Brexit und Exportkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt zum Thema "Brexit und Exportkontrolle" veröffentlicht. Sie finden es unter “Weitere Informationen”.

BAFA-Merklblatt Brexit und Exportkontrolle

Das Merkblatt befasst sich mit Rüstungsgütern, Dual-Use-Gütern, Genehmigungsverfahren, Feuerwaffen- und Anti-Folter-Verordnung, Sonderregelungen zu Nordirland sowie weiteren Hinweisen rund um das Thema. Detaillierte Informationen dazu hat das BAFA auch auf seiner → Sonderseite zum Brexit veröffentlich.

Dual Use - Behandlung VK

Erweiterung der allgemeinen EU-Ausfuhrgenehmigung Nr. EU001 auf UK

Das Vereinigte Königreich wurde in Anhang IIa der EG-Dual-Use-Verordnung aufgenommen und die Ausfuhren in das Vereinigte Königreich somit im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union “EU001” kontrolliert. Damit entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für Ausführer in der EU und ihre Wettbewerbsfähigkeit bleibt erhalten.

Hinweise des Zolls

Die Generalzolldirektion hat → Hinweise zur Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter in das VK veröffentlicht.
Am 1. Januar 2021 trat die durch das BAFA im Merkblatt veröffentlichte “Allgemeine Genehmigung Nr. 15” in Kraft. In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
  • Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, sofern sich diese im VK befinden und der Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde. In der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.
  • Nr. 5.3: Ausfuhren in das VK, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des VK liegt und der Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde. In der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.
  • Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im VK niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum zum Zeitpunkt  der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist. Der Ausfuhrzollstelle ist die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.

Ausnahmen

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erforderlich.