Vorsteuervergütung mit dem VK

Im europäischen und außereuropäischen Ausland können sich deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer erstatten lassen. Ein Anspruch auf Vorsteuervergütung im außereuropäischen Ausland (auch als Drittland bezeichnet) besteht in der Regel dann, wenn ausländische Unternehmen auch in Deutschland Anspruch auf Vorsteuervergütung haben.
Das Bundesfinanzministerium für Finanzen hat am 25. März 2021 die Liste der Länder aktualisiert, mit denen eine solche Gegenseitigkeit besteht. Eine Änderung betrifft die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zum Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 gegeben ist.
Zudem wurde festgestellt, dass die Gegenseitigkeit zu Antigua und Barbuda, Iran, Liberia und zum Königreich Eswatini (ehemals: Swasiland) nicht mehr und zu Laos, Gambia, Kosovo sowie St. Kitts und Nevis nicht gegeben ist.
Das BMF-Schreiben ist unter “weitere Informationen” abrufbar. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.