Mitteilungs-/Anzeigepflichten nach der Gewerbeordnung

Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit. Ausnahmen bilden hierbei die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) und die Verwaltung eigenen Vermögens.      

Welche Formen der gewerblichen Ausübung gibt es?

Durch die Gewerbeausübung in einer gewerblichen Niederlassung ist das stehende Gewerbe vom Reisegewerbe abzugrenzen.

a) Gewerbliche Niederlassung

Eine gewerbliche Niederlassung ist ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter ständiger oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes. Das sind die zum dauernden Gebrauch eingerichteten Räume, wie zum Beispiel Geschäftslokale, Wohnungen, Büros, die den räumlichen Mittelpunkt der Gewerbetätigkeit bilden. Dieser wird zur Hauptniederlassung, wenn der Gewerbetreibende Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen einrichtet. 
Zweigniederlassung
Eine selbständige Zweigniederlassung liegt dann vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abschließen und durchführen darf.
unselbstständige Zweigstelle
Abzugrenzen von der selbständigen Zweigniederlassung ist die unselbständige Zweigstelle (Betriebsstätte). Der Betrieb desselben Gewerbes kann in mehreren Betriebs- oder Verkaufsräumen, also in mehreren gewerblichen Niederlassungen ausgeübt werden. Die Betriebsstätte ist eine Filiale, welche der Hauptniederlassung dient und von dieser abhängig ist. Sie agiert nie selbständig und stellt nie selbst Rechnungen im Namen der Hauptniederlassung aus. Betriebsstätten führen keine eigenen Firmennamen, weil bei ihnen lediglich eine Ausübung des einheitlichen Gewerbes an räumlich verschiedenen Stellen vorliegt.

b) Reisegewerbe

Wenn das Gewerbe von einem ständig wechselnden Standort betrieben wird, liegt ein Reisegewerbe vor. Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (beispielsweise auf Volksfesten). Um ein Reisegewerbe betreiben zu dürfen, wird eine sogenannte Reisegewerbekarte benötigt, welche bei dem jeweils zuständigen Ordnungsamt zu beantragen ist.

Was ist anzeigepflichtig?

Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde gilt grundsätzlich für das sogenannte stehende Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit. Ebenfalls anzeigepflichtig sind das
Reisegewerbe und der Marktverkehr. Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Wird ein stehendes Gewerbe betrieben, so sind gemäß § 14 GewO folgende Tatbestände anzeigepflichtig:

a) Gewerbe-Anmeldung

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist bei der Gemeinde anzuzeigen, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine solche Betriebsstätte errichtet wird. Die Anzeige, dass man ein Gewerbe betreibt (Anmeldung) hat gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Sollte diese Anzeige unterlassen werden, kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR drohen.

b) Gewerbe-Ummeldung

Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, hat diese Verlegung als Gewerbe-Ummeldung anzuzeigen. Erfolgt der Umzug dagegen von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, so muss der Betrieb bei der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befand, abgemeldet und bei der Gemeinde, in der der Betriebssitz errichtet wird, angemeldet werden. Wird der Gegenstand des Betriebes geändert oder kommen gar weitere Tätigkeiten hinzu, ist dies ebenfalls mit einer Ummeldung anzuzeigen. Ob bei einer Änderung bzw. Ausdehnung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt davon ab, ob der Betrieb auf Waren und/oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei der angemeldeten Art „üblich“ sind.

c) Gewerbe-Abmeldung

Wird der Betrieb aufgegeben, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 GewO ist die vollständige Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine nur vorübergehende Einstellung, z. B. aus saisonalen Gründen, ist hingegen nicht anzeigepflichtig.

Wer ist zur Anmeldung verpflichtet?

Die Pflicht zur Anzeige liegt bei den Gewerbetreibenden. Wer genau die Anzeige vornehmen muss, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Betreibt eine natürliche Person ein Gewebe, z. B. Einzelkaufmann, so ist diese anzeigepflichtig. Bei Personengesellschaften sind dies die geschäftsführenden Gesellschafter, die alle eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen müssen. Bei juristischen Personen müssen die gesetzlichen Vertreter das Gewerbe anzeigen.

Wie muss angemeldet werden?

Die amtlichen Formulare für die Gewerbeanzeigen sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich. Der Gewerbetreibende erhält innerhalb von drei Tagen eine behördlich bestätigte Durchschrift seiner Anzeige. Diese Bescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Gewerbeschein“ bezeichnet. Die Gewerbe An- oder -Ummeldung selbst berechtigt aber noch nicht zum Beginn der Tätigkeit, sofern darüber hinaus noch eine Erlaubnis erforderlich ist. Das zuständige Gewerbe-/Ordnungsamt nimmt den Betreffenden in das Gewerberegister auf.
Die Mitteilung über die Anzeige der Anmeldung wird dann an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, das Registergericht, das Landratsamt als zuständige Gewerbeaufsicht, den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, das Statistische Landesamt und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben.