Fragen und rechtliche Lage

Aufenthalt, Ausbildung und Arbeit für Ukrainer in Deutschland

Die dramatischen Ereignisse in der Ukraine sorgen auch hierzulande für große Bestürzung. Besonders bei den über 145.000 Ukrainerinnen und Ukrainern, die derzeit in Deutschland leben, ist die Sorge um Familie und Bekannte groß. Im Folgenden haben wir aktuelle Fragestellungen rund um die rechtliche Lage von aus der Ukraine geflüchteten Menschen in Deutschland zusammengefasst.   

Ankommen und Aufenthalt in Deutschland  

Generell dürfen Ukrainer mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen.
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) hat die Ausländerbehörden in einem Erlass am 24.02.2022 darüber informiert, dass der visumfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß §40 AufenthV verlängert werden kann. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z.B. Familienbesuchen) bereits in Deutschland befinden. Es wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt. Da es laut BMI im genannten Erlass als nicht zumutbar gilt die Visumpflicht nachzuholen, können visumfrei eingereiste Ukrainer direkt eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis (nach §24 AufenthG, zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Ausbildung, des Familiennachzugs oder aus humanitären oder politischen Gründen) beantragen, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllen.   

Aufenthalt in Deutschland

Generell dürfen Ukrainer mit einem biometrischen Reisepass für einen kurzzeitigen Aufenthalt (max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum nach Deutschland reisen. Das BMI hat die Ausländerbehörden in einem Erlass am 24.02.2022 darüber informiert, dass der visumsfreie Aufenthalt für Staatsangehörige der Ukraine um weitere 90 Tage gemäß §40 AufenthV verlängert werden kann. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich visumsfrei oder mit Besuchsvisum aus privaten Gründen (z.B. Familienbesuchen) bereits in Deutschland befinden. Es wird dann eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt.

Ist eine Einreise nach Deutschland ohne biometrischen Pass möglich?

Da der Luftverkehr aus der Ukraine aktuell eingestellt ist, können ukrainische Staatsangehörige derzeit nicht unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Wie die Einreise in den Schengenraum über einen an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret ausgestaltet ist, liegt bei dem betroffenen Mitgliedstaat.
Ukrainische Staatsangehörige können seit 2017 mit biometrischem Pass nach EU-Recht für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in die EU einreisen. Ukrainische Staatsangehörige mit einem nicht-biometrischen Pass benötigen für die Einreise dem gegenüber grundsätzlich ein Visum. Ein Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen.
In den ukrainischen Nachbarstaaten halten sich derzeit kleine Teams der deutschen Auslandsvertretungen Warschau, Krakau, Chisinau, Bratislava, Bukarest und Budapest bereit, um bedarfsweise an einzelnen Grenzübergängen Präsenz zu zeigen und vorrangig konsularische Unterstützung für deutsche Ausreisende aus der Ukraine zu leisten, ggf. aber auch zu Visaanträgen sowie zu pandemiebedingten Einreisefragen Auskunft zu geben.

Dürfen Betroffene entscheiden in welchem deutschen Bundesland sie bleiben möchten?

Nein. Die Bundesländer können Kontingente für die Aufnahme und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das BAMF. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften und Familienangehörige zu berücksichtigen.

Müssen Ukrainer einen Asylantrag stellen, wenn sie in Deutschland sind?  

Ukrainische Staatsangehörige haben die Möglichkeit nach der visumfreien Einreise 90 Tage im Land zu bleiben. Darüber hinaus können ukrainische Staatsangehörige den sogenannten »vorübergehenden Schutz« nach § 24 AufenthG erhalten.

Was hat es mit dem „vorübergehenden Schutz“ auf sich?

Hinweis: nach §24 AufenthG in Anlehnung an die Massenzustromsrichtlinie der EU von 2001 (Richtlinie 2001/55/EG), nach Beschluss der EU-Staaten vom 04.03.2022.
Vertriebenen, die wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine in die EU kommen, erhalten ohne langes Asylverfahren unverzüglich vorübergehenden Schutz mit bestimmten Mindeststandards. Derzeit wird der vorübergehende Schutz nach §24 AufenthG vorerst für zwei Jahre, mit Option auf eine einjährige Verlängerung, erteilt. Zu den Mindeststandards gehören:
  • eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, welche bei direkt bei Registrierung durch die regional zuständige Ausländerbehörde erteilt wird  
  • Zugang zu Sozialleistungen
  • medizinischer Versorgung 
  • Bildung für Minderjährige. 

Dürfen Betroffene entscheiden in welchem EU-Land sie bleiben möchten?

Das ist zur Zeit noch unklar.

Dürfen ukrainische Geflüchtete arbeiten?

Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Die Mitgliedsstaaten können eine Vorrangprüfung verlangen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.

Was beinhaltet die beschlossene EU-Massenzustromsrichtlinie?

Die Richtlinie sieht generell folgende Regelungen vor:
  • Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskommission (1951, Art. 1)
  • Subsidiärer Schutz nach Qualifikationsrichtlinie (2004/2011, Art. 15)
  • Vorübergehender Schutz von Vertriebenen (2001/55/EU)
Ziel (Art. 1)
„Gewährung eines vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.“
Definition (Art. 2)
  • „vorübergehender Schutz“ – ausnahmehalber und mit sofortiger Wirkung
  • „Vertriebene“ – Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihre Herkunftsländer verlassen mussten und/oder von internationalen Organisationen evakuiert wurden infolge von Krieg oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen
  •  „Massenzustrom“ – nicht näher definierte „große Zahl“ Vertriebener
Allgemeine Voraussetzungen (Art. 3)
  • Der vorübergehende Schutz berührt nicht die Anerkennung des Flüchtlingsstatus nach Genfer Flüchtlingskonvention. Vom vorübergehenden Schutz Betroffene können jederzeit einen Asylantrag stellen (Art. 17)
  • Es müssen Menschenrechte und Grundfreiheiten gewahrt werden (keine Zurückweisung)
  • Der Status der Richtlinie wird regelmäßig in Absprache mit dem UNHCR überprüft
  • Mitgliedsstaaten können selbstständig entscheiden, ob sie günstigere Regelungen einführen oder beibehalten
Dauer und Durchführung (Art. 4-7)
  • Der vorübergehende Schutz dauert 1 Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich automatisch um je 6 Monate, höchstens jedoch um 1 Jahr.
  • Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um 1 Jahr verlängert werden (Gesamtdauer max. 3 Jahre).

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz (mit Checkliste)

Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
Die Checkliste stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann.
Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.
Die Checkliste für Betriebe ist auch als PDF abrufbar unter “Weitere Informationen”.

Ab wann ist eine Arbeitsaufnahme möglich?

Mit der Registrierung bei der Ausländerbehörde wird eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (selbständig und unselbständig) erteilt. Bereits mit der Fiktionsbescheinigung (wird nach Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ausgestellt) ist eine Arbeitsaufnahme möglich, somit entstehen keine Wartezeiten. Bei der Arbeitsaufnahme unterstützt die Bundesagentur für Arbeit Geflüchtete und Arbeitgeber.

Dürfen ukrainische Geflüchtete eine Ausbildung absolvieren?

Mit dem vorübergehenden Schutz (§24 AufenthG; Massenzustromrichtlinie) haben ukrainische Geflüchtete einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen somit auch eine Ausbildung absolvieren. Die Massenzustromrichtlinie ermöglicht einen Aufenthalt bis zu drei Jahren. Der Aufenthaltsgrund wird jährlich geprüft.
Um das Abschließen einer Ausbildung zu ermöglichen, kann der Aufenthaltstitel auch gewechselt werden. Das Ministerium des Innern, für Bau und Heimat weist auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§ 16a AufenthG) hin.

Hinweise für Ausbildungsbetriebe:

Bitte beachten Sie als Ausbildungsbetrieb, dass die Ausbildung von Seiten der ukrainischen Jugendlichen womöglich nicht beendet wird, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren wollen.

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