Verpackungsregulierung: Pflichten für Unternehmen

Mit dem deutschen Verpackungsgesetz geht u. a. die erweiterte Herstellerverantwortung für Unternehmen einher, die Verkaufsverpackungen erstmals mit Ware befüllen und gewerblich in Umlauf bringen. Damit sollen Transparenz und verbesserte Entsorgungswege geschaffen und Recycling gestärkt werden. Die derzeitigen einzelnen Pflichten werden im Folgenden detailliert beschrieben.
Daneben steht die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in den Startlöchern. Seit Februar 2025 in Kraft, ist sie ab August 2026 umzusetzen.

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR

Die PPWR ( Packaging and Packaging Waste Regulation) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich. Von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling – die Verpackung wird zum Produkt. Sie gilt ab dem 12. August 2026.
Unser DIHK-Merkblatt mit einem Überblick über die unterschiedlichen Fristen zur Umsetzung/Anwendung finden Sie hier .

Was ist das deutsche Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.
Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig (v. a.: Einbeziehung B2B).

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also
  • herstellt
  • importiert
  • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt
fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.
Für den Vollzug ist die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zuständig.
Die betroffenen Unternehmen müssen sich mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen bei der Zentralen Stelle im sogenannten Verpackungsregister LUCID registrieren. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderenfalls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geben wird, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von Rat suchenden Herstellern.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle im System LUCID (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Die Zentrale Stelle hält für diese Prozesse FAQ sowie Themenpapiere bereit.

Weitere Vorgaben

Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen.
Die Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ist bei der Zentralen Stelle vorzunehmen. Die externen Prüfer benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur.