Algerien: Freiverkäuflichkeitserklärung

Seit Januar 2018 verlangt Algerien für die Einfuhr bestimmter Waren die Vorlage einer sogenannten Freiverkäuflichkeitsbescheinigung (Certificate of free marketing/ Attestation de libre commercialisation).
Die betroffenen Waren können der Website des algerischen Handelsministeriums entnommen werden (in französischer Sprache). Es empfiehlt sich, zusätzlich den Kunden vor Ort zu kontaktieren, weil die Regelung noch administrativen Anpassungen unterliegt. Waren, die in Algerien weiterverarbeitet werden, sind von der Maßnahme ausgenommen.
Die Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen müssen im Regelfall durch die IHK bescheinigt werden. Dies ist in der ursprünglich von Algerien vorgesehenen Form nicht möglich, weil die IHKs nicht selbst feststellen können, welche technischen Normen ein Produkt einhält. Deswegen wurde ein EU-einheitliches Muster mit abgestimmtem Wortlaut von Eurochambres, dem europäischen Kammerverband, publiziert. Dieses Muster sollte den Anforderungen aller Beteiligten gerecht werden.
Es gibt Muster in französischer bzw. englischer Sprache. Die Muster sind unter “Weitere Informationen” zu finden. Dieses Muster wird vom exportierenden Unternehmen ausgefüllt, auf neutralem Papier ausgedruckt und unterschrieben bei der IHK eingereicht.
Kontakt – AHK Algerien
Marko ACKERMANN, Geschäftsführer / Directeur General / AHK Algerien, Tel: +213 (0)23 38 91 02,  
E-Mail: m.ackermann@ahk-algerie.org
Samir BOUKHEDICHE, Directeur Général adjoint | Stellvertretender Geschäftsführer - Département Economique | DEinternational - AHK Algerien, Tel:  +213 23 38 91 02,
E-Mail: s.boukhediche@ahk-algerie.org