Nr. 4340424

§ 34c GewO: Makler/Verwalter

Wer eine gewerbliche Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter aufnehmen möchte, benötigt seit dem 01.08.2018 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Wir stellen Ihnen hierfür detaillierte Informationen zur Verfügung.

Zum 20-jährigen Jubiläum diskutierten über 70 Fachleute aktuelle Trends und Herausforderungen der Immobilienwirtschaft. Fachvorträge, politische Impulse und innovative Projekte boten neue Perspektiven für die Branche.

Wer eine gewebliche Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter aufnehmen möchte, benötigt seit dem 1. August 2018 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Gewerbeordung (GewO). Auch Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 bereits Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, müssen hierfür eine Erlaubnis einholen.

Der Bundesrat hat die vierte Verordnung zu Änderung der MaBV beschlossen. Wir haben für Sie alle Details zusammengestellt.