Allgemeines Gewerberecht

Ladenschlussgesetz: Diese Regeln gelten

Ein kompakter Überblick für Unternehmen: Diese Regeln zu den Öffnungszeiten sollten Sie kennen.

Allgemeine Informationen

In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) das die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen. Es betrifft unter anderem Apotheken, Tankstellen und Kioske. Auch Betreiber eines Reisegewerbes müssen die Ladenschlusszeiten einhalten, sofern sie Waren an jedermann verkaufen.
In Gaststätten, Dienstleistungsbetrieben sowie handwerklichen Reparaturstellen findet die Regelung keine Anwendung.
Beachte: Darüber hinaus regelt das Bayerische Feiertagsgesetz (FTG) die gesetzlichen Feiertage sowie die stillen Tage in Bayern und ermöglicht es den Gemeinden, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu gewähren.

Öffnungszeiten für Verkaufsstellen

Grundsätzlich gilt: Art. 2 BayLadSchlG
Montag – Samstag Öffnungszeiten: 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Besondere Regelung für Arbeitnehmende, die an Samstagen arbeiten
Arbeitnehmende in Verkaufsstellen können monatlich einen freien Samstag beanspruchen.
(Art. 9 Abs. 3 BayLadSchlG)
24. Dezember Heiligabend) (Art. 2 BayLadSchlG)
falls der 24.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr
falls der 24.12. auf einen Sonntag fällt Drei Stunden insgesamt von 8:00Uhr bis längstens 14:00 Uhr, allerdings beschränkt auf Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, sowie Verkaufsstellen zu Abgaben von Christbäumen
31. Dezember (Silvester)
falls der 31.12. auf einen Werktag (Montag – Samstag) fällt Regelung wie an einem gewöhnlichen Werktag
falls der 31.12. auf einen Sonntag fällt Siehe Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
Verkaufsstellen für Backwaren (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BayLadSchlG)
Montag – Samstag Öffnungszeiten: 05:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertage Drei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (Art 3 Abs. 3 S1 Nr. 2 BayLadSchlG)
Verkaufsstellen für
frische Milch (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 4 BayLadSchlG)
Sonn- und Feiertage Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr.4 BayLadschlG)
Verkaufsstellen für
Blumen (Art. 3 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BayLadSchlG)
Sonn- und Feiertage Zwei Stunden, jedoch nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 BayLadschlG)
Vier Stunden am Muttertag oder Valentinstag, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen

Sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag
Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen und -möglichkeiten
Apotheken
(Art. 3 Abs. 1 BayLadSchlG)
Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein.
Die Bayerische Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen zurzeit geöffneten Apotheken hinweist.
Außerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Apotheken nur die oben genannten Waren verkaufen.
Personallos betriebene Kleinstsupermärkte (Art. 2 Abs. 2 BayLadSchlG)
Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer Verkaufsfläche bis 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet. Auswahl, Übergabe und Bezahlung erfolgen ausschließlich über Warenautomaten oder Selbstbedienung.
Öffnungszeiten:
Diese Geschäfte dürfen auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein.
Sonn- und Feiertage:
Gemeinden können durch Rechtsverordnung die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen abweichend regeln, jedoch mindestens auf acht zusammenhängende Stunden festlegen.
Zulässig ist das übliche Warensortiment.
Verkauf von Zeitungen
Sonn- und Feiertage Fünf Stunden (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BayLadschlG)
Kioske ( Art.2 BayLadSchlG) Sie sind an das Ladenschlussgesetz gebunden.
Tankstellen (Art. 4 BayLadSchlG)
Tankstellen dürfen in Bayern auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts geöffnet sein, dürfen in diesen Zeiten jedoch nur Kraftstoffe, elektrische Energie, Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrzeugen sowie Reisebedarf verkaufen.
Zu den zulässigen Reisebedarfsartikeln zählen unter anderem Zeitungen, Tabakwaren, Hygieneartikel, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie andere Waren, die üblicherweise der Versorgung von Reisenden dienen.
Während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag zwischen 06:00 und 20:00 Uhr unterliegen Tankstellen keinen Sortimentsbeschränkungen und dürfen ihr volles Warensortiment anbieten.
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (Art. 4 BayLadSchlG)
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;

Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr
Verkaufsstellen auf Flughäfen München, Memmingen und Nürnberg (Art. 4 Abs. 3 BayLadSchlG)
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an allen Tagen;
Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
Auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen dürfen Waren des täglichen Gebrauchs und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden.
Ausnahme 24. Dezember: Öffnung nur bis 17:00 Uhr
Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts- und Erholungsorte
(Art 5 BayLadSchlG)
Gemeinden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrts- und Ausflugsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf freigeben.
Die Öffnung darf für bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr freigegeben werden, an Heiligabend, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, jedoch nur bis 14 Uhr
Es dürfen regional typische Waren verkauft werden. Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren
Beachte: Dabei ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag dürfen nicht freigegeben werden
Geminden mit touristischem Charakter können sich selbst entsprechend des Gesetzes als Tourismus- bzw. Ausflugsort einstufen.
individuelle Verkaufsabende für Unternehmen
Möglich an:
  • jährlich höchstens vier Werktagen
  • in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
  • genehmigungsfrei möglich
  • Anzeigepflicht zwei Wochen vor der geplanten Öffnungszeit gegenüber der Gemeinde
Beachte: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Verkaufsoffene Nächte an Werktagen (Art. 7 BayLadschlG)
Möglich an:
  • jährlich höchstens acht Werktagen
  • für die Öffnung von Verkaufsstellen
  • in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Beachte: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Die Entscheidung darüber liegt bei der Gemeinde. Sie erlässt dazu eine Satzung. Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Verkaufsoffener Sonntag
(Art 6 BayLadSchlG)
Möglich an:
  • jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen
  • für fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr (außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes)
  • aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.
Festsetzung der Öffnungszeiten erfolgt in Bayern durch die Gemeinden
(Verordnung vom 21.05.2003, GVBl. I S. 340)
Beachte: Neujahr, Heilige Drei Könige, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, , 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und Zweite Weihnachtsfeiertag sowie Heiligabend und Silvester dürfen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, nicht freigegeben werden.
Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Tag der offenen Tür an einem Sonntag Durchführung ist grundsätzlich zulässig und nicht anzeigepflichtig. Die Verkaufsstelle darf jedoch nur zur Besichtigung von Waren geöffnet sein, ohne geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden; lediglich Bewachungspersonal darf anwesend sein. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel “Tag der offenen Tür”

Gesetzliche Feiertage in Bayern (Artikel 1 FTG)

Gesetzliche Feiertage sind:

Im ganzen Staatsgebiet Neujahr,
Heilige Drei Könige
Karfreitag,
Ostermontag,
1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
de 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
Allerheiligen
erster Weihnachtsfeiertag
zweiter Weihnachtsfeiertag
In Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung: Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Mariä Himmelfahrt
In der Stadt Augsburg außerdem der 8. August (Friedensfest)

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎