Gewerberecht

Tag der offenen Tür im Unternehmen: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Ein Tag der offenen Tür kann eine gute Gelegenheit sein, Ihr Unternehmen, Ihre Räume und Ihr Angebot sichtbar zu machen. Außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, gelten jedoch enge Grenzen: Die Veranstaltung darf nicht zu einem verdeckten Verkaufs- oder Beratungstermin werden.

Wann kann ein „Tag der offenen Tür“ durchgeführt werden?

Ein Tag der offenen Tür kann außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ladenöffnungszeiten (BayLasdSchlG) stattfinden, wenn Geschäftsräume und Waren ausschließlich besichtigt werden können.
Entscheidend ist, dass während der Veranstaltung kein geschäftlicher Verkehr mit Kundinnen und Kunden stattfindet. Die Besichtigung muss damit einer Schaufensterausstellung vergleichbar bleiben: Besucher dürfen Waren ansehen, aber weder beraten werden noch etwas kaufen oder bestellen können.

Was ist an Formalitäten für die Durchführung eines „Tag der offenen Tür“ zu beachten?

Ein „Tag der offenen Tür“ bedarf weder einer Genehmigung noch einer Anmeldung.
Für einen „Tag der offenen Tür“ gibt es keine gesetzlich festgelegten Uhrzeiten. Allerdings dient das Sonn- und Feiertagsgesetz dem Schutz der äußeren Ruhe an Sonn- und Feiertagen. Daher sollte bei der Planung und Durchführung eines „Tags der offenen Tür“ auf den besonderen Charakter und die Ruhebedürftigkeit dieser Tage angemessen Rücksicht genommen werden.
Beachte: Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften über den „Tag der offenen Tür“ sind neben die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter/kreisfreien Städte) auch die Gemeinden.

Was ist an einem „Tag der offenen Tür“ erlaubt?

Erlaubt ist ausschließlich die neutrale Besichtigung der Geschäftsräume und der ausgestellten Waren.
Dabei gilt insbesondere:
  • keine Beratung oder Auskunft zum Warenangebot,
  • kein Verkauf und keine Entgegennahme von Bestellungen,
  • keine Anbahnung von Vertragsabschlüssen,
  • keine Reservierung von Waren,
  • keine Produktvorführungen oder Gebrauchsdemonstrationen,
  • keine Anprobe von Kleidung oder Schuhen.
Um jeden geschäftlichen Verkehr auszuschließen, sollten weder die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber noch Verkaufspersonal für Kundengespräche zur Verfügung stehen. Die Aufsicht kann etwa durch einen Wach- und Schließdienst oder sonstige Personen erfolgen, die nicht in Verkaufsaufgaben eingebunden sind. Ihre Aufgabe muss auf die Sicherung der Räume und Waren beschränkt bleiben.
Neutrale Notizzettel können zulässig sein, wenn sie ausschließlich der persönlichen Information der Besucher dienen. Sie dürfen nicht als Bestell-, Reservierungs- oder Kontaktformular ausgestaltet sein.

Was darf am „Tag der offenen Tür“ nicht geboten werden?

Unzulässig sind alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Geschäftsabschluss hinwirken. Dazu gehören insbesondere:
  • Kundenberatung, Produkt- und Preisangaben sowie die Verteilung von Prospekten,
  • Vorführungen von Geräten oder Waren,
  • das Zeigen und Erläutern von Mustern und Proben,
  • Modenschauen oder sonstige Präsentationen mit Verkaufsbezug,
  • Bestellkarten, Bestellkästen oder vergleichbare Bestellmöglichkeiten,
  • Anproben von Kleidung oder Schuhen,
  • Probefahrten,
  • Warenreservierungen,
  • Eröffnungs- oder Saisonveranstaltungen mit eigenem Personal, wenn sie der Verkaufsförderung dienen.
Maßgeblich ist nicht allein, ob tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen wird. Bereits eine Beratung oder sonstige Verkaufsanbahnung kann den zulässigen Rahmen überschreiten.

Was muss bei der Werbung für einen „Tag der offenen Tür“ beachtet werden?

Die Werbung muss klar erkennen lassen, dass während des Tags der offenen Tür weder Beratung noch Verkauf stattfinden.
Geeignete Hinweise sind zum Beispiel:
  • „Außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten keine Beratung und kein Verkauf.“
  • „Beratung und Verkauf erfolgen ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten.“
  • „Am Sonntag: Besichtigung ohne Beratung und Verkauf.“
  • „Probefahrten, Beratung und Verkauf nur während der regulären Öffnungszeiten.“
Werbliche Aussagen sollten nicht den Eindruck erwecken, Besucher könnten an diesem Tag Sonderangebote nutzen, Waren reservieren, bestellen oder fachkundig beraten werden.

Was ist bei Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen sonst noch zu beachten?

Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung darüber, dass für diese Veranstaltungen bestimmte Tageszeiten einzuhalten sind, jedoch will das Sonn- und Feiertagsgesetz die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertages schützen. Bei einem „Tag der offenen Tür“ soll daher auf den besonderen Charakter dieser Tage Rücksicht genommen werden.
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