Ermäßigter USt-Satz für digitale Medien

Das BMF ergänzt mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USt-AE) um einen neuen Abschnitt "12.17 Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)" und erläutert die Behandlung von elektronischen Erzeugnissen sowie Zugängen zu Datenbanken. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Leistungen, die nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 erbracht wurden, sind Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen.
Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12. Dezember 2019 (sog. JStG 2019) wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Danach unterliegt die Überlassung der in Nr. 49 Buchstabe a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. Dies betrifft Bücher, Zeitungen, Bilderalben, Noten, kartografische Erzeugnisse (Nr. 49 Buchst. a bis e) sowie Hörbücher (Nr. 50). Ziel ist die Gleichbehandlung körperlicher und elektronischer Erzeugnisse. Bis dahin wurden elektronische Erzeugnisse im Gegensatz zu Printexemplaren von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen, da die Regelung nicht für elektronische Dienstleistungen galt.
Auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Abschn. 12.17 Abs. 1 UStAE enthält Erläuterungen zum Anwendungsbereich elektronischer Erzeugnisse selbst. In Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE regelt die Finanzverwaltung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zu Datenbanken begünstigt ist.
Gegenüber dem Entwurf des BMF-Schreibens (vgl. RS Nr. 1151762828 vom 7. Oktober 2021) ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
  • Es wird klargestellt, dass die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses unschädlich ist (Abschn. 12.17 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Für den Zugang zu Datenbanken war diese Klarstellung bereits im Entwurf enthalten (jetzt: Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 10 UStAE).
  • Bezogen auf den Zugang zu Datenbanken wird in Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 2 UStAE klargestellt, dass die Art des Zugangs nicht entscheidend ist. Sowohl der Zugang in rein elektronischer Form (z. B. Onlinezugang) als auch mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-ROM, USB-Stick) fallen unter die Steuerermäßigung.
  • Datenbanken, die jugendgefährdende Schriften enthalten, werden nicht ermäßigt besteuert. In Abschn. 12.17 Abs. 2 Satz 12 UStAE wird nunmehr klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des§ 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen. Werbung ist demnach nicht grundsätzlich schädlich; die Datenbank darf allerdings nicht vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen.
Zudem wurde eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, welche Leistungen betrifft, die nach dem 17. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 ausgeführt wurden und für die in diesem Zeitraum die Rechnung gestellt wurde:
  • Hat der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung fälschlicherweise den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird diese als die gesetzlich geschuldete Steuer akzeptiert. Voraussetzung ist, dass er den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt.
  • Hat der leistende Unternehmer hingegen fälschlicherweise einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er diesen nicht zwingend berichtigen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wird in diesen Fällen nicht mit Hinweis auf § 14c Abs. 1 UStG zurückgewiesen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen § 13b UStG angewendet wird.