Ursprungsnachweis Überseeische Länder und Gebiete

Seit dem 1. Januar 2020 werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei der Einfuhr in die EU im präferenziellen Warenverkehr mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) nicht mehr als Ursprungsnachweise anerkannt, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2020 ausgestellt oder ausgefertigt wurden und innerhalb der Gültigkeit vorgelegt werden.
Entgegen der Zollfachmeldung vom 23. Dezember 2019 sind daher zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs für alle Einfuhren seit dem 1. Januar 2020 aus den ÜLG in die EU ausschließlich Erklärungen zum Ursprung im Rahmen des Systems des registrierten Ausführers (REX) vorgesehen.
Eine Übersicht der ÜLG ist abrufbar in der Auskunftsdatenbank des Zolls → WuP online.