BREXIT: Nichterledigung von Ausfuhrvorgängen

Seit der Einführung von Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EU-27 und dem Vereinigten Königreich (VK) am 01.01.2021 berichten zahlreiche Unternehmen über eine hohe Zahl offener Ausfuhrvorgänge bei Exporten in das VK, insbesondere bei Lieferungen, die über Frankreich abgefertigt werden. Hintergrund sind unter anderem IT-technische Defizite des französischen Smart Border Systems.

Information der Generalzolldirektion – Fristverlängerung

Aufgrund anhaltender Probleme des französischen Zolls bei der Erstellung von Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien gewährt der deutsche Zoll Unternehmen temporär eine erweiterte Frist von 500 Tagen zur Vorlage von Alternativnachweisen.
In der ATLAS-Info 0190/21 vom 04.06.2021 informiert die Generalzolldirektion (GZD) über Details der Ausgangsabfertigung in Frankreich bei Ausgang via Eurotunnel und Fährverkehr mittels dem französischen Smart Border System. Der französische Zoll versucht, die technischen Defizite zu lösen. Zugleich weist die GZD aber auch auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensabläufe hin, durch die die Unternehmen ihrerseits eine automatisierte Ausgangsbestätigung sicherstellen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte der ATLAS-Info (Download).
In der ATLAS-Info Nr. 0255/21 vom 19.12.2021 (Download) informiert der deutsche Zoll über eine zusätzliche Ausweitung der Frist von 360 auf 500 Tage zur Vorlage von alternativen Ausfuhrnachweisen im Rahmen automatisierter Abfragen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren. Anlass sind anhaltende Probleme der französischen Zollstellen bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien und die dadurch weiterhin signifikante Zahl an offenen Ausfuhrvorgängen.
Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Bereits zuvor hatte der deutsche Zoll mit Blick auf die Corona-Krise seit April 2020 eine Fristverlängerung von 150 auf 360 Tage zur Vorlage von Alternativnachweisen für Unternehmen eingeräumt (vgl. ATLAS-Info Nr. 0034/20 vom 27.04.2020; ATLAS-Info Nr. 0063/20 vom 10.07.2020).
Legen Unternehmen innerhalb der nun temporär auf 500 Tage ausgeweiteten Frist keine Alternativnachweise über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr vor, erfolgt automatisch eine Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrvorgangs. Es wird kein Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Unternehmen fehlt damit der Beleg, um eine Umsatzsteuerbefreiung gegenüber den Landesfinanzbehörden geltend machen zu können. Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen zum Ausgangsvermerk stellt für Unternehmen daher eine wichtige Verfahrenserleichterung dar.
Einen vollständigen Überblick über den Ablauf des o.g. Nachforschungsverfahrens (Follow-Up-Verfahren) und die Vorlage von Alternativnachweisen finden Sie unter Punkt 4.9.5 der ATLAS-Verfahrensanweisung.
Hinweis: Die Fristverlängerung wird vom Zoll bislang lediglich als temporäre Ausnahme gewährt (Corona-Krise, Brexit). Daher beinhaltet die ATLAS-Verfahrensanweisung unter Punkt 4.9.5 unverändert die reguläre Frist von 150 Tagen.

Gemeinsames Info-Webinar französische Botschaft und Zoll

Die französische Botschaft in Berlin hatte am 30.06.2021zu einem Webinar mit dem französischen Zoll eingeladen, um die Funktionalitäten des Smart Border Systems erneut zu erklären. Das Webinar hat auf Englisch stattgefunden und steht nun auf Youtube als Video bereit.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Alternative Nachweise

Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Der DIHK und andere Verbände setzen sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten.
Ausblick: Der DIHK empfiehlt in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Weitere Informationen hierzu sowie zu möglichen „Sammelerledigungen“ folgen.