Japan: Zoll und Einfuhr kompakt

Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Japan und der Europäischen Union ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Das Abkommen bringt für EU-Agrarwaren einen erleichterten Zugang zum japanischen Markt. Die Germany Trade and Invest hat einen aktuellen Überblick erstellt.

Agrarbereich

Im Agrarbereich gibt es differenzierte Regelungen. Fleisch von Schweinen, Rindern und Geflügel kann mit dem Inkrafttreten des FHA zollfrei eingeführt werden. Die Zölle auf Fisch und Meeresfrüchte entfallen meist in 16 Jahresschritten. Fleisch von Walen, Delfinen sowie Getreide und Reis sind von dem FHA ausgenommen. Die bestehenden Einfuhrzölle bleiben bestehen. Bei zahlreichen Obst- und Gemüsesorten sowie Getränken gilt in der EU eine Kombination aus preisabhängigen Festbeträgen und einer prozentualen Komponente des Zolls. Hier entfällt nur die prozentuale Komponente. Die Festbeträge bleiben bestehen. Bei Lebensmittelzubereitungen kommt es zu einer schrittweisen Reduktion der Zölle auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht bis auf null.
Für Schweinefleisch gilt in Japan eine Kombination aus spezifischem Zoll (Festbetrag je Kilogramm) und prozentualem Wertzoll. Letzterer sinkt innerhalb von elf gleichen Jahresschritten von 4,3 Prozent bis auf 0. Die Festbeträge für niedrigpreisiges Schweinefleisch (unter 399 Yen – ca. 3,03 Euro/kg) werden innerhalb von 10 Jahren von 482 Yen/kg auf 50 Yen/kg reduziert. Die Zölle auf Rindfleisch sinken innerhalb von 16 Jahren von 38,5 auf 9 Prozent. Wein wird mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei (bisher 15 Prozent). Bei einigen Agrarwaren wie zum Beispiel Milchprodukte, wurde ein Zollabbau innerhalb mengenmäßiger Quoten vereinbart. Die geografischen Herkunftsangaben von ca. 200 Waren werden durch das Abkommen geschützt.

Gewerblicher Bereich

Die meisten gewerblichen Waren sind in Japan bereits tariflich zollfrei. Bei Schuhen entfällt das bisherige Quotensystem und die Zölle in Höhe von bis zu 30 Prozent werden in 11 Jahresschritten vollständig abgebaut. Im Gegenzug senkt auch die EU Ihre Zölle für japanische Ursprungswaren.
Im gewerblichen Bereich kommt es zu einem vollständigen Zollabbau. Dieser erstreckt sich meist über 3 bis 7 Jahre, bei Schienenfahrzeugen, Zugmaschinen und Bussen über 12 Jahre. PKW und LKW werden innerhalb von 7 Jahren zollfrei. Krafträder innerhalb von 5 Jahren.
Details ergeben sich aus den Anhängen 2-A des Abkommens (Abbauplan der EU: Anhang 2 A Teil 2.; Zollabbau Japan: Anhang 2 A Teil 4.) Waren, die in den Anhängen nicht genannt sind, wurden mit dem Inkrafttreten zollfrei.
Von den Zollsenkungen profitieren nur Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Das sind Waren, die entweder vollständig in einem Vertragsstaat hergestellt wurden oder einen bestimmten Anteil an Vorerzeugnissen aus Drittstaaten nicht überschreiten. Es können auch bestimmte Verarbeitungsschritte oder ein bestimmtes Minimum an Wertschöpfung gefordert werden.
  • Details ergeben sich aus Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsprotokoll) in Verbindung mit Anhang 3 B
Lebende Tiere oder ihr Fleisch gelten als Ursprungserzeugnis, wenn sie vollständig in der EU bzw. Japan erzeugt wurden. Tiere, die außerhalb der EU oder Japan geboren wurden oder geschlüpft sind, können also nicht Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens werden. Entsprechendes gilt für Molkereierzeugnisse, Wein und viele andere Agrarerzeugnisse.
Für Bekleidung werden bestimmte Verarbeitungsschritte, zum Beispiel das Zuschneiden des Stoffes gefordert. Für Maschinen, Elektrotechnik und Fahrzeuge ist grundsätzlich ein Wechsel der Zolltarifposition festgeschrieben bzw. bestimmte maximale Prozentanteile von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (VoU), bezogen auf den ab-Werk-Preis. Auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat kann erforderlich sein. Für Pkw gilt ein dreistufiges Regelwerk. Bis zum dritten Jahr ab Inkraftreten: maximal 55 Prozent VoU oder mindestens 50 Prozent lokale Wertschöpfung (lW), Jahr 4 bis 7: maximal 50 Prozent VoU oder 55 Prozent lW, danach: maximal 45 Prozent VoU oder 60 Prozent lW. Die Anforderungen werden also strenger.

Ursprungsnachweis

Als Ursprungsnachweis dient eine Erklärung auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt. Die Erklärung kann in allen Amtssprachen der EU oder in japanischer Sprache erfolgen (s. Anhang 3D des Abkommens). Der Wortlaut ist vorgeschrieben:
„Der Ausführer (Referenz- Nr. des Ausführers….) der Waren, auf das sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren – soweit nicht anders angegeben – präferenzbegünstigte Ursprungswaren ( Land x) sind. (Verwendete Ursprungskriterien)…, (Ort und Datum)…, (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)… .“
Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Erklärung von jedermann abgegeben werden. Für höhere Werte nur von einem „Registrierter Ausführer“ (REX). Die Registrierung als REX ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt mit dem elektronisch ausfüllbaren Formular 0442 zu beantragen (im Suchfeld bitte „0442“ eingeben).
Im Bereich der Nichttarifären Handelshemmnisse wurde vereinbart, die technischen Standards bei Kraftfahrzeugen anzugleichen. Damit genügt künftig eine Typ-Zzulassung. Diese wird dann auch in Japan anerkannt und umgekehrt. Für Chemikalien, Arzneimittel und Textilien wurden ähnliche Vereinbarungen getroffen.

Dienstleistungssektor

Im Dienstleistungssektor wurden die Märkte für Finanzdienstleistungen, E-Commerce und Telekommunikation geöffnet. Dienstleistungen, die häufig durch die öffentliche Hand erbracht werden, wie Gesundheits- oder Erziehungswesen bzw. Wasserversorgung müssen nicht privatisiert werden. Auch die künftige Erbringung von Dienstleistungen durch die öffentliche Hand, die bisher von Privaten erbracht wurden, ist weiterhin möglich.

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Vorabanmeldung

Waren, die auf dem Seeweg transportiert werden, sind den Zollbehörden spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Bestimmungshafen zu melden. Bei Luftfracht spätestens 3 Stunden vor der Landung in Japan.

Zollabfertigung

Eingeführte Waren müssen zunächst grundsätzlich den Zollbehörden am Amtsplatz präsentiert werden. Anschließend muss der Verfügungsberechtigte eine Willenserklärung über die weitere zollrechtliche Behandlung der Waren abgeben. Dabei sind in jedem Fall Angaben zur Warenart, zur Feststellung des Zollwertes und des zolltechnischen Ursprungs der Ware zu machen. Vertrauenswürdigen Einführern können Erleichterungen gewährt werden.
Grundsätzlich stehen folgende Abfertigungsmöglichkeiten zur Wahl:
  • Abfertigung zu einem Zollverfahren
  • freier Verkehr,
  • Versandverfahren,
  • Vorübergehende Verwendung,
  • Veredelung,
  • Zolllager,
  • Vernichtung und
  • Wiederausfuhr.
Die Zollabfertigung obliegt grundsätzlich dem Importeur (in Japan). Es empfiehlt sich jedoch, einen Zollagenten oder eine Spedition damit zu beauftragen. Die Abfertigung erfolgt elektronisch über → NACCS (Nippon Automated Cargo Clearance System.  Sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängende behördliche Transaktionen können damit gebündelt erledigt werden. Neben der Zollverwaltung sind Zollagenten, Fluggesellschaften, Post, Zolllager, Banken und das Amt für Statistik in das System integriert.

Folgende Unterlagen sind für die Zollabfertigung erforderlich:

Handelsrechnung
Diese enthält üblicherweise die Namen der Vertragspartner, Bezeichnung der Ware, Menge und Gewicht der Ware sowie die Lieferbedingungen.
Frachtbrief
Der Frachtbrief (Bill of Lading/Air Way Bill) regelt das Verhältnis zwischen dem Versender und dem Frachtführer. Er enthält die Namen des Verfrachters, des Frachtführers, des Transportmittels und des Empfängers sowie den Lade- und Entladehafen.
Außerdem Angaben über Art, Menge und Gewicht der übergebenen Waren. Darüber hinaus kann auch ein Nachweis über die Versicherungskosten und – sofern eine größere Anzahl von Packstücke geliefert wird - eine Packliste verlangt werden. Beim Postversand sind die Felder für die Zollinhaltserklärungen auf den entsprechenden Adressaufklebern (CN 22 und CN 23) auszufüllen. Sollen Präferenzzölle in Anspruch genommen werden, so sind die entsprechenden Nachweise erforderlich.
Abfertigung zum freien Verkehr
Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die örtlich zuständige Zollbehörde ob alle erforderlichen Einfuhrdokumente vorhanden sind. Wenn dies der Fall ist, erlässt sie einen Abgabenbescheid. Die festgesetzten Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, eventuelle Verbrauchsteuern und Zollabfertigungsgebühren) sind sofort zu bezahlen. Allerdings können vertrauenswürdige Importeure einen Zahlungsaufschub beantragen. Anschließend kann mit der Ware beliebig verfahren werden. Sie unterliegt dann keinen zollrechtlichen Bindungen mehr.

Versandverfahren

Eingeführte Waren müssen nicht unmittelbar am Ort der Einfuhr abgefertigt werden. Sie können unter Zollverschluss an eine andere Zollstelle, einen anderen Freihafen oder Zollflughafen oder an ein Zolllager überwiesen werden. Hierfür sind Sicherheiten zu leisten.

Vorübergehende Verwendung

Waren, die nur für einen begrenzten Zeitraum in Japan benötigt werden, können abgabefrei zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal zwölf Monate. Bei der Einfuhr sind Sicherheiten in Höhe der zu erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet werden. Werden die oben genannten Waren länger als die gestatteten zwölf Monate verwendet, so entsteht dafür eine Zollschuld in der gesetzlichen Höhe. Die Sicherheiten werden in diesem Fall vereinnahmt.

Carnet ATA

Für Berufsausrüstungen, Ausstellungs- und Messewaren bietet sich als Versandpapier das so genannte Carnet ATA an. Es wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt und dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland nach Japan und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Für den Warenverkehr mit Japan muss das Carnet in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Veredelung.
In der aktiven Veredelung können Waren zur weiteren Be- oder Verarbeitung (Montage, Zusammensetzung oder Anpassen an andere Waren) eingeführt werden. Zur Veredelung zählt auch die Ausbesserung. Im Rahmen der aktiven Veredelung behandelte Waren müssen innerhalb einer festgesetzten Frist nach der Abfertigung zu diesem besonderen Zollverkehr wieder ausgeführt werden.
Für die eingeführten unveredelten Drittlandswaren werden zunächst alle Einfuhrabgaben gezahlt. Nach der Ausfuhr der daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse werden die für die eingesetzten unveredelten Vorprodukte gezahlten Einfuhrabgaben erstattet. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der örtlich zuständigen Zollstelle.

Zolllager

Waren, die in das japanische Zollgebiet eingeführt werden und die nicht sofort in den freien Verkehr gehen sollen, können auf Antrag in ein Zolllager verbracht werden. Die gesetzlichen Einfuhrabgaben sind erst dann zu zahlen, wenn die eingelagerten Waren in das Zollgebiet gelangen.

Authorized Economic Operator (AEO)

Zollbeteiligte wie Importeure, Exporteure, Zollagenten oder Logistikunternehmen können bei der japanischen Zollverwaltung den Status eines AEO beantragen. Damit sind Erleichterungen bei der Zollabwicklung verbunden. Um als AEO zugelassen zu werden, sind allerdings Bedingungen zu erfüllen. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass Zollvorschriften zuverlässig angewendet werden. Japan hat mit der EU ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der AEO-Zulassungen geschlossen.
Nähere Informationen der deutschen Zollverwaltung unter: www.zoll.de Fachthemen/Zölle/Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Agrarsektor

Unter diesem Stichwort verbergen sich Fragen in Zusammenhang mit der Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, seien es Kennzeichnungsvorschriften oder Höchstgrenzen für bestimmte Rückstände bzw. Inhaltsstoffe oder ähnliche Bestimmungen.
Quelle: GTAI
Weitere Informationen, unter anderem zu Verpackungsstandards, branchenspezifische Regelungen, Zolltarifen, Gebrauchtwaren, finden Sie auf den Seiten von Germany Trade and Invest.