CBAM - Fristverlängerung für Berichtsabgabe möglich

Viele Unternehmen waren in den letzten Tagen mit technischen Problemen im CBAM Transitional Registry konfrontiert. Fehlermeldungen bei der Dateneingabe und mangelnde Servererreichbarkeit führten dazu, dass der zum 31.1. fällige Bericht nicht abgegeben werden konnte. Wartungsarbeiten der Kommission bewirkten zusätzliche Einschränkungen.
Nun hat die Europäische Kommission für solche Fälle die Möglichkeit einer Fristverlängerung um 30 Tage eingeräumt.
Mit Klick auf den Button "Request delayed submission" im Bereich "My Quarterly Reports" können Berichtspflichtige diese Fristverlängerung beantragen.

“Augenmaß” wurde bereits durch die DEHSt zugesagt
Nach Gesprächen mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und weiteren Wirtschaftsverbänden hat die zuständige Überwachungsstelle DEHSt (Umweltbundesam/Deutsche Emissionshandelsstelle) ein angemessenes Vorgehen und Erleichterungen bei der Berichterstattung zugesagt.
„Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt.
Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.“