EU-Verordnung

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Der CO2 Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) betrifft weite Teile der deutschen Industrie. Unternehmen, die bestimmte Waren, vor allem aus Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand aus Nicht-EU-Ländern importieren fallen darunter.
Seit Januar 2026 gelten die Regeln des europäischen CO₂-Grenzausgleichs (CBAM). Ab 2027 folgen die erste Jahreserklärung und der Kauf von Zertifikaten.

Ziel

CBAM soll sicherstellen, dass europäische Unternehmen nicht aufgrund strengerer Klimaschutzauflagen gegenüber Unternehmen in Ländern mit weniger ambitionierten Klimazielen benachteiligt werden und ihre Produktion ins Ausland verlagern. Durch die Einführung eines CO2-Preises für importierte Waren werden die Wettbewerbsbedingungen zwischen europäischen und nicht-europäischen Unternehmen angeglichen. CBAM soll weltweit Anreize für emissionsarme Produktionsverfahren setzen und so zur globalen Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen.
Abbildung-CBAM

Betroffenheit

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Mit der Omnibus-Reform der CBAM-Verordnung (EU) 2025/2083 gilt ab diesem Zeitpunkt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Unternehmen, die diese Schwelle im Jahr 2026 überschreiten, müssen eine Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen.
Unabhängig von der Menge benötigen indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom weiterhin immer den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Unter die Verordnung fallen:
  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Strom
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
Ausschlagebbend sind hier die Werte des Treibhausgases CO2 (mit Ausnahme diverser Aluminium-Erzeugnisse, für welche zusätzlich perfluorierte Kohlenstoffverbindungen (PFCs) und Düngemittel für welche Lachgas (N2O) beziffert werden muss).

Maßnahmen

Im Folgenden sind die wesentlichen Maßnahmen, die zur Erfüllung von CBAM durchgeführt werden müssen, zusammengefasst:
  1. Zulassung als CBAM-Anmelder:
    Unternehmen, die voraussichtlich die maßgebliche 50 Tonnen Mengenschwelle überschreiten, müssen die Zulassung über das CBAM-Register beantragen. Für Strom und Wasserstoff gelten besondere Regeln.
  2. Berechnung der Emissionen:
    Unternehmen müssen die direkten und indirekten Emissionen, die in den importierten CBAM-Waren enthalten sind, erfassen.
  3. Jährliche statt vierteljährliche Meldungen:
    Seit dem 1. Januar 2026 entfällt die quartalsweise Berichterstattung. Stattdessen ist eine jährliche CBAM-Erklärung bis zum 30. September des Folgejahres abzugeben, die die im Vorjahr importierten Waren, Produkttypen und damit verbundenen Emissionen enthält.
  4. Erwerb von Zertifikaten:
    Für das Jahr 2026 müssen Unternehmen ab Februar 2027 CBAM-Zertifikate für importierte Waren erwerben, basierend auf den berechneten Emissionen.
  5. Dokumentationspflicht:
    Unternehmen sind verpflichtet, alle relevanten Unterlagen zur Emissionsberechnung und Zertifikatsbeschaffung über einen bestimmten Zeitraum zu archivieren.
Zusätzliche Anforderungen:
  • Eine enge Zusammenarbeit mit Lieferanten ist erforderlich, um die notwendigen Emissionsdaten zu erhalten.
  • Anpassungen der IT-Systeme und Geschäftsprozesse können notwendig werden.
Wichtige Hinweise:
  • Die Anforderungen können sich im Laufe der Zeit ändern.
  • Seit 2023 galt die Übergangspflicht mit reiner Meldepflicht, seit 1. Januar 2026 gilt nun die Regelphase mit den genannten Auswirkungen.
Welche Waren konkret unter CBAM fallen, welche Pflichten Unternehmen seit 2026 erfüllen müssen und wie die Zulassung als CBAM-Anmelder beantragt wird, sehen Sie auch in unserem Webinar: CBAM kompakt

Weiterführende Informationen