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Tourismusgesetz MV
eit über 10 Jahren wird in Mecklenburg-Vorpommern die Idee eines MV-Tourismusgesetzes mit dem Ziel der Neugestaltung der Tourismusfinanzierung und der Einführung einer unternehmensbezogenen Tourismusabgabe diskutiert.
In ihrer Koalitionsvereinbarung hatte sich die rot-rote Regierung Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen, als erstes deutsches Bundesland ein solches Gesetz zu erlassen und eine unternehmensbezogene Tourismusabgabe einzuführen.
Bisher kann nur in anerkannten Kur- und Erholungsorten zusätzlich zur gästebezogenen Kurabgabe auch eine unternehmensbezogene Fremdenverkehrsabgabe erhoben werden. Nun liegt der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Verbandsanhörung auf dem Tisch und sieht eine deutlich aus geweitete unternehmensbezogene Tourismusabgabe vor.
ie Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hat sich bereits am 11.12.2013 ausführlich mit der Thematik befasst und eine Resolution zur Ablehnung einer Tourismusabgabe verabschiedet. Im Folgejahr wurde dieser Beschluss zu einer gemeinsamen Resolution zur Ablehnung einer unternehmensbezogenen Tourismusabgabe weiterentwickelt von den
- drei IHKs in MV,
- den beiden Handwerkskammern in MV,
- der Vereinigung der Unternehmensverbände MV,
- DEHOGA MV,
- Handelsverband MV,
- Bäderverband MV,
- Ärztekammer MV,
- Apothekerkammer MV und
- Architektenkammer MV.
Grundsatzposition der IHK seit 2013
- Ablehnung zusätzlicher Abgaben für Unternehmen, Mehrwert des Tourismus wird bereits besteuert
- Ablehnung zusätzlicher Bürokratie, statt dessen Forderung nach Bürokratieabbau
- Wettbewerbsnachteile für die touristischen Unternehmen, da die Preise erhöht werden müssen
- Bei neuen Abgaben ist eine Zusätzlichkeit der Mittel nicht gewährleitstet, Haushaltsmittel werden dann typischerweise zurückgefahren
- Präferenz der IHK liegt bei freiwilligen Modellen, damit die am Tourismus beteiligten Unternehmen über die Verwendung der Einnahmen mitentscheiden können
"Wir sind fassungslos, dass die Unternehmen von der Landesregierung erneut vorrangig als Einnahmequelle betrachtet werden. Die Aufgabe der Landesregierung besteht darin, die wirtschaftliche Substanz im Land zu erhalten statt neue finanzielle und bürokratische Belastungen zu erschaffen."Matthias Belke, IHK-Präsident
Was sieht der aktuelle Entwurf eines Tourismusgesetzes MV vor?
Ziel des Gesetzes ist es, den Tourismus im Land Mecklenburg-Vorpommern zukunftsfähig auszugestalten.
Unter Verweis auf die Landestourismusstrategie sollen die Angebots- und Aufenthaltsqualität angehoben und die Aufenthaltsdauer der Gäste gesteigert werden. Durch die Maßnahmen des Gesetzes soll zudem die Lebensqualität der Einwohner im Land erhöht werden.
Es verfolgt daneben den Zweck, die Strukturen im touristischen System zu ordnen, um deren Leistungsfähigkeiten zu steigern. Das Gesetz sieht ein Modell mit drei Ebenen vor. Im Sandwich zwischen der Landesebene und den Kommunen wird das Land in sieben touristische Destinationen eingeteilt. Diese Destinationen werden durch zu schaffende Destinationsmanagementorganisationen gesteuert, das können zum Beispiel die bisherigen Regionalverbände wie der Tourismusverband Mecklenburg-Schwerin oder der Verband Mecklenburgische Ostseebäder sein. Kommunen mit einem touristischen Prädikat werden verpflichtet, Mitglied in ihrer regionalen Destinationsmanagementorganisation zu werden.
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Kommunen mit einem touristischen Prädikat, eine Gästeabgabe zu erheben. Dies betrifft sowohl Übernachtungsgäste als auch Tagesgäste. Die Verwendung der Einnahmen aus der Gästeabgabe ist zweckgebunden einzusetzen. Ferner sollen die Kommunen mit einem touristischen Prädikat auch eine unternehmensbezogene Tourismusabgabe erheben. Das Gesetz lässt den Kommunen mit der Soll-Bestimmung dabei kaum Möglichkeiten, auf eine solche Abgabe zu verzichten. Wofür die Einnahmen aus der unternehmensbezogenen Tourismusabgabe verwendet werden sollen, wird im Gesetz nicht weiter erläutert. Es ist davon auszugehen, dass es für die Finanzierung der Destinationsmanagementorganisationen benötigt wird.
Künftig sollen nur noch Kommunen mit einem touristischen Prädikat Fördermittel des Landes für ihre touristische Entwicklung beantragen dürfen. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen in diesen Kommunen jedoch nicht automatisch die Möglichkeit der erweiterten Sonntagsöffnung gemäß der sogenannten „Bäderregelung“ (Öffnungszeitenverordnung). Allerdings kann eine Kommune, die aktuell noch auf der Ortsliste der „Bäderregelung“ steht, die Möglichkeit der erweiterten Sonntagsöffnung für ihre Unternehmen verwirken, wenn sie sich gegen den Erwerb eines touristischen Prädikats entscheidet.
“Ich bin enttäuscht. Wir zahlen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer. Nun noch die Tourismusabgabe in der nicht festgeschrieben wird, wofür sie genau verwendet werden darf? Ein Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel. Vom zusätzlichen Bürokratieaufwand ganz zu schweigen.”Katrin Pottberg, darunter – Wäsche für Sie & Ihn aus Wismar
Welche Unternehmen sind von unternehmensbezogener Tourismusabgabe betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen in einem Ort mit einem touristischen Prädikat, die direkt oder indirekt vom Tourismus profitieren. Die möglichen Prädikate sind Tourismusort, Tourismusregion, Kur- und Erholungsort und UNESCO-Welterbe.
Da jede prädikatisierte Kommune selbst eine eigene Tourismusabgabensatzung hierfür erlassen muss, können die Regelungen von Ort zu Ort unterschiedlich ausgestaltet sein. Es ist davon auszugehen, dass verschiedene Vorteilsstufen definiert werden und die Tourismusabgabe gestaffelt erhoben wird.
Die betroffenen Unternehmen müssten jedes Jahr eine Umsatzmeldung an ihre Kommune zur Berechnung der Tourismusabgabe abgeben. Hinzu kommt, dass die Unternehmen von den Kommunen ggf. bei der Erhebung der Gästeabgabe einbezogen werden. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Prädikate Tourismusort und Tourismusort sind so niedrig angesetzt, dass die Liste der Orte in den nächsten Jahren weiter anwachsen könnte. Allerdings können sich Kommunen auch dafür entscheiden, das Prädikat wieder zurückzugeben. Kommunen können auch mehrere Prädikate erwerben, z.B. als Kurort in einer Tourismusregion. Nicht erlaubt ist die Mitgliedschaft in mehreren Destinationsmarketingorganisationen. Das stellt in Westmecklenburg beispielsweise Plau am See vor einen Entscheidungszwang. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass alle Prädikate in den kommenden beiden Jahren neu erworben werden müssen. Dann gelten sie für 15 Jahre.
Übersicht der Orte in Westmecklenburg mit dem Prädikat Tourismus (Stand Dezember 2024)
- Bad Kleinen
- Crivitz
- Dassow
- Dobbertin
- Dobin am See
- Goldberg
- Hohenkirchen
- Kalkhorst
- Klütz
- Parchim
- Plau am See
- Zarrentin am Schaalsee
- Zierow
Übersicht der Kur- und Erholungsorte in Westmecklenburg (Stand Mai 2024)
- Boltenhagen
- Insel Poel
- Klütz (mit den Ortsteilen Klütz, Wohlenberg, Oberhof)
- Plau am See
- Sternberg
- Warin (mit dem Ortsteil Klein Labenz)
- Zierow (beschränkt auf den Ortsteil Zierow)
Übersicht der Orte in Westmecklenburg mit dem Prädikat UNESCO-Welterbe
- Schwerin
- Wismar
- Kritik der IHKs in Mecklenburg-Vorpommern am Gesetzentwurf
"Wir als ʼanerkannter Tourismusortʼ Hohenkirchen sind per Satzung schon heute zur Erhebung einer Kurtaxe verpflichtet. Wieso brauchen wir ein neues Gesetz für Möglichkeiten, die bereits bestehen? Es ist in Ordnung die Gäste an den Kosten des Tourismus zu beteiligen, sofern eine klare Zweckbindung der Einnahmen vorliegt. Eine Kostenbeteiligung der Einheimischen wäre für mich allerdings nicht nachvollziehbar.“Alexander Ehrlich, Campingplatz Ostseequelle in Hohenkirchen
Das Gesetz sieht die Erhebung einer unternehmens bezogenen Tourismusabgabe in Kommunen mit einer Prädikatisierung vor, von der kaum Ausnahmen zugelassen werden.
Die IHK zu Schwerin spricht sich gegen diese Ausweitung der unternehmensbezogenen Abgaben aus und lehnt die unternehmensbezogene Tourismusabgabe insbesondere für die Prädikate „Tourismusort“ und „Tourismusregion“ entschieden ab.
Es fehlt zudem im Gesetz die Zweckbindung der Einnahmen aus einer möglichen Tourismusabgabe.
Das Gesetz führt zu erhöhtem Bürokratieaufwand, da eine Umsatzmeldung der vom Tourismus direkt oder indirekt profitierenden Betriebe an die jeweilige Kommune zur Berechnung einer möglichen Tourismusabgabe vor gesehen ist.
Darüber hinaus würden mehr Betriebe als bisher im Auftrag der Kommunen die Gästeabgaben erheben und an die Kommune durchleiten (z. B. Beherbergungsbetriebe für die Übernachtungsgäste und Freizeiteinrichtungen für Tagesgäste). Problematisch ist auch die Verknüpfung des Tourismusgesetzes mit der „Bäderregelung“ MV. Nach Auffassung der IHK sollte das Land, wenn es Kommunen verpflichtet, von Gästen und ggf. Unternehmen Abgaben zu erheben, den Unternehmen in diesen Kommunen auch die Möglichkeit der erweiterten Sonntagsöffnung nach Bäderregelung zugestehen. Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Erhebung einer Gästeabgabe in Kommunen mit einer Prädikatisierung vor. Betroffen hiervon wären nach aktuellem Stand auch Tagesgäste aus MV, die sich beispielsweise zu Ausbildungszwecken oder dienstlichen Zwecken in einem Tourismusort aufhalten und dort die touristische Infrastruktur nutzen. Hierzu zählen laut Gesetzesbegründung auch Ruhebänke und Liegeweisen. Im Sinne der Tourismusakzeptanz sollte hier eine weitgehende Befreiung von Einheimischen von der Gästeabgabe vorgesehen werden.
Kontakt
Stefanie Richter
Aufgabenbereich:
Geschäftsbereichsleiterin
Geschäftsbereich: Standortpolitik, International
