EU-Handelsabkommen mit Südkorea

Das erfolgreiche Handelsabkommen EU-Südkorea ist seit 2011 in Kraft. Für Warensendungen über 6.000 Euro ist der Ermächtigte Ausführer (EA) erforderlich, um von Zollvorteilen zu profitieren. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Infos zur Verfügung.

1. Allgemeines

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea wird seit dem 1. Juli 2011 angewendet. Es beinhaltet neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder auch Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen und Investitionen. Auch in den Bereichen Rechte des geistigen Eigentums, öffentliche Ausschreibungen, Wettbewerbspolitik sowie Handel und nachhaltige Entwicklung wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Mit dem Abkommen werden Handelshemmnisse im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mikrowellenherde, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte, beseitigt, indem alle Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen. Der Warenverkehr zwischen der EU und Südkorea hat seit Inkrafttreten sehr deutlich zugenommen.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L 127 vom 14. Mai 2011 veröffentlicht. Seit dem 01.07.2021 ist das EU-Korea Handelsabkommen zehn Jahre in Kraft. Seitdem ist der bilaterale Handel um 50% auf über 110 Milliarden Euro gestiegen, der Dienstleistungshandel sogar um 86% auf 20 Milliarden Euro pro Jahr. Das Abkommen ist das erste EU-Abkommen der neuen Generation, die etwa Nachhaltigkeitskapitel umfassen.

2. Zollermäßigungen

EU-Ursprungswaren sind in Südkorea weitgehend zollfrei, dasselbe gilt für Importe südkoreanischer Waren in die EU. Im Abkommen sind Zollabbaustufen vereinbart, inzwischen sind die meisten Produkte bei dem Zollsatz Null angekommen. Im Extremfall dauert der vollständige Zollabbau 21 Jahre. Die verschiedenen Abbaustufen werden ab Seite 83 erläutert, die südkoreanischen Abbaustufen beginnen ab Seite 86. Der Abbau der EU Zölle für Importe aus Südkorea wird ab Seite 525 aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Abkommen um ein bilaterales Abkommen handelt. Das bedeutet, dass in die EU importierte südkoreanische Ursprungsware zollfrei ist. Damit ist die Präferenz aber „verbraucht“, das heißt, die Ware kann NICHT als präferenzberechtigtes Vormaterial beispielsweise für eine Lieferung in die Schweiz berücksichtigt (kumuliert) werden.

3. Anzuwendende Ursprungsregeln

Vergleich mit bestehenden Abkommen

Die anzuwendenden Ursprungsregeln legen fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte erforderlich sind, damit eine Ware einen präferenziellen Ursprung erhalten kann und dadurch in den Genuss von Zollvorteilen kommt. Die Ursprungsregeln sind im Abkommen ab Seite 1344 enthalten, sie könnenaber auch im Präferenzportal des Zolls abgerufen und mit den Regeln anderer EU-Handelsabkommen verglichen werden.
Auf Lieferantenerklärungen sollte Südkorea nur aufgeführt werden („... präferenzberechtigt für...“), wenn sichergestellt ist, dass die Regeln eingehalten werden. 

4. Ursprungserklärung und Ermächtigter Ausführer

Um Präferenzen geltend machen zu können, ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Im Abkommen EU-Südkorea ist das ausschließlich die Ursprungserklärung (EzU) auf Handelsdokumenten, in der Regel der Handelsrechnung.
Wortlaut der Ursprungserklärung (entspricht dem Wortlaut in anderen Präferenzabkommen):?

Deutsche Fassung:

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … ( 2 ) Ursprungswaren sind.

Englische Fassung:

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … ( 1 )) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ( 2 ) preferential origin.
Unter (1) wird die Bewilligungsnummer für den "Ermächtigten Ausführer" eingetragen, unter (2) der Ursprung der Waren. Die Ursprungsangabe lautet „Europäische Union“ .
Unabhängig vom Warenwert ist der Nachweis, der bei der Einfuhrverzollung vorzulegen ist, die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Die in anderen Abkommen üblichen Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1) gibt es nicht. Die Ursprungserklärung kann für Sendungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro von jedem Unternehmen abgegeben werden. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro kann diese nur von Ermächtigten Ausführern erstellt werden. Daher müssen Unternehmen mit Exporten im Sendungswert von über 6.000 Euro nach Korea zwingend Ermächtigter Ausführer sein, wenn die von ihnen nach Südkorea gelieferten Waren zollfrei oder zollermäßigt sein sollen. Die südkoreanischen Kunden werden häufig darauf bestehen, dass sie nur den reduzierten Zollsatz bezahlen.
Voraussetzung für den Ermächtigten Ausführer ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies setzt wiederum eine betriebsinterne Arbeits- und Organisationsanweisung zur Ermittlung des präferenziellen Ursprungs voraus.
Eine Erweiterung einer bestehenden Bewilligung als Ermächtigter Ausführer auf Südkorea ist nicht mehr erforderlich, da die Bewilligungen für alle Länder erteilt werden. 

5. Überprüfung der Präferenzen...

...durch den koreanischen Zoll in deutschen Unternehmen? 

Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea besteht für die koreanischen Zollbehörden die Möglichkeit, Amtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung von Ursprungserklärungen an die Europäische Union zu richten. Nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (Amtsblatt Nr. L 127 vom 14. Mai 2011) können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der Republik Korea mit Zustimmung der Europäischen Union und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei Ermittlungen anwesend sein.
Entgegen bestehender Befürchtungen gibt es keine derartigen Besuche. Falls doch, sollte Kontakt mit der deutschen Zollverwaltung aufgenommen werden. Gelegentlich nimmt die koreanische Zollverwaltung direkt Kontakt zu deutschen Unternehmen auf, weil sie daran zweifelt, ob diese wirklich Ermächtigte Ausführer sind. Auch in diesem Fall sollte das Hauptzollamt kontaktiert werden.