragsschluss“ erfolgt ist. Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden. Bei auf elektronischem Wege zu schließenden Verträgen reicht es nach Ansicht einiger Gerichte nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen (LG Essen 16 O 416/02). Bei Angeboten im Internet muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Technisch kann dies erfolgen, indem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative „Einbeziehung der AGB“ angeklickt wurde. Besonders umfangreiche AGB muss der Interessent durch Herunterladen kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen.
  • Der AGB-Verwender muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, vor Vertragsschluss vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen: Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten, was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnde AGB nachträglich genehmigt. Bei Vertragsangeboten im Internet sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken. Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache abgefasst werden.
  • Einverständnis des Vertragspartners: Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.

Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB-Klauseln

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden häufig nicht absehbar), unterliegen AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB.
Grundsätzlich dürfen Klauseln den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen, vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung kann vorliegen, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Zweifel ist die unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. § 307 Abs. 2 BGB).
Darüber hinaus gibt das BGB in § 308 und § 309 umfangreich vor, in welchen Fällen AGB-Klauseln auf jeden Fall unwirksam sind. Ferner können auch Regelungen der §§ 305 – 306a BGB der Wirksamkeit von AGB entgegenstehen.
Beispielhaft seien folgende – nicht abschließende – Fälle für unzulässige Klauseln aufgezählt:

Bei Verträgen mit Verbrauchern (Endkunden)
  • Haftung des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen ausgeschlossen
  • Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen 
    • Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
  • Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff. BGB. Zum Nachteil des Verbrauchers kann das Kaufrecht durch AGB weitgehend nicht mehr abbedungen werden.
  • Ein Abtretungsverbot für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Dazu gehören auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird.
  • Seit dem 1. März 2022 ist eine Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener langfristiger Vertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. (Die neue Regelung gilt nicht für Altverträge, auch wenn die Verlängerung tatsächlich erst nach dem 1. März 2022 erfolgt.)
    • Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Neu ist, dass eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit jetzt nur zulässig ist, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht.
  • Überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt (vgl. § 305c BGB).
    • Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen. Selbst wenn der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, erlangt sie keine Wirksamkeit.
Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.

Bei Verträgen mit Unternehmen (und Verbrauchern)

  • „Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse“
  • „Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen“
  • sowie „Gerichtsstandvereinbarungen“, soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden. Zulässig wäre z.B. die Vereinbarung: „Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig.“

Was gilt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen?

Nicht ganz so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden einige der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung (vgl. § 310 BGB).

Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (v. a. im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe). Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (z.B.: wenn der Klausel „Porto trägt der Käufer“ die Klausel „Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers“ gegenübersteht, trägt der Käufer die Kosten).
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll. Vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darf aber auch hier nicht abgewichen werden (§ 307 Abs. 2 BGB).

Formulierungsbeispiel Muster-AGB

Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main stellt auf ihrer Internetseite unverbindliche Muster für Allgemeine Verkaufsbedingungen sowohl für den kaufmännischen als auch für den nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr zur Verfügung. Für den Download der entsprechenden PDF-Datei folgen Sie bitte folgenden Links: