Mitteilungs-/Anzeigepflichten nach der Gewerbeordnung
Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit. Ausnahmen bilden hierbei die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Viehzucht, Fischerei und Bergwesen), die freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) und die Verwaltung eigenen Vermögens.
Welche Formen der gewerblichen Ausübung gibt es?
Bei der Gewerbeausübung ist zwischen dem stehenden Gewerbe und dem Reisegewerbe zu unterscheiden.
a) Stehendes Gewerbe
Ein stehendes Gewerbe zeichnet sich typischerweise durch eine gewerbliche Niederlassung aus. Eine gewerbliche Niederlassung ist ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter ständiger oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzter Raum für den Betrieb eines Gewerbes. Darunter fallen zum dauerhaften gewerblichen Gebrauch eingerichtete Räume, zum Beispiel Geschäftslokale, Wohnungen, Büros, die den räumlichen Mittelpunkt der Gewerbetätigkeit bilden.
Zweigstelle
Eine selbständige Zweigstelle (oder Zweigniederlassung) liegt dann vor, wenn ein räumlich getrennter Betrieb mit selbständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht. Die Leitung der Zweiniederlassung ist berechtigt, Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen.
Betriebsstätte (unselbstständige Zweigstelle)
Abzugrenzen von der selbstständigen Zweigstelle ist die unselbstständige Zweigstelle oder auch Betriebsstätte. Der Betrieb eines Gewerbes kann in mehreren Betriebs- oder Verkaufsräumen ausgeübt werden. Betriebsstätten führen keine eigenen Firmennamen, weil bei ihnen lediglich eine Ausübung des einheitlichen Gewerbes an räumlich verschiedenen Stellen vorliegt. Sie stellt Rechnung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Hauptniederlassung aus. Beispielsweise handelt es sich bei einer Filiale um eine Betriebsstätte, wenn sie der Hauptniederlassung dient und von dieser abhängig ist.
b) Reisegewerbe
Wenn das Gewerbe von einem ständig wechselnden Standort betrieben wird, liegt ein Reisegewerbe vor. Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (beispielsweise auf Volksfesten). Um ein Reisegewerbe betreiben zu dürfen, wird eine sogenannte Reisegewerbekarte benötigt, welche bei dem jeweils zuständigen Ordnungsamt zu beantragen ist.
c) Freiberuflichkeit
Bei freiberuflichen Tätigkeiten muss differenziert werden. Freiberufler sind Personen, die ihre Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen(§ 18 EstG). Zu den freien Berufen gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten und andere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Die Ausübung eines freien Berufs muss nicht beim Gewerbeamt sondern nur beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, um eine Steuernummer zu erhalten. Werden die genannten Tätigkeiten jedoch in der Rechtsform einer juristischen Person, zum Beispiel als GmbH ausgeübt, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, da diese aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt.
Was ist anzeigepflichtig?
Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde gilt grundsätzlich für das Stehende Gewerbe. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf gem. § 55 GewO der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
a) Gewerbe-Anmeldung
Wird ein stehendes Gewerbe betrieben, so sind gemäß § 14 GewO anzeigepflichtig:
- Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe
- Eröffnung einer selbständigen Zweigniederlassung
- Betreiben einer unselbständigen Zweigstelle (Betriebsstätte)
Zuständig ist das Gewerbeamt, in dessen Gebiet das Gewerbe aufgenommen, die Zweigstelle oder Betriebsstätte errichtet wird. Die Anzeige muss mit Beginn des Gewerbes erfolgen. Wird eine Anmeldung unterlassen, droht ein Bußgeld.
Im MV-Serviceportal können Sie ihr zuständiges Gewerbeamt ermitteln.
b) Gewerbe-Ummeldung
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, hat diese Verlegung als Gewerbe-Ummeldung anzuzeigen. Erfolgt der Umzug dagegen von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, so muss der Betrieb bei der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befand, abgemeldet und bei der Gemeinde, in der der Betriebssitz errichtet wird, angemeldet werden. Wird der Gegenstand des Betriebes geändert oder kommen gar weitere Tätigkeiten hinzu, ist dies ebenfalls mit einer Ummeldung anzuzeigen. Ob bei einer Änderung bzw. Ausdehnung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt davon ab, ob der Betrieb auf Waren und/oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei der angemeldeten Art „üblich“ sind.
c) Gewerbe-Abmeldung
Wird der Betrieb aufgegeben, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 GewO ist die vollständige Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine nur vorübergehende Einstellung, z. B. aus saisonalen Gründen, ist hingegen nicht anzeigepflichtig.
Wer ist zur Anmeldung verpflichtet?
Die Anzeigepflicht liegt bei den Gewerbetreibenden. Wer genau die Anzeige vornehmen muss, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Betreibt eine natürliche Person ein Gewebe, z. B. Einzelkaufmann, so ist diese anzeigepflichtig. Bei Personengesellschaften müssen die geschäftsführenden Gesellschafter alle eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei juristischen Personen müssen die gesetzlichen Vertreter das Gewerbe anzeigen.
Wie muss angemeldet werden?
Der Anzeigepflichtige muss ein amtliches Formulare ausfüllen, in welchem er neben den Angaben zum Gewerbe auch die tatsächliche Gewerbetätigkeit zusammenfasst.
Das Gewerbeamt prüft, ob die angemeldete Tätigkeit erlaubnisfrei ausgeübt werden kann oder gesonderte Erlaubnisse nachgewiesen werden müssen.
Eine Gewerbeanzeige Ihres zuständigen Gewerbeamtes können Sie online über das MV-Serviceportal ausfüllen. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Personalausweis bzw. ein BundID-Konto, damit Sie sich von zu Hause sicher authentifizieren können.
Folgen einer Gewerbeanzeige
Die Anzeige wird weitergegeben an die oder das jeweils zuständige:
- Finanzamt
- ggf. Berufsgenossenschaft
- Industrie- und Handelskammer (bzw. Handwerkskammer)
- kommunale Gewerbe(zentral)register
- Handelsregister (eingetragene Kaufleute, Personen- und Kapitalgesellschaften)
Sie sind Existenzgründer? Unsere Fachberater stehen Ihnen gern zur Verfügung.
