Drohende Gewerbeuntersagung - Tipps für betroffene Unternehmer

Häufig müssen Unternehmer finanzielle Engpässe überwinden. In solchen Situationen sehen sie oftmals die Zahlung von Löhnen und Gehältern als ihre vorrangige Arbeitgeberpflicht an. Die außerdem abzuführenden laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufsgenossenschaften können jedoch oft nicht mehr zeitgleich bzw. nicht entrichtet werden.
Häufig wissen Unternehmer nicht, dass durch das Finanzamt und die Krankenkassen Gewerbeuntersagungen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden angeregt und durch das zuständige Amt für öffentliche Ordnung eingeleitet werden.
Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer vollständigen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.
Die Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen sich meist in folgenden Punkten:
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
  • Missachtung steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeiten
Der Betroffene wird darüber schriftlich durch das zuständige Amt für öffentliche Ordnung informiert. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens hat er dann Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Eine schriftliche oder mündliche Reaktion darauf sollte unbedingt erfolgen.

Wer hilft?

Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Situation bedeutet, sollten Betroffene rechtzeitig mit dem Amt für öffentliche Ordnung und der für ihn zuständigen IHK Kontakt aufnehmen, denn die IHK muss vor der beabsichtigten Untersagung einer Gewerbeausübung durch die zuständige Behörde angehört werden. Nach Zugang der behördlichen Akte bekommt der Betroffene daher von der IHK Gelegenheit, sich zu den Einleitungsgründen zu äußern. Alle Informationen werden von der IHK selbstverständlich vertraulich behandelt. Durch diesen persönlichen Kontakt ergeben sich oft zusätzliche wichtige Informationen, die für die Beurteilung der Situation notwendig sind.

Was kann der Unternehmer tun?

Um unnötige zusätzliche Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, empfehlen wir:
  • Reagieren Sie unbedingt auf Schreiben des Amtes für öffentliche Ordnung, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird. Sie sollten schriftlich oder telefonisch innerhalb der genannten Frist mit dem zuständigen Bearbeiter Kontakt aufnehmen
  • Nehmen Sie mit dem Amt für öffentliche Ordnung vereinbarte Gespräche wahr
  • Halten Sie mit dem Amt für öffentliche Ordnung getroffene Absprachen, wie z. B. die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein bzw. teilen Sie mit, warum Sie dazu nicht in der Lage sind
  • Geben Sie dem Amt für öffentliche Ordnung gegenüber vertraulich auch Auskunft über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation beigetragen haben oder sogar ausschlaggebend dafür waren.
  • Sprechen Sie mit den Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen) und signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren
  • Informieren Sie zeitnah das Amt für öffentliche Ordnung sowohl über positive als auch negative Ergebnisse Ihrer Gespräche mit den Gläubigern und belegen Sie diese wenn möglich schriftlich
Die Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim Amt für öffentliche Ordnung oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.

Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?

Die Gewerbeuntersagung erfolgt durch einen Bescheid des Amtes für öffentliche Ordnung. Gegen diesen ist Widerspruch innerhalb eines Monats zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs (sofortige Einstellung der Gewerbetätigkeit) der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss.
Wenn das Verfahren mit der Untersagung der Gewerbeausübung endet und der Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden ist, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch eher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Jedoch müssen dafür Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr besteht (positive Zukunftsprognose). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Antragstellung auf Wiedergestattung gegeben sind, hilft die IHK zu Schwerin.