Internet und Recht

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Informationspflichten für Unternehmen

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen und dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen sowie eine Website betreiben, müssen bestimmte Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erfüllen.

Was regelt das VSGB?

Das VSGB regelt Informationspflichten von Unternehmen gegenüber Endverbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Ziel ist es, Streitigkeiten einfach, schnell und ohne Gerichtsverfahren zu lösen.

Welche Unternehmen sind grundsätzlich vom VSBG betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder
  • eine Internetseite unterhalten und
  • Verträge mit Endverbrauchern abschließen und
  • ihre Niederlassung in Deutschland haben.

Welche Unternehmen sind von den Informationspflichten befreit?

Von den Informationspflichten ausgenommen sind insbesondere:
  • Arbeitgeber, da arbeitsvertragliche Streitigkeiten von der Verbraucherschlichtung ausgenommen sind (vgl. § 4 Abs. 1 VSBG).
  • Unternehmer, die Verbraucherverträge abschließen über:
    • nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
    • Gesundheitsdienstleistungen
    • Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen
  • Unternehmer, die bei Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.

Müssen Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen?

Grundsätzlich besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Teilnahme. Eine Verpflichtung kann sich jedoch aus speziellen Gesetzen ergeben wie zum Beispiel § 111 b Energiewirtschaftsgesetz.

Welche Informationspflichten müssen Unternehmen nach § 36 VSBG erfüllen und wovon hängen Inhalt und Form der Information ab?

§ 36 VSBG verpflichtet bestimmte Unternehmen, vorab allgemein über eine Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren.
Hier muss differenziert werden, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist oder nicht und ob er zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Personen oder zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dabei richtet sich die Ermittlung bei der Personenzahl nach der Kopfzahl.
Fallkonstellation Informationspflicht des Unternehmers (die Information muss folgende Punkte enthalten)
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
und
das Unternehmen hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt.
Erklärung des Unternehmers inwieweit er an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
und
das Unternehmen hatte bis zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt.
Keine Informationspflicht.
Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen
und
hatte zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt.
Aufnahme der Information in den AGB:
  • Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
  • Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen
und
hatte zum 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt.
Aufnahme der Information in den AGB:
  • Information, dass der Unternehmer verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
  • Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.
Das VSBG gibt zwar keine konkrete Vorgabe, an welcher Stelle diese Informationen erscheinen müssen, aber es ist ratsam, sie entweder im Impressum oder unter einem separaten Punkt in der Navigation, etwa unter "Verbraucherstreitbeilegung", sichtbar zu machen.
Sofern der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen die entsprechenden Informationen in den AGB aufgenommen werden.
Beachte: Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch im Impressum bzw. oder Button (zum Beispiel Verbraucherstreitbeilegung) in der Navigation auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen.
Worüber der einzelne Unternehmer im Rahmen des § 36 VSBG informieren muss finden Sie auch in folgender Übersicht.

Welche Informationspflicht regelt der Sonderfall § 37 VSBG?

§ 37 VSBG regelt einen Sonderfall nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Betroffen davon sind alle Unternehmer unabhängig davon, ob sie
  • AGB nutzen und/oder
  • eine Internetseite betreiben oder
  • wie viele Mitarbeiter sie beschäftigen und
  • sie zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle verpflichtet bzw. freiwillig daran teilnehmen können,
  • sofern sie Verträge mit Verbrauchern abschließen,
  • eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte und Versuche diesen Streit zwischen den beteiligten Parteien beizulegen gescheitert sind.
Im Hinblick auf den Inhalt der Informationspflichten muss wiederum differenziert werden:
Fallkonstellation Informationspflicht des Unternehmers
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
aber
Unternehmer ist bereit.
  • Erklärung, dass der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist.
  • Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
und
Unternehmer ist nicht bereit.
  • Erklärung, dass der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist.
  • Angaben zu einer Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
Unternehmer muss am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen.
  • Information, dass der Unternehmer verpflichtet ist an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  • Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle unter Angaben derer Anschrift und Website.
Der Gesetzgeber schreibt im Hinblick auf diese Informationen die Textform vor. Das bedeutet, dass hier allein ein Hinweis zum Beispiel auf der Internetseite des Unternehmers nicht ausreichend ist, sondern die Information zum Beispiel per E-Mail, Fax, Brief, USB-Stick etc. zu erfolgen hat.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz finden Sie eine Liste der aktuell bestehenden Verbraucherschlichtungsstellen.
Beachte: Die Hinweispflicht nach § 37 VSBG trifft einen Unternehmer auch, wenn er weder am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchte noch an dessen Teilnahme verpflichtet ist, da der Verbraucher ein solches dennoch einleiten kann. Sofern der Unternehmer dann erklärt, dass er am Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchte, so muss die jeweilige Schlichtungsstelle, sofern keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften, Satzungen oder Abreden dagegen sprechen, dieses Verfahren beenden.

Wo finden Unternehmen eine Übersicht der Verbraucherschlichtungsstellen?

Verbraucher können Ihre Streitigkeiten mit Unternehmern vor staatlich anerkannten Schlichtungsstellen klären lassen. Dabei werden an die Streitmittler hohe Anforderungen gestellt, vgl. § 6, 7 VSBG. Sie müssen zum Beispiel unabhängig und neutral sein. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Welche Kosten entstehen bei einem Schlichtungsverfahren?

Für Unternehmen ist das Verfahren kostenpflichtig.
Für Endverbraucher ist das Verfahren kostenfrei, es sei denn der Antrag des Verbrauchers ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich zu beurteilen. In einem solchen Fall kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 30 Euro erhoben werden.

Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren und wie läuft es ab?

Das Schlichtungsverfahren soll das Verfahren grundsätzlich nach 90 Tagen abgeschlossen werden.
Nach Antragstellung werden beide Parteien angehört.
Ein Streitmittler unterbreitet anschließend einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, den die Parteien annehmen oder ablehnen können.

Ist der Rechtsweg weiterhin möglich?

Der Rechtsweg steht beiden Parteien jederzeit offen auch während des Schlichtungsverfahrens.

Hat das Schlichtungsverfahren Auswirkungen auf die Verjährung?

Durch das Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gehemmt.
Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎