aktuelle Maßnahmen

Russland-Sanktionen

Die Europäische Union hat Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können. (Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird laufend aktualisiert.)

1. Verschärfung der EU- und US-Sanktionen gegen Russland

Unabhängig von den nachfolgenden Detailregelungen empfehlen wir bei Geschäften mit Russland neben einer grundsätzlichen Markteinschätzung zunächst zu prüfen,
  • ob der Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist. Hilfreich dafür sind unserer Einschätzung die Finanzsanktionsliste der EU und die SDN-Liste der USA.
  • ob Zahlungen überhaupt noch ankommen. Sowohl der Ausschluss russischer Banken aus dem SWIFT-System als auch die russischen Verbote von Devisentransfers erschweren dies deutlich. Hierzu kann die kontoführende Bank genauere Auskünfte geben.

1.1. Sanktionen der Europäischen Union

Die Europäische Union hat nunmehr 13 Sanktionspakete gegen Russland erlassen, das letzte am 23.02.2024. (Änderungen sind in der nachfolgenden Auflistung Fett hervorgehoben). Über das 13. Paket informiert auch die EU-Kommission.
Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur. Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen in Bezug auf die Annexion der Krim:
Diese Verordnungen werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich jeweils in der “konsolidierten Fassung” der Verordnung (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden).
Verordnungen zum 13. Sanktionspaket (in Kraft getreten am 23.02.2024)

Die Sanktionsmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmen (Stand: 24.02.2024)

Bitte nutzen Sie auch das Prüfschema!
  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System
  • Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweise über 1.500 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (Fisalis) geprüft werden. Mit dem 13. Sanktionspaket wurden weitere 106 Personen und 88 Einrichtungen aufgenommen.
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
  • Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang I EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland. (Anhang wurde erweitert)
  • High-Tech (technologische und militärische Stärkung/ Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014. (Anhang VII wurde ergänzt)
  • Erdölraffination Anhang X VO 833/2014
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014
  • Seeschifffahrt Anhang XVI: Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 EUR,  sofern nichts genaueres bestimmt ist
  • Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014 (Anhang XXIII wurde durch das 13. Sanktionspaket um elektronische Transformatoren der KN 8504 mit einer Altvertragsregelung bis zum 25.05.2024)
  • Einfuhrverbot von russischen Diamanten laut Anhang XXXVIII
  • Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII VO 833/2014
    Hinweis: Käufe, von in Anhang XVII aufgeführten Waren aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, gilt die Nachweispflicht nicht. Adressat des Nachweisgebots ist ausschließlich der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU!
  • Einfuhrverbot für Kohle gemäß Anhang XXII VO 833/2014
  • Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Holz, Düngemittel, Kaviar (Anhang XXI wurde ergänzt um Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen, Anhang XXV VO 833/2014
  • Ölpreisobergrenze (neue Maßnahmen zur strengeren Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer)
  • Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014.
  • Sanktionsumgehung: Art. 12 f und Anhang XXXIII. Die im Anhang XXXIII aufgeführten Waren dürfen nicht in die dort aufgeführten Länder veräußert werden. (ab 20.03.2024 Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen, Einführung einer neuen Meldepflicht bei Geldtransfers)
    (EU-Leitfaden zur Vermeidung von Sanktionsumgehung – unter weitere Informationen)
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk – Einfuhrverbote für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbote für bestimmte Waren und Technologie in diese Gebiete, (vgl. VO (EU) 2022/263)
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
  • Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe
  • Einfuhrverbot für russische und belarussische  Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de. Russland hat seinerseits ein Verbot für europäische Speditionsunternehmen Anfang Oktober 2022 erlassen
  • Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
  • Behandlung Russlands nicht mehr als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des Sanktionspaketes gegen Russland

Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dies erweitert.

Die EU-Verordnung und die betroffenen Warennummern

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden. Das bedeutet: ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten. Das Verbot beim Import betrifft nur Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs und ist zeitlich in der Anwendung gestaffelt.
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217),
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229),
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73),
  • für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024,
  • für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Nachweispflicht

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich. Die Nachweispflicht gilt nur für die letzte Verarbeitungsstufe. Das bedeutet, dass keine Nachweise für die gesamte Lieferkette erbracht werden müssen.
Durch das 12. Sanktionspaket wurde klargestellt, dass keine Nachweise aus der Schweiz und Norwegen notwendig sind (Artikel 3g und neuer Anhang XXXVI = Partnerländer, für die keine Nachweise notwendig sind).
Der Deutsche Zoll hat auf den Internetseiten eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht.
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

FAQ der EU-Kommission zu den Russlandsanktionen

Bitte beachten Sie: Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich. Hier verweist die Kommission in den FAQ der Kommission zu den Russland-Sanktionen (S. 170-175 des Dokuments).

Klarstellung der Nachweispflicht durch die Generalzolldirektion

Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
  • Die konkrete Nennung des Ursprungslandes ist nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt.
Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).

Informationen sind auch abrufbar unter:

Was passiert mit bestehenden Verträgen?

Die neuen Sanktionen gelten ab Zeitpunkt des Inkrafttreterns für das Neu- und Bestandsgeschäft! Einige der Verbotsvorschriften sehen jedoch Altvertragsklauseln bzw. Abwicklungsfristen vor sowie Übergangsfristen. Bei der Personen- und Unternehmenslistungen bestehen allerdings keine Übergangsfristen oder Bestandsschutzregelungen.
Bestehende Genehmigungen verlieren ihre Gültigkeit!
Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen u. a. auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle recherchieren. Dort ist auch eine telefonische Hotline des BAFA unter 06196 908-1237 zum Russland-Embargo angegeben.
EU-Generaldirektion Handel – FAQ zu Dual-Use und High-Tech
Die EU-Generaldirektion Handel hat ausführlich FAQ zu den Restriktionen in Bezug auf gelistete Dual-Use und High-Tech-Güter bereit gestellt.

Donezk und Luhansk

Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Die Verordnung gilt in Bezug auf Donezk und Luhansk. Zudem wurden die bereits bestehenden Verordnungen (EU) 833/2014 und 269/2014 (Krim!) angepasst.
Wesentliche Inhalte:
  • Listung zahlreicher weitere Personen und Organisationen, mit denen Geschäftskontakte untersagt sind. Diese werden in der EU-Finanzsanktionsliste geführt
  • Einschränkung bzw. Verbot des Handels, der Bereitstellung von Finanzmitteln mit den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk
  • Ebenfalls Verboten sind Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den genannten Gebieten.
  • Beschränkung des Zugangs zum Finanz und Kapitalmarkt der EU

1.2. Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Ansprechpartner ist die Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.
Bereits genehmigte Deckungen laufen weiter. Informationen sind auf der Webseite von PwC und dem AGA-Portal abrufbar:

1.3. Sanktionen gegen Belarus

Die bestehenden EU-Sanktionen gegen Belarus wurden wegen der Beteiligung an der militärischen Invasion in der Ukraine deutlich ausgeweitet. Die zusätzlichen Sanktionen beinhalten die Sanktionierung hochrangiger Militärs sowie neue Handelsbeschränkungen.  
  •  Auf die Sanktionsliste der EU wurden 22 hochrangige Militärs aufgenommen (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
  • Weitere Einfuhrbeschränkungen in die EU von Waren belarusischen Ursprungs: Dies betrifft die Bereiche Tabakerzeugnisse, mineralischen Brennstoffe, bituminösen Substanzen, Holzprodukte, Zementprodukte, Düngemittel, Eisen- und Stahlprodukte oder auch Kautschukprodukten.
  • Exportverbote nach Belaus betreffen Dual-Use-Güter und -Technologien sowie von komplexere Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaen in der Russland-Embargoverordnung.
  • Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen.
  • Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten.
  • Die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist seit dem 12.04.2022 verboten.
  • Die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussichen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100.000 EUR übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden.
  • Die Bereitstellung von auf Euro lautende Banknoten für Belarus wird verboten.
Details zu den neuen Handelsbeschränkungen sind in der Verordnung (EU) 2022/355 enthalten. Weitere Informationen in der Pressemitteilung des Europäischen Rates.

1.4. Sanktionen der USA gegen Russland

US-Präsident Joe Biden unterzeichnete bereits am 21. Februar 2022 eine Executive Order, die Investitionen in, den Handel mit und die Finanzierung der abtrünnigen Gebiete mit Sanktionen belegt. Des weiteren haben die Amerikaner mit umfangreichen Bankenlistungen sowie Listungen russischer Personen, Organisationen und Unternehmen reagiert. Mit Wirkung vom 25. Februar 2022 sind auch Putin und weitere hochrangige Mitglieder der russischen Regierung gelistet. Je nach Betroffenheit mit dem US-Recht sollten Unternehmen die entsprechenden US-Sanktionslisten prüfen.
Die Sanktionsregelungen der USA sind im Detail nachzulesen in der Implementation of Sanctions Against Russia Under the Export Administration Regulations; zu dem gibt es eine kurze Zusammenfassung im Bureau of Industry and Security Fact Sheet
Seit dem 3. März 2022 beseht zudem eine Genehmigungspflicht für die Lieferung von Gütern “subject to the EAR” gelistet in Suppl. 4 to Part 746 EAR für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland – Expansion of Sanctions Against the Russion Industry Sector Under the EAR.

2. Gegensanktionen Russlands

Die Gegensanktionen Russlands sind mittlerweile umfangreich und werden stetig erweitert.
  • Verbot der Ausfuhr bis 31.12.2022 von 200 Importprodukten und Ausrüstung darunter Landtechnik und elektrische Geräte, aber auch Eisenbahnwaggons und Lokomotiven, Container, Turbinen, Metall- und Steinbearbeitungsmaschinen, Monitore und Projektoren
  • Kontrolle über den Verkauf von Deviseneinnahmen durch Exporteure
  • Verbot von russischen Personen für den Transfer von Devisen ins Ausland
  • Verbot für die Vergabe von Fremdwährungskrediten an Gebietsfremde
  • Verbot für russische Personen, Geld auf ausländische Konten gutzuschreiben
  • Verbot der Ausfuhr von Bargeld und Finanzinstrumenten in ausländischer Währung im Wert von über 10.000 US-Dollar
Ausführliche Informationen zu den russischen Gegensanktionen sind abrufbar im Sanktionsbriefing der AHK Russland. Das Sanktionsbriefing können Sie abonnieren und erhalten somit regelmäßig aktuelle Informationen per Mail.