Ursprungszeugnis: Anforderungen zur Ausstellung

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Anforderungen von den Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) unterschiedlich streng umgesetzt.

Auswirkung auf die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (UZ)

Der Beschluss Nr. 49 wirkt sich auch auf die UZ-Ausstellung der Industrie- und Handelskammern aus. Im Anhang zum Beschluss wird unter Punkt 5 Absatz 7 folgende Anforderung formuliert:
„5.7 requisite details of the documentary proof of origin issued in the country of origin (if the certificate is issued in the country exporting such goods);”
Das bedeutet: Wenn sich das „Ausfuhrland“ vom „Ursprungsland“ unterscheidet, sind in den für die Lieferung in die Länder der EAWU ausgestellten UZ zusätzliche Angaben über Belege/Vornachweise aus dem eigentlichen Ursprungsland der Ware zu machen.
Hinweis: Stimmen Ausfuhrland und Ursprungsland überein, sind keine zusätzlichen Angaben auf dem UZ erforderlich.
Diese Anforderung weicht von der gängigen Praxis bei der Ausstellung von UZ ab, nach der es ausreichend ist, in Feld 3 des UZ nur das Ursprungsland anzugeben, ohne jedoch nähere Angaben zu den vom Antragsteller vorgelegten Vornachweisen zu machen.

Handlungsempfehlung

Wie umfangreich die Zusatzangaben zu Vornachweisen im eigentlichen UZ zu sein haben und wo genau diese auf dem UZ angegeben werden müssen, ist nicht definiert. Um handlungsfähig zu bleiben und Ausfuhren in die betreffenden Länder nicht zu erschweren, werden von der IHK-Organisation folgende drei Varianten empfohlen, um die Zusatzangabe zu den Vornachweisen auf dem Ursprungszeugnis zu platzieren:

Verweis auf das Vorursprungsdokument ...

  • a) ... als Eigenerklärung der Firma auf der UZ-Rückseite oder
  • b) ... in Feld 5 oder
  • c) ... in Feld 6

Beispiele

Beispiel 1 einer Ware aus Brasilien:
- Feld 3: Brazil
- UZ-Rückseite:
Document of origin issued in the country origin:
Brazil, No. 123456 dated DD.MM.YYYY
Beispiel 2 einer Ware aus Japan:
- Feld 3: Japan
- Feld 5 oder 6:
Document of origin issued in the country of origin
Japan, No. 123456 dated DD.MM.YYYY
Die Vornachweise selbst bzw. weiterführende Details aus diesen Nachweisen, wie z.B. Angaben zu Vorlieferanten und Preisen, sollten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dagegen nicht in das auszufertigende UZ übertragen werden.

Grundsätzlich gilt, die Angaben so minimal wie möglich zu halten. Das heißt u.a., dass keine Angaben über die Art der Ursprungsnachweises (UZ, Rechnung etc.) gemacht werden sollte.
Die Anforderungen der EAWU zur Angabe von Vorursprungsdokumenten in Ursprungszeugnissen stellen ein zusätzliches und vor allem unnötiges Handelshemmnis dar. Der DIHK ist diesbezüglich sowohl mit den AHKs in der Region als auch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und der Europäischen Kommission in Kontakt, um eine Rücknahme der Regelung zu erreichen.
Eine Übersicht zu den derzeit gültigen Schutzmaßnahmen der EAWU (betroffene Waren, betroffene Länder) finden Sie auf der Webseite des Departement for Internal Market Defence der Eurasischen Wirtschaftskommission auf Englisch und Russisch. Hinweis: In der englischen Variante sind die Ablaufzeiten der Maßnahmen nicht aufgeführt. Diese sind nur in der russischen Variante aufgeführt.

Hintergrund:

Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen müssen seit Januar 2019 für die Einfuhr bestimmter Waren in die EAWU-Mitgliedsstaaten zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundliegenden Vornachweisen im Ursprungszeugnis angegeben werden.
Am 12. Januar 2019 ist der Beschluss Nr. 49 des Rates der eurasischen Wirtschaftskommission in Kraft getreten und wird verstärkt von den Zollstellen der EAWU-Staaten umgesetzt. Danach müssen bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in die EAWU-Mitgliedsstaaten zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundeliegenden Vornachweisen angegeben werden. Der Beschluss Nr. 49 ist auf der Website der Eurasischen Wirtschaftsunion sowohl auf Englisch als auch auf Russisch hinterlegt. Beide Dokumente sowie eine unverbindliche Übersetzung ins Deutsche sind als Anlage beigefügt.
Der Beschluss beinhaltet Vorgaben zu Ursprungsregeln und Ursprungsnachweisen im Bereich des nichtpräferenziellen Warenursprungs bei Einfuhren in die Mitgliedsstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (Republik Armenien, Republik Belarus, Republik Kasachstan, Kirgisische Republik, Russische Föderation).
Die Vorgaben zu den Ursprungsregeln finden Anwendung auf sämtliche Waren.
Die Vorgaben zum Ursprungsnachweis eröffnen dem Unternehmen eine Wahlmöglichkeit (vgl. Punkt 23 Beschluss Nr. 49).

Der Ursprungsnachweis kann entweder in Form

  • einer Ursprungserklärung (des Unternehmens) oder
  • eines Ursprungszeugnisses (der IHK)
erfolgen. Für bestimmte Waren besteht diese Wahlmöglichkeit jedoch nicht. Hier wird der Ursprungsnachweis in Form eines Ursprungszeugnisses gefordert. Diese Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses besteht in erster Linie für Waren, bei denen Maßnahmen zum Schutz des Inlandsmarktes gemäß dem EAWU-Abkommen zur Anwendung kommen (z.B. Waren, deren Einfuhr mengenmäßig durch Quoten oder andere nichttarifäre Regelungen beschränkt ist).

Nach Rücksprache mit den Auslandshandelskammern in der Region kann Punkt 25 des Beschlusses Nr. 49 folgendermaßen interpretiert werden:

Wird für den betroffenen Warenkreis kein Ursprungszeugnis vorgelegt oder wird im Ursprungszeugnis ein Ursprungsland ausgewiesen, gegenüber welchem die EAWU länderspezifische Schutzmaßnahmen erlassen hat, sind ggf. Sonder-, Anti-Dumping oder Ausgleichszölle zu zahlen, um die Einfuhr zu erledigen. Zudem ergibt sich aus der russischen Originalfassung und der deutschen Übersetzung von Punkt 25 des Beschlusses Nr. 49, dass Warensendungen, deren Zollwert 150 USD nicht überschreitet, von der Pflicht zur Vorlage eines Ursprungszeugnisses befreit sind.
Darüber hinaus können die Zollverwaltungen auch bei Zweifeln an den Angaben einer vom Unternehmen eigenständig abgegebenen Ursprungserklärung die Vorlage eines formalen Ursprungszeugnisses verlangen (Vergleich Punkt 24, Beschluss Nr. 49).