Export über den Ladentisch

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).
Man spricht vom "Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr", bei denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet verbringt.

Voraussetzungen

Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
  • sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist und
  • die Waren vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (Kauf) folgt, im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet mitnimmt und
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Vorgaben für den Einzelhändler

Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
  • Der deutsche Einzelhändler/Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen. In der Rechnung wird nur der Bruttobetrag ohne Nennung des Steuersatzes angegeben. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro dürfen die Steuersätze nicht in der Rechnung aufgeführt sein, da allein aus die Nennung des Steuersatzes der Vorsteuerabzug hergeleitet werden kann.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln.
  • Der Unternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerbefreiung Nachweise (Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis, Buchnachweis) erbringen, die er nur durch Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann.
  • Die Belege über die zollamtliche Bestätigungen müssen auch dann im Original im Inland aufbewahrt werden, wenn sie elektronisch archiviert werden.

Vorgaben für den Auslandskunden

Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
  • Die Ware muss innerhalb von drei Monaten nach Kauf ausgeführt werden, Kaufmonat wird nicht mitgerechnet.
  • Die Ware muss bei der Ausreise aus der EU dem Zoll vorgelegt werden, um einen gültigen Zollstempel zu erhalten. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der Zollstempel ist unbedingt erforderlich für die Rückerstattung.
  • Die Ausfuhrbelege sind an den Einzelhändler zu senden, bevor dieser die Umsatzsteuer beispielsweise als Gutschrift oder Überweisung rückvergüten kann.

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Das Bundesfinanzministerium hat im Januar 2020 das "Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Es beantwortet unter anderem die folgenden Fragen:
Unter welchen Voraussetzungen kann an Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland netto abgerechnet werden, wenn diese in Deutschland einkaufen?
  • Was ist hierbei zu beachten?
  • Wer ist Drittlandkäufer?
  • Was ist "Drittlandsgebiet"?
  • Was ist "Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr"?
  • Wie muss die Rechnung aussehen?
  • Welche notwendigen Nachweise sind für die Steuerbefreiung erforderlich?
  • Welche Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle sind zu beachten?
  • Wie kann der Ausfuhr- und Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung erbracht werden?
  • Welche Gegenstände sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen?
Es gibt aber auch Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland, die mit Firmen zusammenarbeiten, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer beziehungsweise einen Teil davon zurückerstatten.
Bitte beachten Sie auch das Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 10. Januar 2020 zur Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.