Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Am 22. Februar 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software veröffentlicht, das das Schreiben vom 26. Februar 2021 ersetzt.

Im neuen Schreiben stellt das BMF klar:

1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.
  • Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.
1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist. 
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Das überarbeitete BMF-Schreiben können Sie unter “Weitere Informationen” abrufen.

Spitzenverbände der Wirtschaft sehen BMF-Schreiben kritisch

Die IHK-Organisation erachtet es als problematisch, dass bei der rechtlichen Einordnung der Möglichkeit zur Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG angenommen wird. Hierdurch wird bilanzierenden Unternehmen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der lediglich einjährigen Nutzungsdauer für digitale Anlagegüter verwehrt. Aus diesem Grund hat sich der DIHK mit den weiteren Spitzenverbänden der Wirtschaft mit einer Eingabe an das BMF und die Finanzministerien der Länder gewandt.
Sollte es zu einer Anpassung des BMF-Schreibens kommen, informieren wir Sie selbstverständlich.