CETA: Handelsabkommen zwischen EU und Kanada

Das Freihandelsabkommen CETA wurde von der EU und Kanada unterschrieben. Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Kanada über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA - Comprehensive Economic and Trade Agreement) wurden bereits im August 2014 abgeschlossen.
Konsultation zu CETA – Nehmen Sie teil!
Bis zum 09.07.2021 läuft anlässlich des vierjährigen Bestehens des EU-Handelsabkommens CETA eine gezielte EU-Konsultation für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Konsultation zielt unter anderem auf Vorschläge zur Erleichterung des bilateralen Handels ab. Das Abkommen ist seit 2017 vorläufig in Kraft und für September 2021 planen die EU und Kanada einen hochrangigen Austausch zum bilateralen Handel von KMUs. Zur Konsultation gelangen Sie hier.

Worum geht's bei CETA?

  • Abschaffung/Reduzierung von Zöllen
  • Zugang zu öffentlichen Aufträgen in Kanada für EU-Unternehmen
  • Verstärkte Zusammenarbeit bei der Regulierung
  • Schutz europäischer Innovationen und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit besonderem geografischem Ursprung
  • Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen
  • Investitionsförderung und Investitionsschutz
  • Gewährleistung guter künftiger Zusammenarbeit
  • Wahrung der Demokratie sowie der Verbraucher- und Umweltschutznormen
Umfassende Informationen zum Handelsabkommen stehen Ihnen zur Verfügung auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Europäischen Kommission.
Auch der Zoll informiert umfassend zum Thema CETA, insbesondere zu der darin vorgesehenen Registrierung als REX, dem registrierten Ausführer.
Der vollständige Text ist abrufbar unter “Weitere Informationen”.
In dem neuen Online-Portal “Access2Markets” der EU-Kommission sind produktspezifische Inhalte und Ursprungsregen dargestellt.

Draw-Back-Verbot gilt seit 21.09.2020

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 238/9 vom 16. September 2017).
Artikel 2.5 des Abkommens (nicht des Ursprungsprotokolls!) sieht ein Draw-Back-Verbot vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels findet das Draw-Back-Verbot drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission gilt das Draw-Back-Verbot ab dem 21. September 2020, also drei Jahre nach der vorläufigen Anwendbarkeit des Handelsteils des Abkommens.
"Draw-Back-Verbot" bezeichnet eine Regelung, nach der Präferenznachweise dann nicht ausgefertigt werden dürfen, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für die - insbesondere im Zollverfahren der aktiven Veredelung - die vorgesehenen Einfuhrzölle wegen der Ausfuhr der aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse nicht erhoben oder erstattet worden sind.
Quelle: Zoll.de (10.09.2020)