Umsatzsteuergrenze: Kleinunternehmerregelung ab 2025
Zum 1. Januar 2025 hat sich die wichtigste umsatzsteuerrechtliche Regelung für Kleinunternehmer in Deutschland geändert. Zudem wird es innerhalb der Europäischen Union erstmals auch eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung (EU-KU-Regelung) geben.
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG ist eine Regelung, die es kleinen Unternehmen ermöglicht, von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Sie richtet sich an Unternehmer, deren Umsatz in den letzten 12 Monaten bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese Regelung soll kleineren Unternehmen und Selbständigen die administrative Belastung durch die Umsatzsteuererklärung und die Zahlung der Umsatzsteuer ersparen.
Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus (= erheben keine Umsatzsteuer), sind aber auch nicht berechtigt, Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die sie auf Einkäufe und Investitionen zahlen) abzuziehen. Kleinunternehmer geben keine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung ab und müssen keine Umsatzsteuererklärung einreichen. Das Unternehmen ist allerdings zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und ggf. Gewerbesteuererklärung verpflichtet.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer führt dazu, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnung (EN 16931) ausstellen müssen. Es können weiterhin Rechnungen im Papierformat oder in einem anderen elektronischen Format, z.B. im PDF-Format genutzt werden.
Voraussetzungen, um die Regelung in Anspruch zu nehmen
Die Kleinunternehmerregelung darf von Unternehmen in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro (netto) betrug und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro (netto) betragen wird.
Bisher durfte der Vorjahresumsatz die Grenze von 22.000 Euro und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen. Hierbei handelte es sich um Brutto-Grenzen. Die Erhöhung des unteren Grenzwerts von 22.000 EUR brutto auf 25.000 EUR netto gilt rückwirkend für das Steuerjahr 2024.
Anmeldung beim Finanzamt
Bei Gründung
Grundsätzlich sieht das Gesetz die Regelbesteuerung auch von kleinen Unternehmen vor. Allerdings kann im Rahmen der Gründung bei der Anmeldung beim Finanzamt (meist durch die Steuererklärung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) angegeben werden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll. Auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es eine Option, in der der Unternehmer ankreuzen kann, ob er die Kleinunternehmerregelung wählen möchte.
Wechsel aus der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung
Des Weiteren ist auch der nachträgliche Wechsel aus der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmerregelung möglich, sofern die o. g. Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wechsel nur zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen kann. Der Wechsel muss also rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden (zum Beispiel durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), da eine rückwirkende Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr nicht möglich ist. Es ist daher ratsam, den Wechsel spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres anzumelden.
Wenn noch wirtschaftliche Investitionen vor dem Wechsel getätigt wurden (z. B. der Kauf von Anlagegütern oder Vorräten), könnte es sinnvoll sein, den Vorsteuerabzug vorher in Anspruch zu nehmen. Andernfalls könnte das Unternehmen die Vorsteuer, die es auf diese Käufe gezahlt hat, nicht mehr geltend machen, wenn es in die Kleinunternehmerregelung wechselt.
EU-Kleinunternehmerregelung
Auch auf EU-Ebene gibt es seit 01.01.2025 eine Kleinunternehmerregelung. Sie eröffnet die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmer.
In Deutschland ansässige und grenzüberschreitend tätige Unternehmer können diese EU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen. Für die Inanspruchnahme der Regelung ist die Teilnahme bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu beantragen.
Weitere Fragen beantworten wir gern.