Achtung: Insolvenzantragspflicht gilt wieder!

Seit 1. Mai 2021 ist die Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht aufgehoben. Sie wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr eingeführt und galt in den letzten Monaten nur noch für Unternehmen, die auf staatliche Corona-Hilfen warten.
Trotz Intervention von verschiedenen Seiten wird auch diese Regelung nicht verlängert. Sind Unternehmen durch die Pandemie illiquide geworden und können Verträge nicht mehr erfüllen, müssen sie demzufolge ab 1. Mai  2021 die Insolvenz beantragen.

Was jetzt gilt

Danach sind die Geschäftsführer von GmbHs und Vorstände von Aktiengesellschaften wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen, im Falle der Überschuldung 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt

Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist 90 % seiner fälligen Forderungen binnen der nächsten 3 Wochen zu begleichen. Wenn er sich in dieser Zeit weitere Zahlungsmittel verschaffen kann, läge keine Zahlungsunfähigkeit vor. In Ausnahmefällen kann die 3-Wochenfrist auch überschritten werden, insbesondere wenn ein Bescheid über die Bewilligung von Fördermitteln vorliegt und kurzfristig mit der Zuweisung von Fördermitteln gerechnet werden kann. Bei Fragen zu den Corona-Hilfsprogrammen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wann Überschuldung vorliegt

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens über das folgende Jahr ist zu erwarten. Diese Fortführungsprognose ist unter Annahme realistischer Szenarien zu erstellen und sollte von den in der Branche und der Region üblichen Wirtschaftsdaten ausgehen. Außergewöhnliche und branchenuntypische Entwicklungen müssen anhand von konkreten Anhaltspunkten erläutert werden.
Wird die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages verletzt, kann der zur Antragstellung Verpflichtete sich strafbar machen, wenn er den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt.
Jeder Einzelfall ist auf seine Besonderheiten zu prüfen, die rechtliche Einordnung ist nicht immer ganz einfach, daher empfehlen wir Ihnen sich in Krisensituationen vertrauensvoll an unsere Berater zu wenden.
Wir empfehlen dringend ein Beratungsgespräch, da die Situation aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Sicht beleuchtet muss. 

Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz

Die grundsätzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wurde mit dem Inkrafttreten des  Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) am 1. Januar 2021 neu geregelt.  Mit diesem Gesetz werden zwei neue Möglichkeiten für Unternehmen zur Krisenbewältigung geschaffen, die vor Stellung eines Insolvenzantrags ansetzen. 
Werden die entsprechenden Antragsfristen versäumt, kann dies sowohl strafrechtliche Folgen für die Geschäftsführung/Vorstände wie auch persönliche Haftung derselben für Auszahlungen aus dem Vermögen der antragspflichtigen Gesellschaft nach sich ziehen. Auch bestehen Risiken für die Gläubiger solcher Unternehmen. Kannten diese die Zahlungsschwierigkeiten oder hätten sie kennen müssen, kann es - wie auch schon vor Corona - zu entsprechenden Rückforderungen erhaltener Zahlungen kommen.