Ferienarbeit

Ferien- und Nebenjob für Schüler und Studenten

Ab welchem Alter dürfen Schüler arbeiten?

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz gelten Personen unter 15 Jahren als Kinder, Personen von 15 bis unter 18 Jahren als Jugendliche. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, werden arbeitsrechtlich grundsätzlich wie Kinder behandelt.
  • Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich untersagt. Das Gesetz sieht jedoch eng begrenzte Ausnahmen vor: Kinder über 13 Jahre dürfen mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben, sofern insbesondere ihre Gesundheit, ihre körperliche und geistige Entwicklung sowie der regelmäßige Schulbesuch nicht beeinträchtigt werden.
  • Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche besteht darüber hinaus eine besondere Ferienregelung: Sie dürfen während der Schulferien bis zu höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
  • Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten besondere Schutzvorschriften. Verboten sind insbesondere Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder bei denen sie schädlichen Einwirkungen wie außergewöhnlicher Hitze oder Kälte, starker Nässe, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

Was gilt für Kinder über 13 Jahren?

Kinder über 13 Jahre dürfen mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten die Kinderschutzvorschriften entsprechend. Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich höchstens zwei Stunden betragen, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben höchstens drei Stunden. Beschäftigung ist nicht erlaubt zwischen 18:00 und 8:00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts.
Die zulässigen leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten werden in der Kinderarbeitsschutz-Verordnung konkretisiert. Hierzu zählen insbesondere:
  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten.
  • Hilfstätigkeiten in privaten oder landwirtschaftlichen Haushalten (Haushalt, Garten, Botengänge, Einkäufe).
  • Kinderbetreuung, Nachhilfe, Haustierbetreuung.
  • Ernte- und leichte Feldarbeiten, Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Versorgung von Tieren (ohne Unfallgefahren, ohne schwere körperliche Belastung).
  • Handreichungen beim Sport, Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen von Kirchen, Vereinen, Parteien.

Dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche überhaupt einen Ferienjob ausüben?

Grundsätzlich gelten vollzeitschulpflichtige Jugendliche (also Schüler, die die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt haben) rechtlich wie Kinder.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Da sie nur an fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden dürfen, entspricht dies regelmäßig höchstens 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Beschäftigung ist grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten, allerdings lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz für bestimmte Branchen und Tätigkeiten Ausnahmen zu.

Wo liegt der praktische Unterschied bei Ferienjobs von vollzeitschulpflichtigen und nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen?

  • Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Schüler)
    • Beschäftigung nur ausnahmsweise in den Schulferien möglich
    • maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr
    • Tätigkeit muss leicht und kindgerecht sein
  • Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche
    • reguläre Beschäftigung als Ferienjob ist möglich
    • Arbeitszeit nach den allgemeinen Regelungen für Jugendliche (8 Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche, zeitliche Beschränkungen)
Praxistipp: Unternehmen sollten zuerst klären, ob der Jugendliche noch vollzeitschulpflichtig ist. Davon hängt ab, ob nur eine kurze Ferienbeschäftigung möglich ist oder ein „normaler“ Ferienjob nach den allgemeinen Jugendarbeitsschutzregeln.

Gibt es Ausnahmen für Jugendliche ab 16 Jahren?

Ja. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten in bestimmten Bereichen Sonderregelungen. Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben ist eine Beschäftigung bis 23 Uhr zulässig. In der Landwirtschaft ist Arbeit ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr möglich. In Bäckereien und Konditoreien dürfen Jugendliche über 16 Jahre bereits ab 5 Uhr arbeiten. Auch bei zulässiger Wochenendarbeit bleibt die Fünf-Tage-Woche einzuhalten, etwa durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche.
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig ist. Unzulässig sind insbesondere gefährliche Arbeiten, etwa Tätigkeiten, die Jugendliche wegen mangelnder Erfahrung oder mangelnden Sicherheitsbewusstseins nicht sicher erkennen oder abwenden können, Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe sowie Akkord- und tempoabhängige Arbeiten.
Praxistipp: Zweifelsfragen sollten mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt geklärt werden. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen den Jugendlichen eine Kopie des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zugänglich machen. Verstöße gegen zentrale Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Welche Unterlagen benötigen Arbeitgeber bei der Einstellung eines Schülers?

Vor der Beschäftigung von Schülern, insbesondere in Ferienjobs, sollten Arbeitgeber insbesondere diese Dokumente einholen:
  • Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen
  • Altersnachweis und ggf. Nachweis des Schülerstatus
  • Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung mindestens in Textform niedergelegt werden:
    • Beginn, Dauer, Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung
    • Steuer-ID/Geburtsdatum/Angabe erstes oder weiteres Dienstverhältnis für ELStAM-Abruf
    • Sozialversicherungsdaten einschließlich Krankenversicherung bzw. Minijob-/kurzfristige Beschäftigung
    • jugendarbeitsschutzrechtliche Prüfung einschließlich zulässiger Arbeitszeit, Verbot gefährlicher Tätigkeiten und Gefährdungsbeurteilung
  • Meldung bei der Berufsgenossenschaft

Was gilt, wenn ein Schüler regelmäßig stundenweise arbeitet?

Schüler, die regelmäßig stundenweise arbeiten, können als geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, beschäftigt werden, wenn ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Ab 1. Januar 2026 beträgt diese Grenze 603 Euro monatlich. Mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Der Arbeitgeber meldet den Minijob bei der Minijob-Zentrale an und führt die gesetzlichen Pauschalabgaben und Umlagen ab. Bei minderjährigen Schülern sind zusätzlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

Was gilt bei der kurzfristigen Beschäftigung?

Schüler, die ausschließlich in den Ferien arbeiten, können als kurzfristig Beschäftigte eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss sich aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder im Voraus vertraglich vereinbart sein. Außerdem darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche gilt in der Praxis die Drei-Monats-Frist. Bei weniger als fünf Wochentagen wird regelmäßig auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abgestellt.
Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen nicht an. Umlagebeiträge können jedoch anfallen: U1 nur bei Arbeitgebern, die am U1-Verfahren teilnehmen, U2 grundsätzlich im Mutterschaftsaufwendungs-Ausgleichsverfahren und die Insolvenzgeldumlage grundsätzlich für umlagepflichtige Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meldet den Schüler bei der Minijob-Zentrale an, regelmäßig mit der Personengruppe „110“.
Steuerlich gilt: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrechnen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal mit 25 % versteuern. Die Pauschalversteuerung mit 25 % ist möglich, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend erfolgt, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Arbeitslohn durchschnittlich 150 Euro je Arbeitstag sowie durchschnittlich 19 Euro je Stunde nicht übersteigt.

Was gilt bei der Beschäftigung von Studenten?

Während des laufenden Semesters können ordentlich immatrikulierte Studenten in der Sozialversicherung als Werkstudenten gelten. Üben sie eine Beschäftigung mit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aus, sind sie in dieser Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; in der Rentenversicherung besteht hingegen grundsätzlich Versicherungspflicht.
Das Werkstudentenprivileg kann ausnahmsweise auch dann weiter gelten, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit 20 Stunden überschreitet, die Mehrarbeit jedoch ausschließlich am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Studium zeitlich im Vordergrund bleibt und die Überschreitung der 20‑Stunden‑Grenze im Voraus befristet ist und insgesamt regelmäßig nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage im Jahr umfasst. Eine dauerhafte Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche führt dagegen regelmäßig zum Wegfall des Werkstudentenstatus.
Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten nur in bestimmten Konstellationen befreit. Rentenversicherungsfreiheit kommt insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungen in Betracht. Daneben kann sie etwa bei in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika vorliegen. In einer normalen, längerfristigen Beschäftigung – auch bei Anwendung des Werkstudentenprivilegs – sind Studenten in der Regel rentenversicherungspflichtig.
Liegt das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig bei bis zu 603 Euro, handelt es sich typischerweise um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Ob tatsächlich ein Minijob vorliegt, ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller Beschäftigungen (Zusammenrechnung mehrerer Minijobs, ggf. neben einer Hauptbeschäftigung) zu prüfen. Bei einem Minijob hat der Arbeitgeber die entsprechenden pauschalen Abgaben an die Minijob‑Zentrale zu entrichten. Für den Studenten besteht dabei grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der er sich allerdings auf Antrag befreien lassen kann.

Gelten für die Beschäftigung von Studenten in den Semesterferien besondere Regelungen?

In den Semesterferien sind Studenten
  • bei einer kurzfristigen Beschäftigung (maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, unabhängig von wöchentlicher Arbeitszeit und Entgelthöhe, wenn diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
  • bei einer nicht kurzfristigen Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit unter den Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, in der Rentenversicherung aber grundsätzlich versicherungspflichtig. Das Werkstudentenprivileg greift nur, wenn die Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden im maßgeblichen Zeitjahr insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausgeübt wird.
Ferienjobs sind zwar typischerweise zeitlich befristet, führen aber nur dann zur Versicherungsfreiheit in allen Zweigen, wenn die Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden.

Gilt der Mindestlohn auch für Schüler und Studenten im Ferienjob?

Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikanten sowie Absolventen eines freiwilligen Praktikums von bis zu drei Monaten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – vorausgesetzt, sie haben noch keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Für alle anderen gilt der Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. Das betrifft auch Schüler und Studenten, die 18 Jahre alt sind oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn weiter auf 14,60 Euro pro Stunde.

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