EU-Singapur Abkommen

In 2018 wurde in Brüssel das EU-Singapur Freihandelsabkommen unterzeichnet. Am 13. Februar 2019 hat auch das Europaparlament dem EU-Singapur Freihandelsabkommen zugestimmt.
Das EU-Singapur Handelsabkommen wurde erfolgreich ratifiziert und ist seit dem 21. November 2019 für Unternehmen nutzbar. Es wurde im Amtsblatt der EU L 294 veröffentlicht. Das ebenfalls in Verhandlung befindliche Investitionsabkommen wird separat ratifiziert und benötigt die Zustimmung aller Parlamente der verbleibenden 27 EU-Mitgliedsstaaten, um wirksam zu werden.
Ursprünglich wurde das “EUSFTA” (EU Singapore Free Trade Agreement) als ein einziges Abkommen von 2010 bis 2014 ausgehandelt. Der Europäische Gerichtshof teilte jedoch in einem von der EU-Kommission in Auftrag gegebenem Gutachten mit, dass es sich in der ausgehandelten Form um ein gemischtes Abkommen handelt. Um vollständig in Kraft treten zu können, wäre eine Zustimmung aller damals 28 EU-Mitgliedsstaaten erforderlich gewesen. Daraufhin wurde das Abkommen in einen Handels- und einen Investitionsteil gesplittet. Den Handelsteil kann die EU als ein EU-only Abkommen im Alleingang ratifizieren.

Vorteile durch das Abkommen

Innerhalb von fünf Jahren sollen fast alle Zölle wegfallen, die Zollverfahren werden vereinfacht und hohe Standards und Regeln festgelegt, der Markt für Dienstleistungen geöffnet und Zugang zu öffentlichen Aufträgen in Singapur geschaffen.
Im Rahmen des Handelsabkommens wird Singapur alle noch vorhandenen Zölle auf EU-Waren ebenfalls abschaffen. Zudem verpflichtet sich Singapur, den bereits bestehenden zollfreien Zugang für alle anderen EU-Waren aufrechtzuerhalten. Alle Waren mit Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei. Das Abkommen bietet auch Dienstleistern aus der EU neue Möglichkeiten. Diese betreffen unter anderem die Bereiche Telekommunikation, Umweltdienstleistungen, Ingenieurwesen, Informatik und Seeverkehr. Außerdem werden die Rahmenbedingungen für Unternehmen berechenbarer. Singapur hat ferner zugesagt, nichttarifäre Handelshemmnisse in Schlüsselsektoren zu beseitigen. Darunter fallen beispielsweise die Anerkennung der EU-Sicherheitsprüfungen für Kraftfahrzeuge und zahlreiche Elektronikgeräte oder die Anerkennung der von EU-Unternehmen verwendeten Textilkennzeichnungen.

Ursprungsregeln

Für den präferenzbegünstigten Ex- beziehungsweise Import muss die Ware den Ursprung EU beziehungsweise Singapur laut Abkommen aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln (in Annex B ab Seite 30) erfüllt werden. Häufig genannt wird der Positionswechsel oder alternativ eine Wertschöpfungsregel. Eine Kombination aus beiden ist eher selten.

Ursprungsnachweise

Für Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung auf der Rechnung (siehe Seite 86) als Präferenznachweis. Für Sendungen die einen Warenwert von 6.000 Euro überschreiten müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter Ausführer sein. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Auf den Seiten der EU finden sich weitere Details zu dem Abkommen mit Singapur sowie Zahlen, Daten und Fakten zum Handel mit Singapur.