Zoll: Aktive Veredelung

Im Rahmen von Veredelungsverkehren können Zollvergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn Bearbeitungen an Drittlandsware (Ware aus nicht EU-Ländern) in der EU oder umgekehrt an EU-Ware in einem Drittland vorgenommen werden.
Nach Art. 5 Nr. 37 Unionszollkodex (UZK) versteht man unter "Veredelungsvorgängen:"
  • die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
  • die Verarbeitung von Waren,
  • die Zerstörung von Waren,
  • die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
  • die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
Es wird zwischen der aktiven und der passiven Veredelung unterschieden. Tipp: Vor einem beabsichtigten Veredelungsprozess lohnt es sich zu prüfen, ob ein Präferenzabkommen zwischen der EU und dem betreffenden Land besteht. Für den Fall, dass ausschließlich Vormaterial mit präferenziellem Ursprung ausgeführt bzw. eingeführt wird und Bearbeitungsvorgänge im Rahmen der Kumulierungsregeln dieser Abkommen erfolgen können, ist die Abwicklung über Veredelungsverkehre und der damit verbundene Aufwand unter Umständen nicht nötig.
Ab 1. Juni 2020 müssen die erforderlichen Angaben zur Überführung in die aktive oder passive Veredelung in vielen Fällen elektronisch übermittelt werden. Der Zoll stellt nähere Informationen zur aktiven Veredelung und zur passiven Veredelung bereit.

Aktive Veredelung

Bei der aktiven Veredelung werden Nichtunionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union abgabenfrei eingeführt, um dieses nach dem Veredelungsprozess wieder zu verlassen.

1. Antrag

Die zollfreie Einfuhr von Nichtunionswaren für Veredelungsvorgänge setzt eine Bewilligung durch die Zollverwaltung voraus. Es wird unterschieden zwischen der förmlichen und vereinfachten Bewilligung. Ein Antrag auf förmliche Bewilligung erfolgt mit dem Formular 0281 und dem Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V  beim regional zuständigen Hauptzollamt. Die vereinfachte Bewilligung wird mit einer schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die aktive Veredelung beantragt. Dies ist in in folgenden Fällen möglich:
  • wirtschaftliche Voraussetzungen sind erfüllt (Interessen der Unionshersteller nicht geschädigt, Voraussetzungen nach Art. 167 UZK-DA sind erfüllt (z. B. Veredelung nach Anweisung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers für ein Veredelungsentgelt))
  • zentrale Zollabwicklung wird nicht beantragt
  • keine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
  • keine rückwirkende Antragsstellung
  • keine Ersatzwaren
  • Verfahren wird ausschließlich in Deutschland durchgeführt und abgewickelt.
Der Antragsteller hat eine Gesamtsicherheit zu leisten.

2. Bewilligung

Die förmliche Bewilligung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen persönlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Natur erfüllt sind. Die Bewilligung regelt die Bedingungen, zu denen das Verfahren in Anspruch genommen werden kann und ist maximal fünf Jahre gültig. Die vereinfachte Bewilligung erfolgt durch die Überlassung der Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung.

3. Veredelungsvorgänge in der EU

Es dürfen nur Veredelungsvorgänge durchgeführt werden, die bewilligt worden sind (hinsichtlich Nämlichkeit, Ersatzwaren und Ausbeute). Weitere Informationen finden Sie hier.

4. Beendigung des Verfahrens durch Wiederausfuhr

Die aktive Veredelung wird mit Überführung der Waren in ein Zollverfahren (Anmeldung der Wiederausfuhr oder Zollverfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) beendet. Die Ausfuhranmeldung der veredelten Waren erfolgt zwingend im IT-Verfahren ATLAS.

5. Drawbackverbot

Für Waren, für die die Einfuhrabgaben die im Rahmen der aktiven Veredelung erstattet bzw. nicht erhoben werden, kann in der Regel kein Präferenznachweis ausgestellt werden (Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung, auch als Draw-Back-Verbot bezeichnet). Sollte trotz Anwendung der aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt worden sein, werden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer bei der Ausfuhr in der Regel nacherhoben (Art. 78 Zollkodex der Union).
Eine Ausnahme gilt für bestimmte Länder, deren Präferenzabkommen mit der EU kein Draw-Back-Verbot vorsieht. Bei Lieferungen in diese Länder kann trotz Anwendung der aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt werden. Welche Präferenzabkommen ein Draw-Back-Verbot enthalten und welche nicht, geht aus der Übersicht des deutschen Zoll im Präferenzportal “WuP-Online” hervor.

6. Abrechnung

Der Bewilligungsinhaber muss der Überwachungszollstelle fristgerecht eine Abrechnung vorlegen, die eine Gegenüberstellung der Menge der Einfuhrwaren und der Menge der Veredelungserzeugnisse enthält und somit eine etwaige Zollschuld darlegt.
Sollte trotz Anwendung der aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt worden sein, werden Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer bei der Ausfuhr in der Regel nacherhoben (§78 UZK).
Die Sicherheitsleistung wird nach Erledigung freigegeben.
Weitere Informationen zur aktiven Veredelung finden Sie auf der Website der Generalzolldirektion.

7. Veredelung von Fahrzeugen in der EU

Bei der Veredelung von Fahrzeugen in der EU muss unterschieden werden, ob der PKW oder LKW unverändert bleibt (z. B. Reparatur, Wartung) oder ob eine dauerhafte Veränderung des Fahrzeugs (z. B. Tuning, Umlackierung) erfolgt. Entsprechend ist entweder das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung möglich oder das Fahrzeug muss spätestens zum Beginn der Veredelungstätigkeit in das Verfahren der aktiven Veredelung überführt werden.