Neue Regeln für Vermittler von Verbraucherdarlehen (§ 34k GewO)
Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität im Bundesgesetzblatt (139) verkündet. Die dazugehörige Verordnung (DarlVermV) regelt unter anderem die Details zur Sachkundeprüfung und die Weiterbildungspflicht.
Ab dem 20. November 2026 benötigen Darlehensvermittler eine Erlaubnis nach § 34k GewO und eine Eintragung in das Vermittlerregister.
Bis zum 31. Mai 2027 können Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in einem vereinfachten Verfahren die Erlaubnis beantragen.
Mit Ablauf des 19. November 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Bis zum 31. Mai 2027 können Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in einem vereinfachten Verfahren die Erlaubnis beantragen.
Mit Ablauf des 19. November 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Wer ist betroffen?
Wer gewerblich tätig ist und
- Verbraucherdarlehen vermittelt
- den Abschluss solcher Verträge ermöglicht oder nachweist
- Kunden zu Kreditverträgen berät oder dabei unterstützt.
Dies betrifft insbesondere Vermittlungen von
- Konsumentenkrediten
- Finanzierungshilfen (z. B. Ratenzahlungen)
- „Buy now, pay later“-Modellen.
Erstmalig erlaubnispflichtig werden auch Vermittler von produktakzessorischen Darlehen, wenn sie große Unternehmen sind, also z. B. große Kaufhäuser und Autohäuser, die zur Ware die Finanzierung vermitteln. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen (< 250 Mitarbeiter und entweder ≤ 50 Mio. EUR Umsatz oder ≤ 43 Mio. EUR Bilanzsumme).
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
- keine relevanten Straftaten in den letzten 5 Jahren
(zum Beispiel Betrug, Diebstahl, Geldwäsche, Insolvenzstraftaten) - kein laufendes Insolvenzverfahren
- kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
- keine (hohen) Steuerschulden
Erlaubnisvoraussetzungen: Sachkunde wird Pflicht
Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse nun auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung wird.
In der Regel wird der Sachkundenachweis durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung erbracht. Die Sachkundeprüfung wird schriftlich bei der IHK durchgeführt.
Bestimmte Berufsqualifikationen und Abschlüsse können nach der neuen DarlVermV als gleichwertig anerkannt werden. Welche Abschlüsse hierfür in Betracht kommen und ob zusätzlich Berufserfahrung erforderlich ist, ergibt sich aus § 4 DarlVermV. Gleichgestellt wird zum Beispiel eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO oder auch eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann/-frau oder als Bankkaufmann/-frau.
Ob im Einzelfall eine Sachkundeprüfung abzulegen ist oder ein gleichwertiger Abschluss anerkannt werden kann, prüft die zuständige Behörde.
Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
Ausnahme von der Erlaubnispflicht:
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute mit WpIG-Erlaubnis
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln
Achtung: Gewerbetreibende, die nur zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und dabei keine Kleinstunternehmen oder KMU sind, bedürfen der Erlaubnis nach § 34 k GewO. Diese ist bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 zu beantragen.
Delegation der Sachkunde möglich
Sollte der Antragsteller keine natürliche Person sein, so gilt: der Sachkundenachweis ist auch erfüllt, wenn er von einer angemessenen Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, die die Aufsicht über die weiteren unmittelbar mit der Tätigkeit befassten Personen führen und zur Vertretung des Antragstellers befugt sind (§ 34k Absatz 3 S. 2 GewO).
Fristen | Bestandsschutz | “Alte-Hasen-Regelung”
Fristen für bestehende Erlaubnisse (§ 34c GewO)
Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis müssen:
- bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO im vereinfachten Verfahren sowie
- die Eintragung im Vermittlerregister beantragen.
Ab dem 1. Juni 2027 ist kein vereinfachtes Verfahren mehr möglich und es müssen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse geprüft werden.
Die alte Erlaubnis gilt maximal bis 19. November 2027 weiter.
Bestandsschutz
Bestehende Vermittler müssen in der Regel keine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen.
“Alte-Hasen-Regelung”
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt auch die Sachkundeprüfung:
- Tätigkeit als Darlehensvermittler seit mindestens 01. Januar 2021 ohne Unterbrechung
- Der Antrag muss bis zum 31. Mai 2027 gestellt worden sein.
WICHTIG!
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ ist am 17. April 2026 vom Bundestag verabschiedet worden. Das Land hat die zuständige Erlaubnisbehörde noch nicht festgelegt.
Anträge können erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der dann zuständigen Erlaubnisbehörde, in Niedersachsen voraussichtlich die Industrie- und Handelskammern, gestellt werden.
