Oman: Änderungen bei der Legalisierung
Der Oman hat Änderungen im bisher etablierten Legalisierungsverfahren zum 20.03.2025 vorgenommen. Zusätzlich zu den bisher bekannten Schritten über die Ghorfa ist nun zusätzlich eine Online-Legalisierung notwendig.
Update vom 06.05.2025:
- Nachdem die beglaubigten Dokumente von der Ghorfa zurückerhalten wurden, müssen diese über den auf der Webseite angegebenen Link online hochgeladen werden.
- Sobald die Legalisierung online abgeschlossen ist, erhalten die Unternehmen eine Bestätigungs-E-Mail.
- Anschließend ist es erforderlich, sich erneut auf der Plattform mit den bei der Registrierung verwendeten Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) einzuloggen, um die legalisierten Dokumente herunterzuladen.
Für Fragen steht bei der Ghorfa folgender Ansprechpartner zur Verfügung:
- Mohamed Meskour
Referent für Handelsdokumenten-Service
meskour@ghorfa.de
Meldung vom 25.03.2025:
Sofern für den Export von Waren in den Oman die Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman eine Vorbehandlung der konsularisch zu legalisierenden Dokumente durch die Ghorfa verlangt, müssen diese Dokumente der Ghorfa Arab-Chamber of Commerce and Industry e. V. zur Vorbehandlung eingereicht werden.
Die Dokumente werden anschließend von der Ghorfa an die Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman weitergeleitet.
NEU seit 20.03.2025:
Alle Dokumente sind nach der Bearbeitung durch die Ghorfa von der Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman online beglaubigen zu lassen auf der
→ Internetseite omanpost.docswallet.com
→ Internetseite omanpost.docswallet.com
Der Prozess der Online-Legalisierung wird im Video (YouTube) erklärt.
Folgendes ist bei der Legalisierung von Dokumenten für das Sultanat Oman zu beachten:
- Die Prüfung und das Stempeln durch die Ghorfa ist erforderlich.
- Verträge und Vollmachten sind durch einen Notar und das zuständige Landgericht vorzubeglaubigen.
- Handelsregisterauszug ist vom Amtsgericht und Landgericht vorzubeglaubigen.
- Für die Bescheinigung des Patentamtes genügt eine Beglaubigung durch das Patentamt.
- Zertifikate und Herstellererklärungen sind durch einen Notar und das zuständige Landesgericht vorzubeglaubigen.
- Ursprungszeugnisse (UZ) und Handelsrechnungen sind durch die IHK vorzubeglaubigen.
- Im Feld Nr. 3 des UZ ist das Herstellerland bzw. sind die Länder genauestens anzugeben (z.B. Europäische Union ist nicht ausreichend.)
- Auf der Rückseite jedes UZ ist die folgende Klausel anzugeben: "We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported on our own account. The goods are of pure German origin." (Zu beachten ist: “merchandise” für Ware, “foodstuff” für Lebensmittel.) Stammt die Ware aus mehreren Ländern, müssen die Länder in der Klausel entsprechend aufgezählt sein.
- Das Originaldokument soll als Solches gekennzeichnet sein und sich von der Kopie unterscheiden ("Kopie" - Stempel o.ä.)
- Alle Dokumente sind nach Bearbeitung durch die Ghorfa von der Konsularabteilung der Botschaft des Sultanats Oman online beglaubigen zu lassen auf der → Internetseite omanpost.docswallet.com
- Den zu legalisierenden Dokumenten sind ein Anschreiben, ein frankierter und adressierter Rückumschlag beizulegen.
Quelle: DIHK, 25.03.2025 & 06.05.2025