Änderungen § 34c GewO

Der Bundesrat hat die vierte Verordnung zu Änderung der MaBV beschlossen, welche neben den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter auch die Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter konkretisiert.
Folgende Änderungen und Erläuterungen ergeben sich aus der MaBV (insbesondere aus § 15b):
Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte), benötigen zusätzlich zur Gewerebeanzeige gem. § 14 Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Für die Erlaubniserteilung müssen Wohnimmobilienverwalter künftig ihre persönliche Zuverlässigkeit, ihre geordneten Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Personen, die bereits vor dem 1. August 2018 als Wohnungsverwalter tätig waren, haben eine sechsmonatige Übergangsfrist (§ 161 GewO). Bis zum 1. März 2019 muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt werden. In Mecklenburg-Vorpommern sind die Gewerbe- und Ordnungsämter zuständige Erlaubnisbehörden für § 34c GewO.

Weiterbildungspflicht

Für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht gem. § 34c  Abs. 2a GewO. hiernach müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden regelmäßige Weiterbildungen nachgewiesen werden. Diese Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person (z. B. eine GmbH), obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern. Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauverordnung (MaBV) geregelt.

Änderungen der MaBV beschlossen

Der Bundesrat hat die vierte Verordnung zu Änderung der MaBV beschlossen, welche neben den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter auch die Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter konkretisiert. Folgende Änderungen und Erläuterungen ergeben sich aus der MaBV (insbesondere aus § 15b):
  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassisches Weiterbildungsseminar durch externe Anbieter), in einem begleiteten Selbststudium (sog. Webinare und andere Formen der eLearnings), durch betriebsinterne Maßnahmendes Gewerbetreibenden (Inhouse-Seminare) oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen eingehalten werden. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nich vorgesehen.
  • Die zu Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.
  • Für Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsausschusses als Immobilienkaufmann/- frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter/e Immobilienfachwirt/-in sind, beginnt die Pflicht zu Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
  • Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis als Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) als auch als Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulierte Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichitgenTätigkeiten unmittelbar mitwirken.
  • Bei den 20 Weiterbildungsstunden handelt es sich um Zeitstunden (60 Minuten) und nicht um Weiterbildungsstunden (45 Minuten) .
  • Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
  • Die zeitliche Verteilung innerhalb des Weiterbildungszeitraums bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann all 20 Stunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
  • Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildugsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
  • Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahresin dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
  • Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten  Beschäftigten abgibt.  Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
  • Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordungswidrigkeit.