Importe aus Nicht-EU-Ländern

Importe aus Drittländern unterliegen den Bestimmungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Union, nationaler Außenwirtschaftsgesetze und der nationalen Steuergesetze. Das Zollrecht regelt u. a. die Höhe der Einfuhrzölle, während im Außenwirtschaftsrecht die Einfuhrbestimmungen festgelegt sind.
Charakteristisch für das Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union, umgesetzt in deutsches Recht durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ist der Grundsatz des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Ausland. Abweichend von diesem Grundsatz bestehen jedoch aufgrund von handelspolitischen Maßnahmen für einige Produkte beispielsweise Einfuhrgenehmigungs- oder Einfuhrüberwachungspflichten.

Voraussetzungen für Importgeschäfte

  • Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt/der Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Die Handelsregisteranmeldung erfolgt über einen Notar. Kapitalgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden.
  • Für Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Staaten eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
  • Der Importeur benötigt für die Zollanmeldung eine sogenannte EORI-Nummer, die beim IWM-Zoll in Dresden zu erhalten ist.
  • Der Importeur kann mit der Abwicklung der Importformalitäten auch andere Unternehmen, beispielsweise Speditionen, als Vertreter beauftragen.

Folgende Fragen sind zu beantworten, bevor ein Geschäft abgeschlossen wird

  • Unter welchen Voraussetzungen darf die Ware importiert werden? 
  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrgenehmigungspflichten?
  • Welche Bestimmungen hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland müssen noch beachtet werden?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Steuern)?

Welche Papiere werden benötigt; mit welchen Formalitäten ist zu rechnen?

Um die Einfuhrbestimmungen zu klären, müssen die Warennummer, das Ursprungsland der Ware und das Lieferland bekannt sein.

Wie werden Importwaren bezeichnet?

Für jede Ware muss anhand des 'Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik' und des Zolltarifs die zugehörige Warennummer (Zolltarifnummer) ermittelt werden. Allgemeine Bezeichnungen wie 'Bekleidung' oder 'Papier' reichen hierzu nicht aus. Die Ware ist beim Zoll mit genauen Angaben zu ihrer Beschaffenheit anzumelden.

Wird eine Einfuhrgenehmigung gefordert?

Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können jedoch genehmigungspflichtig sein, um sensible Märkte in der EU zu schützen. Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Kontingente). Eine etwaige Genehmigungspflicht ist aus der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ersichtlich. Die Hinweise lassen sich auch aus dem Elektronischen Zolltarif entnehmen, über den neben den Zollämtern auch die Handelskammer verfügt.

Genehmigungsbehörden

für gewerbliche Waren
für landwirtschaftliche Produkte

Was ist hinsichtlich der Marktfähigkeit der Ware in Deutschland zu beachten?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft werden. Diese Verbote und Beschränkungen dienen beispielsweise dem Verbraucherschutz, dem Umweltschutz und dem Artenschutz. Die Verbote und Beschränkungen für eine bestimmte Ware sind teilweise recht schwierig zu identifizieren. So sind bei der Einfuhr beispielsweise das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Markengesetz, das Abfallgesetz sowie eine Vielzahl technischer Normen u. v. m. zu beachten. Einen ersten Hinweis gibt der Elektronische Zolltarif.

Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?

Die Einfuhrabgaben werden anhand der jeweiligen Warennummer ermittelt. Erhoben werden:

a) Zölle

Die Einfuhrzölle sind EU-weit gleich. Abweichend vom normalen Zollsatz können Waren aus Ländern, denen die Europäische Gemeinschaft so genannte 'Präferenzen' gewährt, zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz importiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Importeur dem Zollamt entsprechende Papiere (Präferenznachweise) vorlegt. Fehlen diese, ist der volle Drittlandszoll zu zahlen.
Zu den Zöllen gehören auch die Antidumping- und Antisubventionszölle, die die EU auf Waren erhebt, die aus dem jeweiligen Exportland zu niedrigeren Preisen als den dortigen Marktpreisen ausgeführt werden. Für einige Agrarwaren erhebt die Europäische Gemeinschaft Agrarzölle, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben und so die europäische Landwirtschaft zu schützen.
Recherche der Zollsätze bei der Einfuhr in die EU: www.ezt.de

Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?

Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zollwert. Dies ist in der Regel der 'Transaktionswert', d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis frei Ort Außengrenze der EU. In diesen Wert werden alle Kosten eingerechnet, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen, um die Ware zu beziehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten. Beförderungskosten innerhalb der EU gehören nicht zum Zollwert und sind daher in der Rechnung getrennt auszuweisen. Preisermäßigungen, wie Rabatte und Skonti, die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren damit auch die Einfuhrabgaben.

b) Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der nationalen Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19 Prozent (ermäßigter Satz 7 Prozent). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte EUSt lediglich ein durchlaufender Posten, die gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Bemessungsgrundlage für die EUSt ist der Zollwert zuzüglich Zollbetrag zuzüglich evtl. anfallender Verbrauchsteuern zuzüglich der Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet.

c) Verbrauchsteuern

werden für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl erhoben.

Welche Papiere werden zur Zollabfertigung 'zum freien Verkehr' benötigt?

Was man umgangssprachlich 'Verzollung' der Ware nennt, wird zollrechtlich als 'Abfertigung zum freien Verkehr' bezeichnet. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)

Alle Wareneinfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen EG-Mitgliedstaat unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Zollanmeldung bzw. der Zollantrag stehen am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie werden grundsätzlich in schriftlicher Form mit einem Vordruck des Einheitspapiers abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro gibt sich die Zollstelle in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden (sofern keine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht). Die Anmeldung ist entsprechend den Angaben im 'Merkblatt zum Einheitspapier' auszufüllen, das bei Formularverlagen gekauft oder im Internet abgerufen werden kann.

Zollwertanmeldung D.V.1

Die Zollwertanmeldung dient der Einfuhrzollstelle als Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt.
Handelsrechnung als Basis für die Zollwertanmeldung.
Darüber hinaus können folgende Papiere notwendig sein:

Präferenznachweise

Wenn eine Zollvergünstigung beantragt wird, muss ein geeigneter Präferenznachweis vorgelegt werden. Präferenznachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 - zum Beispiel bei Importen aus dem Baltikum, den Staaten Mittel- und Osteuropas und den EFTA-Ländern -, eine präferentielle Ursprungserklärung oder ein Formblatt A für Waren aus Entwicklungsländern.

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis ist nur für bestimmte Waren erforderlich, wenn dies im Zolltarif angegeben wird, z. B. für Textilwaren und Bekleidung.

Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz

Ist nur erforderlich, wenn es aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren sind Einfuhrlizenzen vorgeschrieben.
Die Vordrucke sind bei der Handelskammer und den Formularverlagen erhältlich.

Bei welcher Zollstelle wird die Zollabfertigung vorgenommen?

Jede Zollstelle innerhalb der EU kann die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen. Aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen ist es jedoch sinnvoll, die Ware dort in den freien Verkehr zu überführen, wo der Einführer, Zollanmelder seinen Geschäftssitz hat bzw. wohin die Ware geliefert werden soll.