Neue Regeln für Vermittler von Verbraucherdarlehen (§ 34k GewO)
Ab 20. November 2026 müssen Vermittler/-innen von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis nicht mehr nur zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sondern auch ihre Sachkunde nachweisen. Außerdem müssen sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt.