Künstlersozialabgabe

Stand: Februar 2019
Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich größtenteils in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und gleichzeitig in einer sozialen Situation, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Deshalb sind selbständige Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die Durchführung ist die Künstlersozialkasse (KSK) zuständig. Die selbstständigen Künstler und Publizisten sind pflichtversichert, müssen jedoch nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufbringen. Die andere Hälfte wird von den Verwertern durch die Künstlersozialabgabe (KSA) und vom Bund aufgebracht.
Ausführliche Informationen und eine Übersicht von künstlerischen/publizistischen Tätigkeiten erhalten Sie auch über die Broschüre Künstlersozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Die Künstlersozialkasse steht Ihnen von Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 16 Uhr bei Fragen unter der Telefonnummer 04421 973 405 150-0 zur Verfügung.

Voraussetzungen der Abgabepflicht

Der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen Unternehmer, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Neben den typischen Verwertern (§ 24 Absatz 1 Satz 1 KSVG), wie beispielsweise Buchverlage, Theater, Galerien oder Werbeagenturen, gehören auch Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG). Zudem kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig im Rahmen einer Generalklausel werden, wenn er nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke seines Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (§ 24 Absatz 2 KSVG).

Selbstständiger Künstler/Publizist

Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Eine genaue Abgrenzung oder einen detaillierten Katalog an Berufen/Berufsgruppen enthält das Gesetz nicht. Auch enthält das KSVG selbst keine Definition des Begriffs „Kunst“.
Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung (KSV) ist ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung ausreichend. Es genügt bereits, wenn nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist.
Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet auf Ihrer Homepage einen Übersichtskatalog über einige künstlerische/publizistische Tätigkeiten an.
Selbstständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student geschehen. Nach Auffassung der Künstlersozialkasse fallen unter „Selbstständige Künstler/Publizisten“ auch Aufträge beziehungsweise Tätigkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eines Einzelunternehmers. Die Anmeldung eines Gewerbes, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Bezeichnung als „Unternehmen”, „Firma”, oder „Gewerbebetrieb” sind unerheblich.
Dagegen ist für beim eigenen Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten, wie bei anderen Arbeitnehmern, der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen abzuführen.

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt, sobald eines der Tatbestandsmerkmale des § 24 KSVG erfüllt ist und ein Unternehmen eine der dort genannten Tätigkeiten aufnimmt. Sie besteht unabhängig davon,
ob der Künstler/Publizist haupt- oder nebenberuflich oder nicht berufsmäßig (zum Beispiel Stundenten, Rentner) als solcher tätig ist oder ob er seinen ständigen Aufenthalt im In- oder Ausland hat. Es ist auch unerheblich, ob der Künstler/Publizist als einzelner Freischaffender oder als Gruppe oder unter einer Firma beauftragt wird.
Es spielt für eine mögliche Abgabepflicht auch keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist, dem Aufträge erteilt werden, selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Ebenso ist die steuerliche Einstufung (zum Beispiel als Gewerbebetrieb) unerheblich.

Abgabepflichtige Unternehmen/Verwerter

Grundsätzlich sind alle Unternehmer, die Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten regelmäßig in Anspruch nehmen, als „Verwerter“ von deren Leistungen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Es sind private Unternehmen und Betriebe ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.

Typische Verwerter

Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden (§ 24 Absatz 1 Satz 1 KSVG). Dazu gehören insbesondere: 
  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Diese Unternehmen (sogenannte typische Verwerter) unterliegen der Abgabepflicht dem Grunde nach, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten vergeben werden.

Eigenwerber

Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben (sogenannte Eigenwerber), sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG). Zu den Abgabepflichtigen zählen damit praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.

Generalklauselunternehmer

Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (sogenannte Generalklauselunternehmen, § 24 Absatz 2 KSVG).

Gelegentliche Auftragserteilung

Für die Beurteilung der nur gelegentlichen Auftragserteilung bei Eigenwerbern und Generalklauselunternehmen gilt ab dem Kalenderjahr 2015 eine Geringfügigkeitsgrenze (§ 24 Absatz 3 KSVG):
Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten gelten ab diesem Zeitpunkt als gelegentlich, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Sofern künstlerische oder publizistische Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen von Generalklauselunternehmen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung vor, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für lediglich bis zu drei Veranstaltungen erteilt werden oder die Entgelte 450 Euro nicht überschreiten. In diesen Fällen besteht keine Abgabepflicht.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz für das Jahr 2019 beträgt seit dem 1. Januar 4,2 Prozent.
Er wird jedes Jahr neu festgelegt. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Aufgrund der Abrechnung für das Vorjahr berechnet die Künstlersozialkasse monatliche Vorauszahlungen für das laufende Jahr.

Meldung bei der Künstlersozialkasse

Jeder Unternehmer, der nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt, ist zur Meldung und zur Zahlung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) verpflichtet. Das Unternehmen muss sich selbst melden. Die erstmalige Meldung kann zunächst formlos telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Alternativ kann auf der Website der Künstlersozialkasse ein Meldebogen heruntergeladen werden. Die KSK prüft die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie gegebenenfalls in einem gesonderten Bescheid fest. In der Folge sind alle abgabepflichtigen Sachverhalte sowie die im Laufe eines Kalenderjahres geleisteten Entgelte aufzuzeichnen und der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres zu melden.
Kontaktdaten der Künstlersozialkasse:
Postanschrift
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Hausadresse
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr
Service-Center: 04421 9734051500
Fax
Versicherte: 04421 7543-5080
Verwerter: 04421 7543-5062
E-Mail
Fragen zur Künstlersozialversicherung: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Fragen zur Künstlersozialabgabe: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

Meldepflichtiges Entgelt

Zu dem meldepflichtigen Entgelt gehört alles, was das Unternehmen aufwendet, um das Werk/die Leistung zu erhalten und/oder zu nutzen, § 25 KSVG. Also sowohl das eigentliche Honorar, als auch der Ersatz für Aufwendungen/Auslagen (beispielsweise Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenleistungen des Künstlers/Publizisten (beispielsweise für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
  • die in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers oder Publizisten
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften, Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden
  • seit 1. Juli 2001 auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder einfache Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen sowie die so genannte „Übungsleiterpauschale“ (seit 2013: max. 2.400,00 Euro/Jahr), die von öffentlich-rechtlichen Institutionen und anerkannten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird.

Aufzeichnungspflicht

Die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Über die Anforderungen an die Aufzeichnungen informiert die Informationsschrift Nr. 17 der Künstlersozialkasse.

Prüfung der Künstlersozialabgabe

Die Prüfung der Melde- und Abgabepflicht liegt grundsätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Auf der Homepage der DRV erhalten Sie Informationen zur Künstlersozialabgabe sowie den Prüfungen.
Daneben hat die Künstlersozialkasse (KSK) ein eigenes Arbeitgeber-Prüfrecht für branchenspezifische Schwerpunktprüfungen, also anlassbezogene Prüfungen in begrenztem Umfang.
DRV und KSK arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht eng zusammen und stimmen sich laufend ab.

Nachzahlungspflicht

Unternehmen, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden, müssen damit rechnen, die Abgabe für frühere Jahre nachzuzahlen. Die Künstlersozialkasse kann die Abgaben für das laufende Jahr sowie einen Zeitraum von bis zu vier Jahren in die Vergangenheit erheben. Zur Information die Abgabesätze früherer Jahre:
2018: 4,2 Prozent
2017: 4,8 Prozent
2016: 5,2 Prozent
2015: 5,2 Prozent
2014: 5,2 Prozent
2013: 4,1 Prozent
2012: 3,9 Prozent

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Verstöße gegen die Meldepflicht sowie gegen die Auskunfts- und Vorlagepflicht eines Abgabeverpflichteten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, § 36 KSVG.
 
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