Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen

Die Novelle regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind.
Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung wurden noch mal Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht, z. B. bei nicht ausreichendem Platz, verbessert. Die obligatorische Gewerbeabfalltonne aber bleibt bestehen.
  • In § 1 (Anwendungsbereich) Abs. 1 fallen nicht mehr die als Abfälle anfallenden ausgebauten mineralischen Ersatzbaustoffe aus technischen Bauwerken, die im Rahmen der künftigen Ersatzbaustoffverordnung geregelt werden.
  • Nach § 3 Absatz 2 entfällt die Pflicht der Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern, wenn dies für ihn technisch nicht möglich ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
  • Nach § 4 Absatz 2 teilt der Beförderer dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt.
    Nach Absatz 3 entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
  • In § 5 (Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen) greift die Kleinmengenregelung nur, wenn insbesondere die Siedlungsabfälle gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfälle aus privaten Hauhaltungen in den dafür vorgesehenen (kommunalen oder privatwirtschaftlichen) Abfallbehältern erfasst und entsorgt werden.
  • Nach § 6 Absatz 1 ist, sofern es sich um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
    Nach Absatz 5 haben Betreiber von Vorbehandlungsanlagen spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.
  • In § 7 (Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden) bleibt die kommunale Pflicht-Restmülltonne.
  • Nach § 8 Absatz 2 entfallen die Pflichten zur Getrennthaltung, soweit diese der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet.
  • In § 14 (Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen) Abs. 4 ist die Behandlung wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert.