Minijobs

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Welche Voraussetzungen gelten für Minijobs?

Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs liegt aktuell bei 603 Euro pro Monat. Sie orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn, so dass bei Erhöhung des Mindestlohns auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs angehoben wird. Für die Prüfung der Entgeltgrenze von 603 Euro ist das regelmäßige monatliche Entgelt entscheidend. „Regelmäßig“ bedeutet, dass der Arbeitgebende zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder dauerhaften Veränderung die voraussichtliche Entgeltentwicklung beurteilen muss, um sicherzustellen, dass die Entgeltgrenze nicht überschritten wird.
Dabei müssen alle laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte einbezogen werden, die den Mitarbeitenden im Beurteilungszeitraum von maximal 12 Monaten voraussichtlich zufließen. Diese Gesamtsumme wird dann durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate im Beurteilungszeitraum geteilt. Das daraus ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt darf die Grenze von 603 Euro pro Monat nicht überschreiten.

Welche Sonderzahlungen müssen bei der Berechnung des monatlichen Verdienstes berücksichtigt werden?

Einmalige Zahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, sind bereits zu Beginn der Beschäftigung bei der Berechnung des Verdienstes zu berücksichtigen.
Im Falle einer Einmalzahlung, die nicht vorhersehbar war, ist zu prüfen, ob dadurch die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird und welche Auswirkungen dies auf den Minijob hat.

Wie wirken sich Arbeitszeitschwankungen bei Minijobs auf die Einhaltung der Entgeltgrenze aus?

Schwankt der monatliche Verdienst des Minijobbers (beispielsweise in einigen Monaten weniger, in einigen Monaten mehr als 603 Euro), muss das regelmäßige Arbeitsentgelt geschätzt und ein Durchschnittswert errechnet werden. Wird dabei die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro bei 12 Beschäftigungsmonaten nicht überschritten, kann in einzelnen Monaten auch mehr als 603 Euro verdient werden. Gemeint sind hier insbesondere Arbeitsschwankungen, die für betriebliche Arbeitsabläufe typisch sind, wie etwa Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen.
Beachte:
Vorsicht bei erheblichen Schwankungen! Wird der Mitarbeitende nur wenige Monate im Jahr in Vollzeit, das restliche Jahr aber so stark reduziert beschäftigt, dass die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird, handelt es sich um eine erhebliche Schwankung. Es entsteht damit der Eindruck, bewusst täuschen zu wollen. Somit liegt kein Minijob vor.
Ausnahmefall: Gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitungen
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand eines Minijobs nicht entgegen. In diesem Ausnahmefall darf auch die Jahresgrenze von 7.236 Euro überschritten werden. Hierzu müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Zahlungen müssen unvorhersehbar gewesen sein: Der Arbeitgeber hat diese daher im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts außer Acht gelassen. Hierzu gehört beispielsweise ein plötzlicher Mehraufwand des Minijobbers aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeiters. Eine Urlaubsvertretung ist hingegen kein unvorhersehbares Ereignis.
  • Das Überschreiten ist gelegentlich: Gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Wichtig dabei ist, dass in diesen beiden Monaten insgesamt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze – also maximal 1.206,00 Euro – nicht überschritten werden darf.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten die Fälle des gelegentlichen, unvorhersehbaren Überschreitens in den Entgeltunterlagen für eine spätere Betriebsprüfung sorgfältig dokumentieren.

Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten für Minijobs?

Minijobs sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei., jedoch nicht beitragsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Minijobber aber durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen kann. Im Falle eines solchen Antrags muss der Arbeitgeber die Befreiung des Minijobbers von der Rentenversicherungspflicht innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale melden. Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und gilt – im Falle mehrerer Minijobs, die gleichzeitig verrichtet werden – für alle Minijobs.
Der Arbeitgeber muss folgende Pauschalabgaben leisten, die nicht vom Verdienst abgezogen werden dürfen:
  • 13% Pauschalbeitrag zur Krankenkasse, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist
  • 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
  • 3,6% Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
  • 0,8% Umlage U1 (Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit des Arbeitnehmers)
  • 0,22% Umlage U2 (Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft/ Mutterschaft)
  • 0,15% Insolvenzgeldumlage
Hat sich der Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber dennoch den Eigenanteil in Höhe von 15%, lediglich der Eigenanteil für den Minijobber entfällt.
Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber fristgerecht monatlich an die Minijob-Zentrale zahlen. Die gesamten Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Minijobber seine Beschäftigung ausübt.
Praxistipp: Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Hinweis auf die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeit in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Auch die Minijob-Zentrale informiert detailliert über die Rentenversicherungspflicht und die Befreiungsmöglichkeiten.
Die gesetzliche Unfallversicherung hingegen kennt keine Geringfügigkeit, dort ist jeder Beschäftigte unabhängig vom Umfang seines Tätigwerdens versichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Die Beiträge werden individuell von den zuständigen Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) festgelegt.

Wie wirken sich mehrere Beschäftigungen/ Minijobs auf die Sozialversicherungspflicht aus?

Grundsätzlich gilt, dass mehrere Tätigkeiten zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet werden.
Minijob und Hauptberuf
Wird neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf nur ein einziger Minijob im Umfang von 603 Euro ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf, sofern die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. In der geringfügigen Beschäftigung müssen dann lediglich die Pauschalabgaben gezahlt werden.
Wird der Hauptberuf und der Minijob bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis, so dass diese zusammengerechnet werden.
Hat der Minijobber eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und nimmt er später noch einen oder mehrere Minijobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.
Mehrere Minijobs
Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er grundsätzlich mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausführen. Solange das addierte Arbeitsentgelt aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 603 Euro nicht überschreite, sind die Pauschalbeiträge zu zahlen.
Nicht zusammengerechnet werden die Entgelte aus einem Minijob und einer kurzfristigen Beschäftigung, sofern die Beschäftigung bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt wird.

Wann fällt bei einem Minijob Lohnsteuer an und wer trägt sie?

Das Entgelt aus einem Minijob ist lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verzichten und stattdessen die Lohnsteuer pauschal mit 2% erheben, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder die Tätigkeit versicherungsfrei ist. Diese Pauschsteuer kann im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Sie ist mit den Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Welche arbeitsrechtlichen Regelungen gelten für Minijobber?

Geringfügige Beschäftigungen sind arbeitsrechtlich gesehen normale Arbeitsverhältnisse. Zu betonen ist insbesondere, dass nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese Beschäftigungsarten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten und sie nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. So genießen sie auch den Kündigungsschutz, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, haben Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auch auf Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

Welche Regelungen gelten für die Entgeltfortzahlung von Minijobbern an Feiertagen?

Ein Arbeitgeber muss nur Feiertagslohn zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte an diesem Feiertag aufgrund seines Arbeitsvertrages hätte arbeiten müssen (Lohnausfallprinzip).

Besteht für Minijobber ein Anspruch auf Sonderzahlungen des Arbeitgebers?

Geringfügig Beschäftigte sind wie alle Teilzeitbeschäftigten den Vollzeitarbeitnehmern gleichgestellt. Wenn ein Arbeitgeber zusätzliche Leistungen (zum Beispiel Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Altersvorsorge, Beihilfe, Jubiläumszuwendungen, Zulagen, Zuschläge, Fahrtkosten, Verheiratetenzuschlag oder Prämien) zahlt, hat auch ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf diese Leistungen, allerdings nur in anteiliger Höhe. Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist unwirksam.
Zu beachten ist, dass unter Umständen durch die Zahlung von Gratifikationen die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 603 Euro bzw. die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro überschritten werden kann und hierdurch Sozialversicherungspflicht eintritt.

Besteht Anspruch auf Urlaub?

Geringfügig Beschäftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfügig Beschäftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tätig, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhältnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekürzt.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8 bis 12 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei Sechs-Tage-Woche) Anspruch auf 24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub.

Wie und wo erfolgt die Anmeldung eines Minijobbers durch den Arbeitgeber?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Minijobber ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Abgaben monatlich abzuführen. Zuständige Einzugsstelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland ist die Minijob-Zentrale.

Die Informationen und Auskünfte der IHK Schwaben enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎