Werbung und Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Ein Überblick für Unternehmen

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann für Unternehmen erhebliche Folgen haben. Dieser Überblick zeigt, worum es geht und wie Sie richtig reagieren.

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und warum erhalten Unternehmen eine solche?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein außergerichtliches Schreiben. Darin wird ein Unternehmen aufgefordert, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Häufig betrifft dies Bereiche wie Werbung, Preisangaben, Pflichtinformationen im Internet oder vergleichende Aussagen. Ziel der Abmahnung ist es, einen Rechtsverstoß ohne ein Gerichtsverfahren zu beenden.
Unternehmen erhalten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wenn sie gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. Dies kann bewusst geschehen, etwa durch irreführende Werbung, aber auch unabsichtlich, zum Beispiel durch fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben im Onlineshop.
Beachte: Missbräuchliche Abmahnungen
Problematisch wird es, wenn Abmahnungen missbräuchlich eingesetzt werden. Besonders im Onlinehandel kommt es immer wieder zu Serien- oder Massenabmahnungen, bei denen gleichlautende Schreiben an zahlreiche Unternehmen verschickt werden. Häufig betreffen diese Abmahnungen Verstöße gegen umfangreiche Informationspflichten zum Verbraucherschutz. Hier stellt sich die Frage: Geht es dem Abmahnenden tatsächlich um fairen Wettbewerb oder primär um die Vereinnahmung von Abmahngebühren und Vertragsstrafen?

Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung?

Die Abmahnung soll Unternehmen die Möglichkeit geben einen Wettbewerbsverstoß schnell zu beenden. Sie dient dazu, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und den fairen Wettbewerb zu sichern. Der Gesetzgeber setzt dabei bewusst auf eine Selbstregulierung der Wirtschaft.

Wie sieht eine Abmahnung aus?

In der Abmahnung wird das beanstandete Verhalten konkret beschrieben. Das Unternehmen wird aufgefordert, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und innerhalb einer Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig werden außerdem Abmahnkosten geltend gemacht. Teilweise wird auch eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße vorgesehen.

Welche Angaben muss eine Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung muss klar und verständlich sein. Sie muss den Abmahnenden benennen, die Anspruchsberechtigung erläutern, den konkreten Rechtsverstoß darlegen und transparent angeben, ob und in welcher Höhe Kosten verlangt werden. Diese Vorgaben sollen missbräuchliche Abmahnungen verhindern.

Wer darf abmahnen?

Abmahnberechtigt sind Mitbewerber, die tatsächlich auf demselben Markt tätig sind und vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten. Außerdem können qualifizierte Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine abmahnen, wenn sie in die entsprechende Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind. Auch bestimmte Verbraucherschutzverbände sind abmahnberechtigt.

Welche Voraussetzungen gelten für Mitbewerber, die abmahnen möchten?

Ein Mitbewerber, meist vertreten durch einen Rechtsanwalt, muss nachweislich am Markt aktiv sein und nicht nur gelegentlich vergleichbare Leistungen anbieten. Er muss zudem „in nicht nur unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“. Im Zweifel ist es nicht ausreichend, wenn der Abmahner z.B. selbst erst seit kurzem auf dem Markt ist und/oder kaum Produkte anbietet. Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen können.
Reine Scheinunternehmen oder kaum aktive Marktteilnehmer sind nicht abmahnberechtigt. Diese Voraussetzungen muss der Abmahner im Zweifel darlegen können.

Welche Voraussetzungen gelten für Wettbewerbsverbände?

Wettbewerbsverbände müssen eine "erhebliche" Anzahl an Mitgliedern (d.h. Unternehmen) in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen. Außerdem müssen sie in eine Liste, die sogenannte „Liste der qualifizierten ‎Wirtschaftsverbände“ beim Bundesamt für Justiz, eingetragen sein (ähnlich wie bisher schon die Verbraucherverbände). Für diese Verpflichtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • mindestens 75 Mitglieder (branchenunabhängig)
  • Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung (keine Neuverbände)
  • strukturelle und finanzielle Kapazität, die sicherstellt, dass satzungsgemäße Aufgaben auch zukünftig sachgerecht wahrgenommen werden können und dass Ansprüche nicht vorwiegend für die Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden
  • ordnungsgemäße Vermögensverwaltung (keine Zuwendungen an Mitglieder aus Verbandsvermögen, keine unangemessen hohen Zuwendungen oder Vergütungen an verbandsfremde Dritte)

Welche Voraussetzungen gelten für Verbraucherschutzverbände?

Verbraucherschutzverbände wie beispielsweise die Verbraucherzentralen müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein.

Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung und gibt es Einschränkungen?

Bei einer berechtigten Abmahnung können Unternehmen zur Erstattung der notwendigen Kosten verpflichtet sein, etwa für anwaltliche Leistungen. Diese liegen häufig im mittleren dreistelligen Bereich. Hinzu kommt das Risiko einer Vertragsstrafe, wenn der Verstoß nach Abgabe der Unterlassungserklärung erneut auftritt.
Das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch schränkt die Kostenerstattung in bestimmten Fällen ein. Bei erstmaligen Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten im Internet oder bei bestimmten Datenschutzverstößen dürfen häufig keine Abmahnkosten verlangt werden. Auch Vertragsstrafen sind in diesen Fällen begrenzt oder ausgeschlossen.

Was versteht man unter einer missbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Von Abmahnmissbrauch spricht man, wenn Abmahnungen vor allem aus wirtschaftlichem Eigeninteresse ausgesprochen werden. Hinweise können ungewöhnlich viele Abmahnungen, hohe Kostenforderungen oder überzogene Vertragsstrafen sein. Ob ein Missbrauch vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Verdächtig können zum Beispiel ungewöhnlich hohe Anwaltskosten, überzogene Vertragsstrafen oder eine große Anzahl von Abmahnungen sein, die in keinem angemessenen Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit stehen. Auch auffällige oder unklare Formulierungen in der Unterlassungserklärung sowie das künstliche Aufteilen mehrerer Verstöße in zahlreiche einzelne Abmahnungen können auf einen Missbrauch hindeuten. Dies stellt jedoch keinen sicheren Beweis dar, sondern lediglich Anhaltspunkte, die stets im jeweiligen Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

Wie können sich Unternehmen gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?

Ist die Abmahnung unberechtigt, etwa weil kein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder der Abmahner nicht abmahnberechtigt ist, kann sie zurückgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen auch ihre Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen.

Was sollten Unternehmen nach Erhalt einer Abmahnung tun und welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Eine Abmahnung sollte ernst genommen und nicht ignoriert werden. Unternehmen sollten die Fristen prüfen, den Vorwurf sachlich bewerten und keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder Zahlungen vorschnell leisten. Wichtig ist, innerhalb der Frist zu reagieren.
Beachte: Niemals übereilt eine Unterlassungserklärung abgeben oder etwas bezahlen! Wichtig ist nur, innerhalb der Frist überhaupt zu reagieren.

Welche Reaktionsmöglichkeiten haben Unternehmen nach Erhalt einer Abmahnung?

Eine Abmahnung sollte stets ernst genommen und keinesfalls ignoriert werden.
Unternehmen sollten zunächst:
  • die gesetzten Fristen prüfen,
  • den erhobenen Vorwurf sachlich bewerten und
  • insbesondere keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder Zahlungen vorschnell leisten.
Entscheidend ist, dass innerhalb der gesetzten Frist überhaupt reagiert wird.
Im ersten Schritt ist eine sorgfältige Prüfung der Abmahnung erforderlich. Es sollte geklärt werden, ob der Vorwurf tatsächlich berechtigt ist, wer die Abmahnung ausgesprochen hat und welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Prüfung bildet die Grundlage für die weitere Vorgehensweise.
Anschließend ist die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Reicht die Zeit für eine sachgerechte Prüfung, gegebenenfalls die Einholung von Rechtsrat und die Umsetzung notwendiger Korrekturen nicht aus, kann beim Absender eine angemessene Fristverlängerung erbeten werden. Diese sollte aus Beweisgründen schriftlich bestätigt werden. Zu beachten ist, dass eine Unterlassungserklärung mit ihrer Unterzeichnung sofort wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen die beanstandeten Verstöße vollständig beseitigt sein, da andernfalls eine Vertragsstrafe droht. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine gesonderte Nachfrist für technische oder organisatorische Korrekturen vereinbart werden.
Je nach Ergebnis der Prüfung kommen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten in Betracht. In seltenen Fällen kann eine unveränderte Unterlassungserklärung abgegeben und der geforderte Betrag gezahlt werden. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann sie zurückgewiesen werden. Häufiger wird eine konkretisierte oder modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, gegebenenfalls verbunden mit einer Zahlung. Alternativ kann auch eine außergerichtliche Klärung angestrebt werden, etwa durch Anrufung einer Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten.

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎