Schweiz-UK: Ursprungsregeln für EU-Waren

Die Schweizer Zollverwaltung hat ihre Schweizer Firmen darüber unterrichtet, dass aufgrund der zum 01.09.2021 vorgesehenen Änderung der Ursprungsregeln im Handelsabkommen Schweiz-UK Ursprungswaren der EU unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr präferenzschädigend angesehen werden.
Im Hinblick auf die per 1. September 2021 vorgesehene Änderung der Ursprungsregeln des Handelsabkommens Schweiz-UK, mit welcher die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens eingeführt werden, ist die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU oder der Türkei ab dem 9. Juni 2021 im Sinne einer 4 SR 0.946.31 3/6 Übergangsregelung möglich, sofern diese Vormaterialien den EU- oder türkischen Ursprung basierend auf Ursprungsregeln erlangt haben, welche zu denjenigen dieses Handelsabkommens identisch sind.
Territorialer Anwendungsbereich des Handelsabkommen Schweiz-UK: Schweizerische Eidgenossenschaft (inklusive Liechtenstein), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (inklusive Gibraltar, den Kanalinseln und der Insel Man)
Bitte entnehmen Sie Details dem Brexit Zirkular der Eidgenössischen Zollverwaltung der Schweiz (EZV). Dies ist unter “Weitere Informationen” abrufbar.
Fragen hierzu können auch an die Auskunfts-Hotline des Schweizer Zolls gestellt werden: +41 58 467 15 15.