Schweiz: Abschaffung der Industriezölle ab 2024

Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Industriegüter sind Waren, die ab Kapitel 25 im Zolltarif gelistet sind. Ausgenommen sind einige Waren des Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoff, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert werden.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt eine Übersicht über die Änderungen der Zollansätze sowie die neue Struktur des Zolltarifs zur Verfügung.

Auswirkungen auf präferenzielle Ursprungsnachweise

Durch die Aufhebung der Industriezölle ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, da der Zollsatz dann für alle Einfuhren Null Prozent beträgt. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmten Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll.
In folgenden Fällen ist kein Präferenznachweis notwendig:
  • Endverbleib der Ware in der Schweiz,
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht,
  • ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird.
In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich:
  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt bspw. im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM).

Einfuhranmeldungen bleiben Pflicht

Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer ab 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen.
Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt bspw. für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter, die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt werden.